Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0714-G/07
Vorsteuererstattungsverfahren: inländische Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0714-G/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. April 2006 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für Februar bis April
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die deutsche A-GmbH (Bw) reichte im Mai 2005 einen Antrag
auf Vergütung der Umsatzsteuer für Februar bis April 2005 ein und
begehrte damit die Vorsteuererstattung im Betrag von 15.811,23 €. Die
Vorsteuer steht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, welches die in W
ansässige Z-GmbH&CoKG an die Bw geliefert hat (Rechnung vom
8. April 2005).
Mit Bescheid vom 10. April 2006 wies das
Finanzamt - wie aus dem unvollständigen Spruch in Verbindung mit der
Begründung zu ersehen ist - den Antrag der Bw zurück. Zur
Begründung wird ausgeführt:
Durch die im Inland erbrachten Lieferungen oder
sonstigen Leistungen haben sie steuerbare Umsätze in Österreich
bewirkt. Die Anwendung der VO BGBl 279/1995 ist daher ausgeschlossen. Die
Umsatzbesteuerung hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
In einem vom Finanzamt als Berufung gewerteten Schreiben
des deutschen Steuerberaters der Bw vom 2. Mai 2006 wird folgendes
vorgebracht:
Der BMW M5, Fahrgestellnummer W..., erworben. Diese
Rechnung liegt Ihnen im Original vor.
Laut der Ihnen vorliegenden Rechnung war das Auto
für die Firma P-GmbH bestimmt. Grund hierfür war, dass von diesem
Fahrzeugtyp nur einige wenige Autos hergestellt wurden, die Autos waren sehr
begehrt. Für den Verkauf der Autos werden für bestimmte Länder
bestimmte Kontingente gebildet. Diese Kontingente richten sich nach dem
Letztverkauf in den Einzelhandel. Die A-GmbH hat mit Angabe der P-GmbH, Wien ein
Fahrzeug aus dem Kontingent für Osterreich erworben.
Tatsächlich wurde das Auto an die Firma
K-GmbH&CoKG veräußert (innergemeinschaftliche Lieferung).
Letztlich ging das Fahrzeug, wie sie beiliegender Ausfuhrbescheinigung entnehmen
können nach Taiwan.
Die Firma A-GmbH führt somit in diesem Fall und
auch sonst keine steuerbaren Umsätze in Österreich aus.
Der oben genannte Bescheid ist daher zu ändern. Die
Umsatzsteuer ist im Rückvergütungsverfahren zu erstatten.
Mit Schreiben ihres deutschen Steuerberaters vom
26. Juni 2007 erläuterte die Bw den Sachverhalt nochmals wie
folgt:
Es geht um die Rechnung Nr. 201883 -05 vom 08.04.2005
der Firma-Z (Österreich) über einen BMW M5 (Fahrgestellnummer W...).
Das Fahrzeug wurde von der Firma-Z an die A-GmbH (Deutschland) verkauft. Diese
wiederum hat es an die Firma K-GmbH&CoKG (Österreich) verkauft und
schließlich wurde das Auto nach Taiwan veräußert. Der Transport
des Autos erfolgte direkt von Wien zum Flughafen Frankfurt und von dort per
Luftfracht nach Taiwan. Die entsprechenden Transportpapiere lege ich Ihnen bei.
Die auf der Ihnen vorliegenden Rechnung erwähnte
P-GmbH war lediglich der für die Bestellung des Fahrzeugs genannte
Endnutzer dieses Fahrzeugs, da der BMW aus einem Kontingent für
Österreich und nicht aus einem Exportkontingent stammt. Grund hierfür
ist die Vertriebspolitik der Automobilhersteller. Mit dem eigentlichen Erwerb
des Fahrzeugs hat die P-GmbH nichts zu tun. Mit dem tatsächlichen
Umsatzgeschäft haben die Bestellformalitäten nichts zu tun.
Ausschlaggebend ist der tatsächliche Erwerber des Fahrzeugs.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2007 als unbegründet ab.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Sie haben in Österreich ein Auto gekauft und diesen
an die österr. Firma-K weiterverkauft. Voraussetzung für die
innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung ist das die Ware von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wird. Da das Auto in
Österreich gekauft anschließend in Österreich weiterverkauft
wurde, ist die keine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben. Somit haben Sie
in Österreich einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz getätigt.
Die Anwendung der VO BGBl 279/1995 ist daher ausgeschlossen. Die
Umsatzbesteuerung hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
Mit Schreiben ihres deutschen Steuerberaters vom
28. August 2007 beantragte die Bw die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im August 2007 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu ersehen,
dass
die Firma-Z in W der Bw mit "Fahrzeugrechnung" vom 8. April 2005 einen
Betrag von 79.056,17 € zuzüglich Umsatzsteuer im Betrag von
15.811,23 €, somit insgesamt einen Betrag von 94.867,40 €
verrechnet hat. Die "Fahrzeugrechnung" enthält keine näheren Angaben
zum Fahrzeug (weder Marke, typ noch Fahrgestellnummer).
dass
die Bw der K-GmbH&CoKG in S mit Rechnung vom 13. April 2005 einen
Betrag von 80.056,17 € (keine Angaben zur Umsatzsteuer) für einen
BMW M5, Fahrgestellnummer WBSNB91060B559424, verrechnet hat.
dass
ein österreichischer Abschleppdienst der K-GmbH&CoKG den Transport
für eines neuen BMW M5 von der Firma-Z nach Frankfurt/Main (Flughafen) in
Rechnung gestellt hat.
dass
mit Ausfuhrbescheinigung der AKGlobaleFrachtlogistik vom 11. Mai 2005
die Übergabe bzw. Übernahme eines Fahrzeuges mit der Referenzangabe
WBSNB91060B559424 bestätigt wird. Als Destination ist darin Sharjah (VAE)
angegeben.
Offenkundig ist damit, dass sich das Fahrzeug sowohl zum
Zeitpunkt des Erwerbes als auch zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung
durch die Bw in Österreich befunden hat.
Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der
Gegenstand zum Zeitpunkt der Verfügungsmacht befindet (§ 37 Abs. 7
UStG 1994). Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den
Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der
Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder
eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung
beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Verfrachter (§ 37 Abs. 8 UStG 1994).
Wird bei einem Reihengeschäft der Gegenstand durch den
letzten Abnehmer beim ersten Unternehmer in der Reihe abgeholt, dann ist der Ort
sämtlicher Lieferungen dort anzunehmen, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt
der Verschaffung der Verfügungsmacht durch den ersten Unternehmer befindet
(vgl. Ruppe, UStG3,
§ 3 Rz 65).
Im Berufungsfall wurde das Fahrzeug durch die
K-GmbH&CoKG unmittelbar bei der Firma-Z in W abgeholt (bzw. hat sie es
abholen lassen). Der Ort der Lieferung der Bw an die K-GmbH&CoKG war daher
im Inland.
Eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung
gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt - entgegen der Ansicht der Bw -
schon deshalb nicht vor, weil weder die Bw noch die K-GmbH&CoKG bei
Ausführung der Lieferung das Fahrzeug von Deutschland nach Österreich
(oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet
hat.
Da die Bw mit der Lieferung des Fahrzeuges an die
K-GmbH&CoKG einen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
getätigt hat, war - wie das Finanzamt zu Recht entschieden hat - die
Erstattung der Vorsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren nach der Verordnung
BGBl 279/1995 ausgeschlossen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0714-G/07
- Stammnummer
- 30507
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF