Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0372-K/06
Ausbildung zum diplomierten Lebens- und Sozialberater - Umschulung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-K/06vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Will der Steuerpflichtige nach Abschluss des Lehrgangs zum diplomierter Lebens- und Sozialberater diese Tätigkeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ausüben, so fallen die Aufwendungen hiefür nicht unter die „umfassenden Umschulungsmaßnahmen“. Ein Abzug als (vorweggenommene) Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 bzw. als (vorweggenommene) Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., 0... X., X-weg, vom
8. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
24. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) begehrte in der
Einkommensteuererklärung für 2005
Aus- und Fortbildungskosten iHv € 5.254,23 (drei
Kursbeiträge a € 945,00 sowie Aufwendungen für
Selbsterfahrung, Aufenthalt im Seminarhotel, und Pflichtliteratur zur
Ausbildung) für den Diplomlehrgang zum Lebens- und Sozialberater an der
Landesakademie, Zukunftsakademie für Niederösterreich, Institut
für Counselling und Networking. Seit 7. September 1984 ist der Bw.
Beamter bei der M, jedoch mit 1. Jänner 2005 zur M- AG
überstellt.
Auf der
Internetseite des Instituts wird unter "Lebensberatung" ausgeführt:
"Lebensberatung
ist die bewusste und geplante psychologische Beratung, Betreuung und Begleitung
von Menschen in persönlichen Veränderungs- und Problemsituationen, die
sich am individuellen Entwicklungsprozess eines Menschen orientiert und eim
umfassendes körperliches, geistiges und seelisches Wohlbefinden
ermöglicht bzw. aufrecht zu erhalten hilft. ...
Wichtige
Tätigkeitsbereiche sind Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und
Sexualberatung, Konfliktberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung,
Bildungs-, Beruf- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Gruppenberatung und
-moderation, Sozialberatung und Kommunikationstrainings."
Das Finanzamt
gewährte im Einkommensteuerbescheid 2005
die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten und verwies auf die
Begründung zum Bescheid des Vorjahres. In diesem war festgehalten, dass
eine Berufsausbildung nur dann abzugsfähig sei, wenn ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Dies sei jedoch bei der Ausbildung des Bw. zum Diplom-Lebensberater zu
verneinen.
Der Bw. erhob
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
Berufung. Die Werbungskosten hätten
sich aus einer Umschulungsmaßnahme ergeben. Diese seien laut Rz. 358
der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) dann abzugsfähig, wenn sie derart
umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Dies
sei bei ihm der Fall. Er absolviere die Ausbildung zum diplomierten
Lebensberater, die nicht nur aus einzelnen Kursen oder Kursmodulen bestehe, sie
führe zu einem eigenständigen gewerberechtlichen Berufsbild.
Über
Vorhalt vom 2. Juni 2006, dass der
Zweck der Umschulung darin bestehe, diese andere Berufsausübung auch
ausüben zu wollen und daher bekannt zu geben, welche konkreten
Maßnahmen er in diese Richtung bereits gesetzt habe, wie lange die
Ausbildung dauere bzw. ob er sie schon beendet habe und wann er voraussichtlich
diesen Beruf ausüben werde, teilte der Bw. mit, dass er in Zeiten
ständig notwendiger Reformen und immer stärker geforderten
Flexibilität sich zur Ausbildung für ein weiteres berufliches
Standbein entschlossen habe. Diese Ausbildung werde noch ca. ein dreiviertel
Jahr dauern, weshalb er noch nicht genau abschätzen könne, ob er eine
entsprechende Tätigkeit in nichtselbständiger Weise oder
selbständiger Weise ausüben werde. Ebenso könne er derzeit noch
nicht abschätzen, ob er nach Ende der Ausbildung im März 2007 eine
Tätigkeit als diplomierter Lebensberater ausüben werde.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
hielt das Finanzamt dem Bw. entgegen, dass er die Absicht, den Beruf eines
Lebensberaters später auch ausüben zu wollen, in der
Vorhaltsbeantwortung eher verneint habe, weshalb die Aufwendungen derzeit nicht
absetzbar seien. Sollte er später den Beruf des Lebensberaters
tatsächlich ausüben und daraus relevante Einkünfte erzielen,
könne er die Ausbildungskosten nachträglich im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
Im
Vorlageantrag führte der Bw.
ergänzend aus, dass in der Vorhaltsbeantwortung die konkreten
Maßnahmen zur Ausbildung klar ersichtlich seien. Dass die Absicht zur
Berufsausübung zu verneinen sei, gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Es
hänge lediglich von der Dauer der Ausbildung ab, zu welchem Zeitpunkt er
den Beruf werde ausüben können. Ein voraussichtlicher Zeitpunkt
über die Ausübung des Berufes könne nicht angegeben
werden.
Im weiteren
Verfahren wurde der Bw. gebeten, bekannt zu geben, ob für ihn konkrete
Gefahren bestanden hätten bzw. bestehen würden, dass er seinen
Arbeitsplatz verlieren könnte, so dass er von der M keine Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit beziehen würde, des Weiteren, ob und
welche Aktivitäten er in der Zwischenzeit in Richtung Berufsausübung
gesetzt hätte.
In der
Vorhaltsbeantwortung führte er hiezu aus, dass durch die Übernahme in
die M- AG in eine Aktiengesellschaft nicht ersichtlich sei, welche
Änderungen und Anweisungen in nächster Zeit auf die Mitarbeiter von M-
AG - und im speziellen auf ihn - treffen würden. Es handle sich nicht mehr
um den Stammkonzern M, sondern um eine Tochtergesellschaft dieses Unternehmens.
Aus diesen Änderungen seien konkrete Gefahren in Bezug auf den
Arbeitsplatzverlust ohne weiteres in Betracht zu ziehen. Dies sei auch der
Grund, warum er sich selbst um eine Sicherung seiner Existenz auf
selbständiger Basis bemüht habe und die Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater begonnen und nunmehr am 28. März 2007 abgeschlossen
habe.
Die
voraussichtlichen Einnahmen aus der Tätigkeit für 2007 bis 2009
bezifferte der Bw. im Schreiben vom
15. Mai 2007 mit € 1.000,00 für 2007,
€ 2.000,00 für 2008 und € 3.000,00 für 2009. Den
Gewerbeschein werde er voraussichtlich am 1. Juni 2007 bekommen, weitere
Befähigungsnachweise seien nicht erforderlich. Er legte am 22. August
2007 noch einen Auszug aus den Personaldaten betreffend die Meldung der
Nebenbeschäftigung bei, in dem es heißt:
"Sonstige von
08.05.2007 bis 31.12.9999 Meldung Nebenbeschäftigung - Selbstständig;
Lebens- und Sozialberater ab 01.06.2007; zeitl. Ausmaß 6 Stunden pro
Woche"
Das zeitliche
Ausmaß entspreche seiner Beschäftigung im Ausmaß von 75%.
Er würde
für Einzelberatung zwischen € 40,00 und € 60,00 bei
Paarberatung erzielen. An Betriebsausgaben würden für die
Bereitstellung und Anschaffung eines eigenen Mobiltelefons
ca. € 600,00 sowie die Einrichtung und Adaptierung eines
Beratungsraumes ca. € 2.000,00, für einen
leistungsfähigen PC € 1.000,00, für Marketing
€ 600,00 und für Fahrtkosten und die Teilnahme an weiterbildenden
Kursen und Seminaren € 3.000,00 anfallen.
Anlässlich
des Telefonats vom 23. August 2007 gab
er an, ein paar Klienten zu haben. Derzeit mache er ein wenig Pause. Er biete
nicht eine spezialisierte Richtung an, er habe an Klienten von Jugendlichen bis
zu älteren Leute. Am Anfang möchte er alles offen lassen und sich dann
entscheiden, ob und wie er sich spezialisiert. In seinem Wohnhaus habe er im
1. Stock für die Beratung ein entsprechendes Zimmer eingerichtet.
Im Schreiben vom 10.
September 2007 blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Die Umstände
würden nicht erkennen lassen, dass der Bw. in absehbarer Zeit wesentliche
Einkünfte erzielen werde. Sollte der Bw. jedoch tatsächlich
wesentliche Einkünfte erzielen, würde das Finanzamt die
Ausbildungskosten nachträglich im Wege der Bescheidänderung
gemäß
§ 295 a BAO als Werbungskosten
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Fall begehrt der Bw. Ausbildungskosten zum Lebens- und
Sozialberater unter dem Titel "Umschulungskosten" als Werbungskosten iSd
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Diesen Beruf
möchte der bei der M- AG beschäftigte Bw. nach dem derzeitigen Stand
im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ausüben. In Anbetracht der sowohl
in § 4 Abs. 4 Z 7 als auch in § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 verwendeten Formulierung -
"umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen" -
stellt sich die Frage, ob darunter die Ausbildung zur Ausübung einer
Nebenbeschäftigung gemeint ist oder ob nur Fälle eines angestrebten
Berufswechsels (von der bisherigen Hauptbeschäftigung zu einer anderen
Hauptbeschäftigung) umfasst sein sollen.
Der
Gesetzeswortlaut deutet auf Umschulung in Richtung Berufswechsel - "anderer
Beruf" - hin und nicht auf Ausbildung zu einer anders als der bisherige Beruf
gearteten Nebentätigkeit (vgl. auch
Doralt, EStG, Kommentar,
Tz 203/4/2 zu § 16). Wenn an dieser Literaturstelle
ausgeführt wird, dass der Gesetzeszweck auch die Umschulung zur Erzielung
von Zusatzeinkommen erfasse, so kann dem anhand der nachfolgend geschilderten
Entwicklung der Rechtslage nicht gefolgt werden.
Die
Gesetzeslage war bis 1999 dadurch gekennzeichnet, dass nur
Fortbildungsaufwendungen absetzbar waren. Von 2000 bis 2002 waren dann
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7
EStG 1988 bzw.
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit
BGBl. I Nr. 155/2002 kamen in
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 und
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 "Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen
hinzu, die eine Tätigkeit in
einem neuen Berufsfeld" ermöglichen.
Im
diesbezüglichen Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (1285BlgNR
XXI.GP) wird hierzu ausgeführt:
"Mit
den Ergänzungen in den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EstG
1988 sollen insbesondere Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen von
Personen aus Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen
abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für
Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von
Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen sind ergänzend zur bisherigen Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig, wenn sie derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB
Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).
Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine
"nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher weiter hin nicht
abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine
keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff, Umschulung' setzt eine
bestehende berufliche Tätigkeit voraus."
Mit
BGBl. I Nr. 180/2004
erfolgte eine weitere Änderung. In §
4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 bzw.
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 heißt es nunmehr in der für das Jahr 2005
maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes
abzielen."
In den
Erläuternden Bemerkungen (686BlgNR XXII GP) wird ausgeführt:
"Zu
Z 3 und 9 (§ 4 Abs.4 Z 7, § 16 Abs.1 Z 10):
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. 5. 2004, G 8-10/04,
die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1
Z 10 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des generellen
Ausschlusses von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. Bei bestehender
Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend nicht nur
Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium
zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig.
Entsprechend
dem bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden
Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien
darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die
Neuregelung ist bereits ab dem Veranlagungsjahr 2003
anzuwenden."
Bei
den Umschulungsmaßnahmen handelt es sich schon begrifflich um
Ausbildungsmaßnahmen, die ohne Zusammenhang mit der bisher ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind. Im Gesetz ist von
der tatsächlichen Ausübung in diesem "anderen Beruf" die Rede. Dieser
"andere Beruf" lässt den Schluss zu, dass der ursprüngliche Beruf nach
der Umschulung nicht mehr ausgeübt werden sollte; denn sonst wäre
allenfalls auch die Formulierung "eines "weiteren" Berufes" dem näher
gekommen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen besonders auf die "Personen
mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen" hin, denen ein "Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit ermöglicht" werden soll. Dies spricht wohl
für die Intention des Gesetzgebers, nicht jede Ausbildung zu fördern,
sondern eben eine solche, die in der Absicht der tatsächlichen
Ausübung dieses neuen Berufes als "Hauptberuf" gemacht wird.
Betrachtet
man das Gesetz samt Erläuternden Bemerkungen unter dem Blickwinkel, ob sie
Anhaltspunkte für eine Ausbildung eines sodann als Nebenbeschäftigung
ausgeübten "anderen Beruf" geben, so sind solche den Erläuterungen zu
den maßgeblichen Bestimmungen des BGBl. 155/2002 (1285BlgNR XXI.GP)
nicht zu entnehmen. Mit dem Beispiel Krankenpflegerin/Druckereibeschäftigte
iVm "Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen" wird vielmehr der
typische Fall eines Berufswechsels erwähnt. Auch die Erläuterungen zu
der mit BGBl. I 180/2004 gewählten Neuformulierung des
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 bzw. des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (686BlgNR XXII GP)
geben kein Indiz in die Richtung, Ausbildungsmaßnahmen für eine
Nebenbeschäftigung (einen Zweitberuf) als abzugsfähige "umfassende
Umschulungsmaßnahme" zu qualifizieren. Letztendlich auch nicht der
diesbezügliche Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (734BlgNR
XXII.GP), in welchem bezughabend nur allgemein ausgeführt wird:
"Der Umfang abzugsfähiger Aus-,
Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener
Einschränkungen erweitert werden."
Dem
Wortlaut des § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 folgend, wird für die
Abzugsfähigkeit der "Erst"-Ausbildung der Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit verlangt. Ist dieser nicht gegeben, gibt es auch keinen
(vorweggenommenen) Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Der Begriff der
steuerlich abzugsfähigen "Ausbildung" versteht sich also in einem
eingeschränkten Sinn. Demgegenüber darf dieser Zusammenhang bei der
Umschulung gar nicht gegeben sein. Sollte mit dem "anderen" Beruf nicht die
Aufgabe bzw. die allenfalls noch sehr eingeschränkte Ausübung des
bisherigen Berufes gemeint sein, würde der Fall eintreten, dass man eine
"Erst"-Ausbildung nur bei Vorliegen des "Zusammenhangs mit dem ausgeübten
bzw. einem verwandten Beruf" absetzen kann, während jede "Zweit"-Ausbildung
- denn nichts anderes ist die Umschulung - aber völlig "ohne Hindernisse",
also uneingeschränkt abzugsfähig wäre, selbst wenn daraus nur
Verluste bzw. keine "merklichen" positiven Einkünfte erzielt würden.
Bei der Umschulung ist Voraussetzung, dass man sozusagen einen "Hauptberuf" hat.
Dieser wird im Normalfall auch dem Lebensunterhalt dienen. Es wäre daher
nicht einsichtig und auch nicht nachvollziehbar, dass eine nur im Rahmen einer
Nebenbeschäftigung ausgeübte zweite Berufsausbildung gegenüber
der "Erst-Ausbildung" hinsichtlich der Abzugsfähigkeit gewissermaßen
begünstigt sein sollte.
Für
eine solche Auslegung sprechen auch die maßgeblichen Ausführungen in
den LStR, wenngleich die Mitglieder des Unabhängige Finanzsenates in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen - und so auch nicht an die LStR -
gebunden sind (vgl. § 271 BAO). Die LStR sehen in
Rz. 360 das Erfordernis, dass die
Umschulung auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen muss, in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen
für die Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Sie nennen als
Beweggründe für die Umschulung äußere Umstände, eine
Unzufriedenheit im Beruf oder Interesse an einer beruflichen Neuorientierung.
Laut Angaben des Bw. waren seine Beweggründe darin gelegen, dass er in
Zeiten ständig notwendiger Reformen und der immer stärker geforderten
Flexibilität sich zur Ausbildung für "ein weiteres berufliches
Standbein" entschlossen hat. Im Rahmen der Umschulung ist es nach Rz. 358a
nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit
aufgibt. Dennoch muss die Tätigkeit zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil dazu
beitragen. Auch diese Ansicht spricht dafür, die Ausbildung zu einer nur im
Rahmen einer Nebenbeschäftigung ausgeübten Tätigkeit - ungeachtet
der Qualifikation der nach Abschluss der Ausbildung begonnenen Tätigkeit -
steuerlich nicht zu fördern. Der Bw. gab im gesamten Berufungsverfahren
keine konkreten Hinweise, seinen "Hauptberuf" tatsächlich aufgeben zu
wollen und vollkommen in die Lebensberatung zu gehen.
Aus
der Sicht des Jahres 2005 befand sich der Bw. noch in Ausbildung, in der
Zwischenzeit hat er sie tatsächlich abgeschlossen. Im Mai 2007 bezifferte
er die voraussichtlichen Einnahmen für 2007 mit € 1.000,00,
für 2008 mit € 2.000,00 und für 2009 mit
€ 3.000,00. Hält man sich vor Augen, dass von den von den Bw.
angeführten jährlichen Aufwendungen ein Teil im Wege der Afa seinen
Niederschlag finden wird, so sind jedoch schon die Fortbildungskosten iHv
€ 3.000,00 höher als die jedenfalls vom Bw. jährlich
voraussichtlich zu erwirtschaftenden Einnahmen des Zeitraumes 2007 bis 2009.
Für diesen Zeitraum sind nach den Angaben des Bw. ausschließlich
Verluste zu erwarten.
Zumal
der Bw. im Jahr 2005 von der M Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
iHv € 23.089,82 bezog, wird die voraussichtlich zu erwartende
Einkünftesituation aus der Lebensberatung jedenfalls für die kommenden
drei Jahre dem unter Tz. 358a aufgestellten Kriterium der "Sicherung des
zukünftigen Lebensunterhalts zumindest zu einem wesentlichen Teil" nicht
gerecht. Mag der Bw. auch zur M- AG gewechselt haben und die weitere Entwicklung
nicht völlig sicher sein, so ist seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass
seine Einkünfte von der M- AG konkret gefährdet (gewesen) wären,
er also seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verlieren
könnte.
Der
Bw. begehrte, die Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen, die ja aus der
Sicht des Jahres 2005 nur vorbereitende Werbungskosten sein konnten. Kurz vor
Abschluss im Jahr 2007 konnte er noch nicht sagen, ob er die Tätigkeit im
Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausüben
würde. Nach Abschluss der Ausbildung hat er nun sein Gewerbe angemeldet und
übt es laut seinen Vorbringen im Rahmen der gewerblichen Einkünfte
aus. Aus der (besseren Ein-)Sicht des Jahres 2007 konnten die begehrten
Aufwendungen nur "vorbereitende Betriebsausgaben" sein. Zumal aber
§ 16 Abs. 1 Z 10 und
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 den identen
Gesetzeswortlaut haben, kann auch letzterer Bestimmung kein anderer Inhalt
beigemessen werden, als dass die Aufwendungen für eine Ausbildung für
eine als Nebenbeschäftigung (für einen Zweitberuf) ausgeübte
Tätigkeit nicht unter die "umfassende Umschulungsmaßnahmen" fallen
sollten. Die Aufwendungen für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater
konnten daher weder als vorbereitende Werbungskosten, noch als vorbereitende
Betriebsausgaben zum Abzug kommen.
Selbst
wenn man die im Jahr 2007 bekannten tatsächlichen Verhältnisse und
Geschehnisse in das Jahr 2005 rückprojizieren wollte, ist für die
gegenständliche Berufung nichts zu gewinnen, weil - wie oben festgehalten -
die "Berufsausbildung" für eine Nebenbeschäftigung nicht vom
steuerlichen Förderzweck umfasst sein sollte.
Die
nicht unbeträchtlichen Aufwendungen des Bw. für seine Ausbildung waren
nicht von vornherein als den nach § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen Aufwendungen zuzurechnen; dennoch wird diese Ausbildung nicht
nur in einem geringen Ausmaß auch der Entwicklung der "Person" des Bw.
förderlich sein. Bei der gegebenen Sachlage, die Ausbildung nur für
einen "weiteren Nebenberuf" gemacht zu haben, reicht aber für die
Abzugsfähigkeit nach all den oben angeführten Ausführungen nicht
aus. Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Abschließend
wird noch festgehalten, dass das Finanzamt dem Bw. für den Fall der
Erzielung "wesentlicher" Einkünfte die "Zusage" machte, die
Ausbildungskosten auch nachträglich zum Abzug zuzulassen.
Klagenfurt,
am 12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-K/06
- Stammnummer
- 30501
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF