Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1905-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht der Ehegattin von weniger als sechs Monaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1905-W/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
12. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 5. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) brachte am 13.11.2006 beim
Finanzamt (FA) einen Fragebogen ein. Demnach sei er nach Österreich
entsandt worden und beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Erteilung einer Steuernummer. Weiters gab
er die Anschrift seines Dienstgebers in Deutschland bekannt.
Am 28.11.2006 brachte der Bw die
Einkommensteuererklärung für 2005 ein. Demnach beantragte er den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Er sei verheiratet, für ein Kind sei
Familienbeihilfe bezogen worden. In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung gab er ua an, er sei von seinem Arbeitgeber - XY
Deutschland GmbH - von 1.8.2005 bis voraussichtlich 31.7.2007 zur YX GmbH nach
Österreich versetzt worden. Er habe einen Wohnsitz in Österreich
begründet und sein Lebensmittelpunkt habe sich mit 1.8.2005 - er sei mit
seiner Frau nach Österreich gezogen - nach Österreich verlagert,
weshalb er ab diesem Zeitpunkt als ansässig in Österreich iSd DBA
Ö-D gelte.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5.1.2007 wurde das
Einkommen mit € 152.543,61,-- angesetzt. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde mit folgender Begründung nicht
gewährt.
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr
länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens
ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Da diese
Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."
In der Berufung vom 12.1.2007 wurde vorgebracht, die
Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages iHv € 494,-- werde
begehrt. Weiters wurde ausgeführt:
"... Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 steht einem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt.
Gemäß Rz 779 LStR
stellt das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" nicht auf die
Anzahl der Wohnsitze eines de beiden (Ehe)Partner oder dessen polizeiliche
Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushalts ab.
Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag
beansprucht, bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem
Ehepartner lebt.
Im
Veranlagungsjahr 2005 war ich mehr als sechs Monate mit meiner Ehefrau
verheiratet bzw habe ich während des gesamten Veranlagungsjahres im
gemeinsamen Haushalt gelebt. Weiters war meine Gattin in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig."
Das FA erließ am 29.1.2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte darin aus wie folgt.
"Gem § 33 Abs 4 Z 1
EStG 1988 steht ein jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn ein
Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt.
Die Voraussetzungen
müssen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Da die
Ehegattin im Kalenderjahr 2005 nicht mindestens 6 Monate unbeschränkt
steuerpflichtig war, ist abweisend zu
entscheiden.
Hinweis: Der 2.
LStR-Wartungserlass 2006 (...) ist erst ab 1.1.2007 generell
anzuwenden."
Der Bw stellte mit Schreiben vom 13.2.2007 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und wiederholte
darin iw die Ausführungen in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist verheiratet und liechtensteinischer
Staatsbürger. Seine Gattin bezog im Streitjahr vom 1.9.2005 - 31.12.2005
Familienbeihilfe für 1 Kind. Der Bw wurde von seinem Arbeitgeber -
XY Deutschland GmbH - von 1.8.2005 bis voraussichtlich 31.7.2007 zur YX GmbH
nach Österreich versetzt. Mit 1.8.2005 begründete der Bw mit
seiner Gattin und seinem Kind einen Wohnsitz in Österreich. Mit diesem
Zeitpunkt hat sich sein Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert.
Bis dahin lag der Wohnsitz des Bw, seiner Gattin und seines Kindes im
Ausland.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem
Vorbringen des Bw sowie auf den im Akt erliegenden Unterlagen. Dass
Familienbeihilfe für 1 Kind ab 1.9.2005 bezogen wurde, ist aktenkundig.
Aus dem Vorbringen der Bw, aus dem Zeitraum des Bezuges der
Familienbeihilfe, aus dem Jahreslohnzettel (1.8.2005 - 31.12.2005) und aus den
Anfragen aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Bw und seine Gattin ab
29.9.2005 in Österreich nach Zuzug aus Liechtenstein einen Wohnsitz im
Inland meldeten, ergibt sich, dass der Wohnsitz des Bw und seiner Familie in
Österreich (frühestens) mit
1.8.2005 begründet wurde.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idfd
Streitjahr gF steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
"... Dieser beträgt jährlich bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. ... Alleinverdiener ist ein Stpfl,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
...Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt ..."
Es besteht nach Auffassung des UFS kein Zweifel daran, dass
die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht nur im Fall einer
eheähnlichen Gemeinschaft mehr als sechs Monate dauern muss, um den
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu vermitteln, sondern
selbstverständlich auch im Fall der Ehe (s RV/0532-G/05).
Im ggstdl Fall hat die Ehegattin des Bw am 1.8.2005 durch
Begründung eines Wohnsitzes im Inland auch die unbeschränkte
Steuerpflicht begründet. Da die Ehegattin des Bw sohin im Kalenderjahr 2005
weniger als sechs Monate unbeschränkt steuerpflichtig war, fehlt eine
Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Auch steht außer Streit, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nur ganz oder gar nicht gewährt werden kann.
Sachlogisch kann daher nur sein, an das Überwiegen (mehr als sechs Monate)
der gesetzlichen Voraussetzungen im Kalenderjahr (unbeschränkte
Steuerpflicht im Inland ) anzuknüpfen.
Zusätzlich gelten gem § 106 Abs 1 EStG 1988 als
Kinder iSd Bundesgesetzes Kinder, für die dem Stpfl oder seinem
(Ehe)partner für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag zusteht. Dieser knüpft gem § 33 Abs 4 Z 3 lit a) an
den Bezug der Familienbeihilfe. Da die Gattin des Bw Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag von September 2005 bis Dezember 2005, sohin vier Monate,
bezog, steht dem Bw auch aus diesem Grund der bei einem Kind erhöhte
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die gesetzliche Voraussetzung für
ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988, die nach § 33 Abs 4 Z 1 gegeben
sein muss (Kinderabsetzbetrag von mehr als sechs Monaten), nicht vorliegt.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1905-W/07
- Stammnummer
- 30496
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF