Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1780-W/07
Vorbereitungszeit zur Berufsreifeprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1780-W/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I. Ba, P, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen auf den Zeitraum 1. Mai 2005
bis 31. Oktober 2006 eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag:
|
Familienbeihilfe
|
2.748,60 €
|
Kinderabsetzbeträge
|
916,20 €
|
Summe
|
3.664,80
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter E,
geb. am 27. August 1985, im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Oktober
2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter besuchte die Höhere Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe.
Im Zuge mehrerer Überprüfungsverfahren, in denen
das Finanzamt die Bw. um Vorlage verschiedener für die Weitergewährung
der Familienbeihilfe erforderlichen Unterlagen (Prüfungsdekret, Nachweis
über abgelegte Prüfungen, Reifeprüfungszeugnis) ersuchte, legte
die Bw. ein Externistenprüfungszeugnis für die Teilprüfungen in
Englisch (Externistenprüfungszeugnis 3. Dezember 2004) und Deutsch
(Externistenprüfungszeugnis vom 6. September 2004) vor. Bezüglich
weiterer Gegenstände verwies sie darauf, dass Termine noch nicht feststehen
würden etc.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die Bw. mit,
dass die Tochter noch zwei Teilprüfungen in Mathematik und
Medieninformation habe. Die Teilprüfungen in Deutsch und Englisch
hätte die Tochter bereits positiv abgelegt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 bestätigte die
Schule, dass E zur Berufsreifeprüfung an der HWL X. angemeldet sei
(Prüfungstermin schriftlich: 14. bis 16. Mai 2007; mündlich: 12. bis
14. Juni 2007).
Mit Ergänzungsauftrag vom 22. Jänner 2007
ersuchte das Finanzamt die Bw. um Bekanntgabe, ob E nach Dezember 2004 zu den
Prüfungen aus Mathematik und Medieninformatik angetreten sei und
bejahendenfalls einen Nachweis vorzulegen. Des Weiteren wurde um Bekanntgabe
gebeten, ob E ab Jänner 2005 an Vorbereitungskursen teilgenommen habe.
Schließlich wurde die Bw. um Mitteilung ersucht, ob sich die Tochter auf
die Externistenreifeprüfung oder auf die Berufsreifeprüfung
vorbereite.
Am 7. Februar 2007 langte beim Finanzamt folgendes
Schreiben ein:
"...Meine Tochter
bereitet sich auf die Externistenprüfung vor und hat für die
Gegenstände Mathematik und Medieninformatik die in beiliegender
Bestätigung angeführten Prüfungstermine bekommen. Um in
Medieninformation antreten zu können, ist jedoch vorher ein Projekt
auszuarbeiten. Dies hat E 2005 gemacht und
40 Seiten abgegeben. Da in der Zwischenzeit der Schwerpunkt "Medieninformatik"
in der Schule aufgegeben wurde und der zuständige Lehrer Prof.
B die Schule verlassen hatte, konnte
niemand das Projekt abnehmen. Über Veranlassung der Direktorin bekam dann
2006 meine Tochter einen Sondertermin in der Schule, bei dem Prof.
B ausnahmsweise anwesend war und meiner
Tochter das Projekt zur Überarbeitung zurückgab.
E hat nunmehr das Projekt weitgehend neu
erstellt und wurde bei der Bekanntgabe ihrer Prüfungstermine aufgefordert
das Projekt bis Ende Februar 2007 in der Schule abzugeben, was in den
nächsten Tagen erfolgt..."
Mit E-mail vom 19. Februar 2007 ersuchte das Finanzamt die
HLW X. um Beantwortung folgender Fragen:
1. Hat
E das Schuljahr 2003/2004 positiv
abgeschlossen?
2. In
welcher Schulausbildung stand E im
Schuljahr 2004/2005?
3. Bereitet
sich E auf die
Externistenreifeprüfung vor? Wenn ja, seit wann?
4. Bereitet
sich E auf die Berufsreifeprüfung
vor? Wenn ja, seit wann?
5. Gibt
es einen Zulassungsbescheid - Berufsreifeprüfung? Welches Datum weist der
Bescheid auf?
6. Welche
Prüfungen muss E für den
positiven Abschluss der Berufsreifeprüfung noch ablegen?
Das Schreiben wurde wie folgt beantwortet:
"Frau
EBa... hat bis zum Schuljahr 2003/2004 die
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftliche Berufe besucht. Sie wurde mit
23. April 2004 vom Schulbesuch abgemeldet. Im Mai/Juni 2004 hat sie die
Externisten-Fachschulabschlussprüfung abgelegt und sich in der Folge zur
Berufsreifeprüfung angemeldet (Zulassung am 24. Juni 2004).
Zwei der vier
Teilprüfungen hat Frau Ba an der HLW
X. bereits abgelegt:
Deutsch am 6.
September 2004 und
Englisch am 3.
Dezember 2004.
Zu den restlichen
beiden Prüfungen hat sich Frau Ba am
15. Dezember 2006 für den Termin Mai 2007 (schriftliche Prüfung
Mathematik und Medieninformatik) bzw. Juni 2007 (mündliche Prüfung
Medieninformatik) angemeldet.
Frau
Ba kann mit den Prüfern per e-mail in
Kontakt treten bzw. sie in ihrer Sprechstunde aufsuchen. Vorbereitungskurse
für die Berufsreifeprüfung werden von der HLW
X. nicht angeboten."
Das Finanzamt erließ am 20. Februar 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
Jänner 2005 bis Oktober 2006.
Die Rückforderung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 2 (1) lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht die
Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann zu, wenn diese in
Berufsausbildung stehen. Ihre Tochter E
hat den Besuch der HLA für wirtschaftliche Berufe in
X. per 23.4.2004 abgebrochen. Im Juni 2004
hat sie die Externisten-Fachschulabschlussprüfung abgelegt und sich in der
Folge zur Berufsreifeprüfung angemeldet (Zulassung 24.6.2004). Laut
Auskunft des für Unterricht zuständigen Ministeriums ist bei einer
ernsthaften und zielstrebigen Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung von
einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro
Teilprüfung auszugehen. Ihre Tochter wurde im Juni 2004 zur
Berufsreifeprüfung zugelassen. Die Deutschprüfung legte sie im
September 2004 ab, die Englischprüfung im Dezember 2004.
Zurückgerechnet ab dem Prüfungsdatum besteht bis Dezember 2004 der
Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Mai bzw. Juni 2007 ist
E wieder zur Ablegung von Prüfungen
angemeldet."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 16.
März 2007 mit folgender Begründung Berufung.
Im Wesentlichen führte sie darin aus wie bereits in
ihren bisherigen Eingaben. Ergänzend brachte sie noch vor, dass die Tochter
ihr Ausbildungsziel, die Matura, nie unterbrochen hätte, lediglich durch
das Auslaufen von Medieninformatik und fehlende Lehrer in der Schule habe es
Verzögerungen in der Abwicklung gegeben.
Das Finanzamt erließ am 5. April 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 16. März 2007 mit
folgender Begründung abwies:
"...Ihre Tochter
E hat den Besuch der HLA für
wirtschaftliche Berufe in X. per 23.4.2004
abgebrochen. Im Juni 2004 hat sie die Externisten-Fachschulabschlussprüfung
abgelegt und sich in der Folge zur Berufsreifeprüfung angemeldet (Zulassung
24.6.2004).
Für die
Berufsreifeprüfung sind Externistenprüfungen abzulegen, und zwar je
eine Teilprüfung aus Deutsch, aus Mathematik, aus einer lebenden
Fremdsprache und aus einem Fachbereich. Für die Vorbereitung zur
Berufsreifeprüfung ist Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 unter Heranziehen der für eine Berufsausbildung maßgeblichen
Kriterien nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die Vorbereitung
auf die Berufsreifeprüfung die volle Zeit in Anspruch nimmt.
Laut Auskunft des
für Unterricht zuständigen Ministeriums ist unter
Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffes eine ernsthafte und
zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen
Teilprüfung anzunehmen.
Die
Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom jeweiligen
Prüfungstermin zu gewähren.
Ihre Tochter
E wurde im Juni 2004 zur
Berufsreifeprüfung zugelassen. Die Deutschprüfung legte sie im
September 2004 ab, die Englischprüfung legte sie im Dezember 2004 ab.
Anspruch auf Familienbeihilfe für diese beiden Prüfungen bestand daher
bis Dezember 2004.
Im Mai bzw. Juni
2007 ist E wieder zur Ablegung von
Prüfungen angemeldet. Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Vorbereitung auf diese beiden Prüfungen besteht daher für den Zeitraum
1.11.2006 bis 30.6.2007..."
Die Bw. stellte am 8. Mai 2007 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die im Vorlageantrag enthaltenen Ausführungen sind im
Wesentlichen ident mit den Ausführungen im Schreiben vom 5. Februar
2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
19.3.1998, 96/15/0213, unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241,
ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein
noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw.
-abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen. Daraus ist zu schließen, dass sich auch im
Fall der Absolvierung der Berufsreifeprüfung das ernstliche und
zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.
Zwar ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend;
der Maturaschüler muss aber jedenfalls durch das Antreten zu Prüfungen
innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den
Abschluss der Berufsreifeprüfung zu erlangen (vgl VwGH 26.6.2002,
98/13/0042; 20.11.1996, 94/15/0130 und 16.11.1993, 90/14/0108).
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) und der Novelle aus dem Jahre 2000
(BGBl. I Nr. 52/2000) besteht für
LehrabsolventInnen
mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
AbsolventInnen
mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
AbsolventInnen
von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
AbsolventInnen
mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst sowie für
AbsolventInnen
der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung
die Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der
Berufsausübung erworbenen praxisbezogenen Wissens die
Berufsreifeprüfung abzulegen.
Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an
höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum
Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie
zum Besuch von Kollegs etc berechtigt und im Bundesdienst als Erfüllung der
Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst gilt.
Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4
Teilprüfungen zusammen:
Deutsch
Mathematik
eine
lebende Fremdsprache nach Wahl als Teile der Allgemeinbildung, sowie einem
Fachgebiet
aus der beruflichen Praxis.
Die Prüfung im gewählten Fachgebiet
entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform,
Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt
haben. Dazu zählen:
Meisterprüfung,
abgeschlossene Werkmeisterschule,
abgeschlossene Bauhandwerkerschule,
Fachakademie,
abgeschlossene 4-jährige berufsbildende mittlere
Schule, sofern eine Abschlussarbeit absolviert wurde,
Diplomprüfung einer Gesundheits- und/oder
Krankenpflegeschule,
Befähigungsprüfung für ErzieherInnen,
KindergärtnerInnen, ArbeitslehrerInnen,
Befähigungsnachweis über
Fachprüfung "Steuerberater", "Selbstständiger
Buchhalter", "Wirtschaftsprüfer" sowie
Lehrabschlussprüfung über einen 4-jährigen
Lehrberuf (derzeit noch, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde).
Weiters kann die Prüfung in der gewählten
Fremdsprache durch den Erwerb bestimmter festgelegter Zertifikate
entfallen.
Ebenso werden bereits bestandene Teile der
Reifeprüfung an einer höheren Schule, Teile einer abschließenden
Prüfung an einer mittleren Schule, an einer Akademie für Sozialarbeit,
einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder einer Universität anerkannt, wenn sie
hinsichtlich Inhalt und Dauer den Erfordernissen der Berufsreifeprüfung
entsprechen.
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung
bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51
0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:
"Bei Beantragung
der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur
Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen
Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die
Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns
abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom
Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16
Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen
vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem
Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für
längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei
Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn
in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist.
Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine
Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung
über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht
möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung
stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten
Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu
zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die
Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen
Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher
Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht
möglich."
In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in
Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu
bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige
Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier
Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.
Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig,
wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.
Um die Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart
überprüfen zu können, ist es zunächst erforderlich zu
ermitteln, mit welcher typischen anderen Ausbildungsart die
Berufsreifeprüfung vergleichbar ist.
Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der
Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.
Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe
einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35
Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasst die Dauer der Vorbereitungskurse
für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die
Hälfte dieses Stundenumfangs.
Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer
höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar.
Dies muss auch dann gelten, wenn keine Vorbereitungskurse besucht werden,
sondern - wie im Berufungsfall - sich die Kandidatin den erforderlichen
Wissensstand im Selbststudium aneignet.
Daher erschiene es unter Berücksichtigung der
Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum
Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt ab Prüfungstermin
zurückgerechnet dennoch für vier Monate pro Prüfung und damit
für einen Zeitraum, der sogar mehr als die Hälfte der erforderlichen
Ausbildungsdauer beträgt, Familienbeihilfe zuerkennt, kann die Bw somit
nicht beschwert sein.
Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter
der Prämisse, dass die Tochter der Bw. ihren vollen Lerneinsatz dem jeweils
einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden
besuchen hätte können bzw. 30 Stunden pro Woche für die einzelne
Prüfung gelernt hätte, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro
Prüfung ausreichend gewesen wäre.
Im Berufungsfall ist allerdings in Rechnung zu stellen,
dass aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Bw. ihre Tochter eine
schriftliche Projektarbeit auszuarbeiten, wegen Prüferwechsels jedoch
Probleme mit der Abnahme der Arbeit hatte. Um diesen unvorhergesehenen
Umständen Rechnung zu tragen, ist es vertretbar, einen weiteren Zeitraum
von vier Monaten für die Finalisierung dieser Arbeit anzusetzen. Somit
reduziert sich der Rückforderungszeitraum auf die Monate Mai 2005 bis
Oktober 2006. Für diesen Zeitraum ist jedenfalls ein zielstrebiges
Bemühen der Tochter der Bw. um den Studienfortgang bzw. -abschluss nicht
erkennbar.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht. Für die Rückforderung ist es daher auch
ohne Bedeutung, ob das Vorbringen der Bw. zutrifft, sie hätte das Finanzamt
"über die Schulabwicklung immer informiert."
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1780-W/07
- Stammnummer
- 30489
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF