Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1911-W/04
Der Widerruf einer Schenkung wird behauptet, weil der Vertragspartner die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1911-W/04vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Merkur-Treuhand Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsges.m.b.H., 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, vom 29. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 27. September 2004, ErfNr., betreffend Erstattung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12. Juni 2003 schloss Herr H.B. - als
Verkäufer - mit der Bw einen Kaufvertrag bezüglich der
Liegenschaft EZ 3 samt der darauf befindlichen Halle.
Der Vertrag lautet auszugsweise:
II. Kaufobjekt
.......................................................................................
Festgehalten wird ferner, dass den beiden unter C-1-Nr. 7
und C-NLr. 8 einverleibten Pfandrechte materiell keine Verbindlichkeiten des
Verkäufers gegenüberstehen, sondern diese Pfandrechte als
zusätzliche Besicherung für Verbindlichkeiten der Käuferin
bestellt wurden. Die Käuferin übernimmt diese Pfandrechte, wobei
einverständlich festgehalten wird, dass darin kein (zusätzliches)
Entgelt dieses Kaufvertrages liegt, da es sich materiell um eine Verbindlichkeit
der Käuferin handelt.
III. Kaufeinigung
Der Verkäufer verkauft und übergibt sohin an die
Käuferin und diese kauft und übernimmt zur Gänze die in Punkt 1.
und II. näher bezeichnete Liegenschaft samt der darauf befindlichen Halle,
wobei der Kaufgegenstand unmittelbar vor Vertragserrichtung durch die
Käuferin eingehend besichtigt wurde und diese den Zustand und die
Ausstattung der Halle ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.
IV. Kaufpreis,
Leibrente
Der einvernehmlich vereinbarte Kaufpreis für die
gegenständliche Liegenschaft samt der darauf befindlichen Halle wird wie
folgt vereinbart:
Die Käuferin verpflichtet sich zur Bezahlung einer
monatlichen Leibrente in Höhe von
€ 3.000,-, beginnend mit dem auf die
Vertragserrichtung folgenden Monatsersten und weiters immer am Ersten eines
jeden folgenden Monats wobei ein Respiro von 5 Tagen als vereinbart gilt.
Die Rente gebührt dem Verkäufer auf seine
Lebenszeit. Bei Nichteinhaltung der obigen Zahlungstermine sind von den jeweils
fälligen Leibrentenzahlungen 5% Verzugszinsen pro Jahr bei jährlicher
Kapitalisierung zu leisten.
............................
Vl. Sicherheiten
Zur Sicherstellung der oben näher beschriebenen
Leibrentenforderung des Verkäufers von € 3.000,- samt 5%
Verzugszinsen und einer hiermit bestellten Nebengebührenkaution von
€ 10.000,-, die zur Deckung aller übrigen Nebenverbindlichkeiten,
die nicht ohnehin den gleichen Rang wie das Kapital genießen, wie
insbesondere der länger als 3 Jahre rückständigen Verzugszinsen
und der mit der zwangsweisen Einbringung der Leibrentenbeträge verbundenen
Kosten, Gebühren, Mahnspesen und Auslagen, dient, verpfändet die
Käuferin die gesamte gegenständliche Liegenschaft.
Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass dieses
Pfandrecht erst im dritten Rang nach dem Pfandrecht C-LNr. 7 im
Höchstbetrag von € 436.000,- zugunsten der I und dem Pfandrecht C-LNr.
8 im Höchstbetrag von € 300.000,- ebenfalls zugunsten der I
einverleibt wird.
.............................................
IX. Übergabe &
Gewährleistung
Die Übergabe der kaufgegenständlichen
Liegenschaft samt der darauf befindlichen Halle erfolgt am Tag der
Vertragserrichtung durch Schlüsselübergabe.
Der Kaufvertrag wurde dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien angezeigt. Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass
der Einheitswert der betroffenen Grundstücke € 109.954,- betrug.
Die auf Grund der im damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage gemäß
§ 16 BewG kapitalisierte Leibrente ergab einen Wert von € 36.000,-
weshalb das Finanzamt den Vorgang als gemischte Schenkung wertete und mit
Bescheiden vom 4. Juli 2003 der Bw. gegenüber Grunderwerbsteuer ausgehend
von der kapitalisierten Leibrente in Höhe von € 1.260,-, sowie
Schenkungssteuer in Höhe von € 133.661,01 (unter Zugrungelegung des
3fachen Einheitswertes nach Abzug der kapitalisierten Leibrente)
festsetzte.
Diese erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 stellte die Bw.
Anträge auf
Erstattung
der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG
Erstattung
der Schenkungssteuer gemäß
§ 33 ErbStG
Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der
Verkäufer mit Schreiben vom 7. Mai 2004 nach Fristsetzung von 14 Tagen vom
Kaufvertrag wegen Nichterfüllung der vereinbarten Leibrentenzahlungen
zurückgetreten ist. Die Bw. habe trotz wiederholter Mahnungen die
monatlichen Leibrentenbeträge nicht bezahlt.
Mit Bescheiden vom 27. September 2004 verfügte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Folgendes:
es
entsprach dem Ansuchen in Bezug auf Erstattung der Grunderwerbsteuer und
wies
das Ansuchen bezüglich der Schenkungssteuer mit der Begründung ab,
dass die Steuer nach der Bestimmungen des § 33 lit a ErbStG nur zu
erstatten ist, wenn es sich um einen Widerruf im Sinne der §§ 947 ff
ABGB oder auf Grund eines im Vertrag ausdrücklich vereinbarten
Widerrufsgrundes handelt.
Gegen die Abweisung des Antrages auf Erstattung der
Schenkungssteuer wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Nichterfüllung der Leibrentenzahlung durch die Bw. dem Wegfall der
Geschäftsgrundlage gleichkomme. Auch sei die faktische Übergabe und
grundbücherliche Erfassung des Kaufvertrages noch nicht erfolgt. Unter
Hinweis auf das in Bezug auf § 33 lit a ErbStG eingeleitete
Gesetzesprüfungsverfahrens vertritt die Bw. die Auffassung, dass ein
Geschenknehmer der keinen nachhaltigen Zuwachs an Leistungsfähigkeit
erfährt nicht ebenso behandelt werden könne wie ein Geschenknehmer,
der einen solchen Zuwachs erfahren hat. Unabhängig davon stelle aber auch
der Wegfall der Geschäftsgrundlage einen selbständigen Widerrufsgrund
dar, dies auch dann, wenn dieser im Vertrag nicht fixiert worden sei. Es wird
auch betont, dass der Schenkungsvertrag mit ex tunc Wirkung widerrufen worden
sei, was zwingend zu einer Anwendbarkeit des § 33 a ErbStG
führe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Sachverhaltsergänzung: Im
gegenständlichen Fall wird von der Bw. behauptet Herr H.B. sei vom Vertrag
zurückgetreten, weil die Bw. den Leibrentenzahlungen trotz wiederholter
mündlicher Aufforderungen und letztlicher schriftlicher Mahnung, diese
sogar unter Fristsetzung von 2 Wochen - nicht nachgekommen sei.
Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde ein Schreiben datiert vom 7. Mai 2004 mit dem Herr H.B. die Bw.
letztmalig auffordert die seit 1.7.2003 fälligen Leibrentenbeträge von
€ 3.000,-/Monat somit insgesamt € 36.000,- innerhalb der nächsten
14 Tage auf das bekannte Kono zu überweisen und das Vertragsobjekt
unverzüglich zu übernehmen. Für den Fall des fruchtlosen
Verstreichens der Frist stellte er fest, dass dann die Geschäftsgrundlage
weggefallen sei und er zum Rücktritt vom Vertrag mangels gehöriger
Erfüllung berechtigt sei.
Weiters erklärte er in diesem Schreiben auch, dass mit
fruchtlosem Verstreichen dieser Frist der Kaufvertrag in Ansehung einer in
diesem enthaltenen Schenkung, in Folge Wegfalls der Geschäftsgrundlage
widerrufen sei und er erklärt darüber hinaus den Rücktritt vom
Vertrag.
Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass dieses Schreiben
überhaupt jemals die Sphäre des Herrn H.B. verlassen hat und bei der
Bw. einlangte, wie z.B. einen Aufgabeschein oder einen Eingangsvermerk der Bw.
Die Bw. selbst hat sich zu einem Widerruf oder Rücktritt seitens des Herrn
H.B. überhaupt nicht geäußert.
Der unabhängigen Finanzsenat hat u.a. Einsicht in das
Firmenbuch genommen und Folgendes festgestellt:
Am 7. 2. 1986 ist die BW erstmals in das Firmenbuch
eingetragen worden.
Das Kapital betrug S 500.000,- (das entspricht nunmehr
€ 36.336,42).
Geschäftsführer war Herr H.B., geb. 5.3.1920.
Diese Funktion wurde am 18.12.2002 gelöscht.
Seit dem 5. 12. 2002 ist Herr A.B. geb. 21. 8. 1950
einziger Geschäftsführer. Herr H.B., geb. 5. 3. 1920, ist seit dem 5.
12. 2002 selbständiger Prokurist der Gesellschaft.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages waren Herr
A.B. geb. 21. 8. 1950 mit einem Anteil am Kapital von 25% und Frau C.B., geb.
30. 5. 1921 mit einem Anteil am Kapital von 75% als Gesellschafter
eingetragen.
Weiteren Ermittlungen zu Folge ist Frau C.B. am 19.
Dezember 2002 verstorben und Herr H.B. , ist als Alleinerbe an Stelle von Frau
C.B. als Gesellschafter der Bw. (mit einem Anteil am Kapital von 75%) im
Handelsregister eingetragen.
Aus diesen Eintragungen ist ersichtlich, dass Herr H.B.
selbst eine wesentliche Position bei der Bw. innehat und neben ihm nur
Mitglieder seiner Familie.
II. Rechtliche Darstellung: Im gegenständlichen
Fall hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die
Schenkungssteuer rechtskräftig festgesetzt.
Ein Erstattungsverfahren dient nicht dazu die
Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu überprüfen. Damit
aber sind an dieser Stelle auch keine Feststellungen mehr zu treffen, ob und in
wie weit die Bw. in den Besitz der Liegenschaft gelangt ist, wobei anzumerken
ist, dass es für das Entstehen der Steuerschuld nicht erst auf die
Eintragung im Grundbuch ankommt und dass im Vertrag ausdrücklich
festgehalten wurde, dass die Übergabe der Liegenschaft am Tag der
Vertragsunterzeichnung durch Schlüsselübergabe erfolgt. Dass entgegen
dem Berufungsvorbringen eine Erstattungsregelung keineswegs alle Fälle
erfassen müsse in denen der Zuwachs an Leistungsfähigkeit, der der
Schenkungssteuer unterliegen soll, nachhaltig nicht erzielt werde hat der
Verfassungsgerichtshof In seinem Erkenntnis ZI. G 104/04, vom 2. März 2005
- dem das in der Berufung angesprochene eingeleitete
Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde liegt - klargestellt.
Es ist die Erstattung einer Schenkungssteuer
ausschließlich in jenen Fällen möglich (§ 33 lit. a ErbStG
in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung), wenn und
insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deswegen das Geschenk herausgegeben
werden musste.
Der Berufungsfall lässt keinen Sachverhalt erkennen
der den Widerruf oder Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen
würde.
Festzustellen ist, dass - obwohl der zu Grunde liegende
Vertrag als Kaufvertrag übertitelt ist - Leistung und Gegenleistung sich in
einem groben Missverhältnis befinden, denn ermittelt man den Barwert der
bedungenen Leibrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - um so
einen adäquaten Vergleichswert zu erzielen - so ergibt sich ein Wert von
rund € 190.215,-. Stellt man diesem den Verkehrswert der Liegenschaft
(€ 1.074.000,-) gegenüber, der sich aus dem später
tatsächlich erfolgten Verkauf ableiten lässt und damit um ein
Vielfaches höher ist als die kapitalisierte Leibrente, so wird klar, dass
es sich hier um ein zum überwiegenden Teil unentgeltliches Geschäft
handelt, was von den Vertragsparteien auch in keiner Weise in Abrede gestellt
wird.
Nun liegt nach der Judikatur des OGH (vergleiche z.B. 6 Ob
506/95, vom 20.4. 1995) - wenn den Parteien der Doppelcharakter des
abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlich und unentgeltlich bewusst war,
wofür schon das krasse Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen
ein Indiz bietet, eine gemischte Schenkung vor (SZ 59/6; Schubert in Rummel ABGB
12 Rz 9 zu § 938) und es kann diese rechtlich nicht nach einheitlichen
Regeln behandelt werden (Schubert aaO Rz 9a), die angemessene Lösung ist
bei jeder einzelnen Frage zu suchen (Koziol-Welser Grundriß 110 202). Wird
keine äquivalente Gegenleistung erbracht kann diese Lösung nur darin
bestehen, dass der Teil der übergebenen Sache, dem keine äquivalente
Gegenleistung gegenübersteht, als geschenkt anzusehen ist.
Die Zahlung einer Gegenleistung stellt keine
geschäftstypischen Voraussetzungen eines überwiegend unentgeltlich
abgeschlossenes Rechtsgeschäft dar. Damit aber wird deutlich, dass im
Berufungsfall, auch die Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung keinen Wegfall
der Geschäftsgrundlage bedeutet, zumal im Vertrag selbst hinreichend
Absprachen für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungen bzw.
Zahlungstermine getroffen wurden. Keinesfalls war aber beabsichtigt den Vertrag
aus derartigen Gründen aufzuheben.
In einer weiteren Entscheidung (5 Ob 587/89, vom 14. 7.
1989) hat der OGH explicit unter Hinweis auf Kommentarmeinungen (Rummel in
Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901; 4 Ob 606/88; und auch Apathy in Schwimann,
ABGB, Rz 2 zu § 901, Koziol-Welser8 1326, SZ 54/71) ausgeführt, dass
eine Heranziehung der Lehre von der Geschäftsgrundlage bei einer Schenkung
überhaupt nicht in Betracht kommt, weil die §§ 572 und 901 ABGB
für unentgeltliche Geschäfte keine Lücke aufweisen und hier das
Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse in den
Fällen der §§ 947, 948 und 950 f ABGB regelt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die
Nichterbringung der Gegenleistung hinsichtlich des Schenkungsteiles weder einen
Wegfall der Geschäftsgrundlage noch einen Widerrufsgrund darstellt. Es ist
damit auch nicht weiter erforderlich Erhebungen dahingehend anzustellen,
inwieweit nun tatsächlich die Bw. dem Vertragspartner gegenüber die
Leibrente nicht geleistet hat, zumal hinsichtlich des entgeltlichen Teiles des
Rechtsgeschäftes die Grunderwerbsteuer erstattet wurde.
Die Erstattung der Schenkungssteuer ist somit nicht
möglich, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1911-W/04
- Stammnummer
- 30484
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF