Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2664-W/06
Schätzung eines Pizzeriabetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2664-W/06vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
21. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 24. Juli 2006 betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2003
bis 2004 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Der Berufung betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2003 werden
abgeändert. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 2004 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 2005
bleiben unverändert.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 wird
teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 beträgt €
23.445,-.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine
Pizzeria, geführt in der Rechtsform einer GmbH.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 2003 bis 2005 wurden folgende Mängel
festgestellt:
a) keine
Inventuren
b) täglicher
Kassastand wurde nicht ermittelt
c) Tagesumsatz
wurde ausgedruckt (von Registrierkasse) jedoch nicht aufgezeichnet
Ausdrucke wurden
nicht aufbewahrt
Elektronische Daten
wurden nicht gesichert bzw. nicht vorgelegt
Die einzelnen
Tageslosungen können somit im gesamten Prüfungszeitraum nicht
mehr
ermittelt
werden
d)
Grundaufzeichnungen: Bons für Schank, Küche und Pizzaofen wurden nicht
aufbewahrt
e) Lieferscheine
wurden nicht aufbewahrt
f)
Einsatzverkürzung (nachweislich wurden Einkäufe von Küchenwaren
von der Fa.Z.GmbH im Jahr 2005
verkürzt)
g) hohe
Kalkulationsschwankungen in den einzelnen Prüfungsjahren
Weiters wäre im Jahr 2005 eine Einsatzverkürzung
(lt. Kontrollmitteilung aufliegende Lieferscheine der Fa.Z.GmbH wurden im August
2005 gegenüber der Monatsabrechnung um rund ein Drittel mehr an
Küchenwaren geliefert) nachgewiesen worden.
Im Jahre 2006 wäre darüber hinaus im Zuge einer
Kontrolle betreffend die illegale Ausländerbeschäftigung in der
Betriebsstätte des Unternehmens eine Person ohne
arbeitsmarktbehördliche Genehmigung angetroffen worden.
Auf Grund der Feststellung dieser Mängel und
Kalkulationsdifferenzen wäre daher eine Zuschätzung zu Umsatz- und
Gewinn wie folgt vorgenommen worden.
ad Zuschätzung - 10% Umsätze (Speisen)
Die BP hätte in den Streitjahren unterschiedliche
(Roh)Aufschlagssätze ermittelt. So wäre im Jahre 2005 ein Rohaufschlag
von 622% ermittelt worden und würde dies auch den Aufschlägen von
Vergleichsbetrieben entsprechen. In den Jahren 2004 und 2003 wären dagegen
lediglich 351% und 276% festgestellt worden.
Laut Angaben des Geschäftsführers wären in
den einzelnen Jahren des Prüfungszeitraums vor allem durch eine
Großbaustelle gegenüber des Pizzalokales (Errichtung eines
Bürozentrums, welches im Jahr 2004 sukzessive bezogen wurde)
unterschiedlich Verhältnisse insbesondere hinsichtlich des Speiseneinsatzes
(erhöhter Schwund vorwiegend bei Frischwaren Gemüse usw.) vorgelegen.
Die BP hätte daher die ermittelten Umsatzdifferenzen
der Jahre 2003 und 2004 (bezogen auf den Aufschlag von 2005) in Höhe von
€ 55.000,-- um € 10.000,-- gekürzt und in jedem Jahre des
Prüfungszeitraumes den Speisenumsatz von durchschnittlich € 15.000,--
umsatz- und gewinnerhöhend zugeschätzt.
Ad Zuschätzung - 20% Umsätze (alkoholische und
alkoholfreie Getränke)
Die BP hätte weiters eine Schätzung in der Form
durchgeführt, dass Aufschläge im Einzeltatbestand auf den
Gesamttatbestand umgelegt worden wären: WES Getränke x Sollaufschlag =
Sollumsatz.
Die Differenz zu den erklärten Umsätzen wäre
umsatz- und gewinnerhöhend berücksichtigt und ein eventuell
anfallender Schwund durch eine zu vermutende Einsatzverkürzung
neutralisiert und somit nicht berücksichtigt worden.
|
Ziffernmäßige
Darstellung:
|
2003
in €
|
2004
in €
|
2005
in €
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung:
Speisen
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Alkoholische
Getränke
|
|
|
|
Umsatz
bisher
|
7.500,00
|
14.200,00
|
15.500,00
|
Einsatz
|
4.900,00
|
7.000,00
|
6.400,00
|
Ermittelter
Aufschlag
|
63%
|
113%
|
173%
|
Differenz
zu Sollaufschlag
|
225%
|
180%
|
130%
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung
|
16.800,00
|
12.600,00
|
8.300,00
|
Alkoholfreie
Getränke
|
|
|
|
Umsatz
bisher
|
4.800,00
|
8.000,00
|
13.100,00
|
Einsatz
|
1.700,00
|
2.400,00
|
2.700,00
|
Ermittelter
Aufschlag
|
183%
|
228%
|
298%
|
Differenz
zu Sollaufschlag
|
135%
|
90%
|
20%
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung
|
2.300,00
|
2.200,00
|
500,00
Steuerliche
Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2003
in €
|
|
2004
in €
|
|
2005
in €
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
|
|
Steuerbarer
Umsatz
|
34.100,00
|
|
29.800,00
|
|
23.800,00
|
20%
Normalsteuersatz
|
19.100,00
|
|
14.800,00
|
|
8.800,00
|
10%
Ermäßigter Steuersatz
|
15.000,00
|
|
15.000,00
|
|
15.000,00
|
Körperschaftsteuer:
|
|
|
|
|
|
Verdeckte
Ausschüttungen-Brutto
|
39.420,00
|
|
34.260,00
|
|
27.060,00
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
34.100,00
|
|
29.800,00
|
|
23.800,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
34.100,00
|
|
29.800,00
|
|
23.800,00
Ad Kapitalertragsteuer - verdeckte
Ausschüttung
Bei der Hinzurechnung würde es sich um den Tatbestand
der verdeckten Ausschüttung, zuzurechnen dem Gesellschafter M.,
handeln.
|
Berechnung
KESt
|
2003
in €
|
2004
in €
|
2005
in €
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung (10%)
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
+
USt 10%
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung (20%)
|
19.100,00
|
14.800,00
|
8.800,00
|
+
USt 20%
|
3.820,00
|
2.960,00
|
1.760,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
39.420,00
|
34.260,00
|
27.060,00
|
x
Prozentsatz
|
25%
|
25%
|
25%
|
Kapitalertragsteuer
|
9.855,00
|
8.565,00
|
6.765,00
In der Berufung wurde eingewendet, dass eine
Umsatzzuschätzung u.a. auf Grund einer Kontrolle für den Zeitraum
August 2005 und Kalkulationsdifferenzen durchgeführt worden wäre. Die
Differenzen hätten sich jedoch durch die schlechte Geschäftslage, aus
Marketing-gründen durchgeführte Aktionen und damit verbundenen
Vernichtung von verdorbenen Lebensmitteln ergeben.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
In Ihrer Begründung zur Berufung würde
angeführt, dass die Kalkulationsdifferenzen durch die schlechte
Geschäftslage, die damit verbundene Vernichtung von verdorbenen
Lebensmitteln und aus Marketinggründen durchgeführte Aktionen
begründet seien.
Dazu sei anzumerken, dass ein Schwund bei Lebensmitteln
sowie Aktionen vor allem bei der Kalkulation der Speisen (hier werden auch die
verdorbenen Lebensmittel gegeben sein) berücksichtigt worden
wäre.
Eine Kalkulation betreffend Speisen und ein Nachweis, dass
Schwund und Aktionen bei der Schätzung bereits berücksichtigt wurden,
würde sich wie nachfolgend darstellen:
Der erklärte Umsatz wäre um mehr als 20 %
gekürzt (Schwund bzw. Aktionen) und mit dem erklärten
Rohaufschlagskoeffizient des Jahres 2005 hochgerechnet worden. Weitere Aktionen
über das übliche Maß hinausgehend wären nicht nachgewiesen
worden.
|
|
2003
in €
|
2004
in €
|
2005
in €
|
erklärter
Umsatz
|
29.000,00
|
53.700,00
|
74.600,00
|
erklärter
Einsatz
|
7.700,00
|
11.910,00
|
10.300,00
|
erklärter
Rohaufschlag
|
276
%
|
351
%
|
622
%
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
3,76
|
4,51
|
7,22
|
|
|
|
|
erklärter
Umsatz
|
29.300,00
|
53.700,00
|
|
Umsatzzurechnung
lt. Bp
|
15.000,00
|
15.000,00
|
|
Umsatz
lt. BP
|
44.000,00
|
68.700,00
|
|
erklärter
Einsatz
|
7.700,00
|
11.910,00
|
|
Rohaufschlag
nach Zuschätzung
|
471
%
|
477
%
|
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
5,71
|
5,77
|
|
|
|
|
|
bzw.
anders dargestellt
|
|
|
|
Umsatz
|
44.000,00
|
68.700,00
|
|
bei
RAK
|
7,22
|
7,22
|
|
ergibt
Einsatz
|
6.094,00
|
9.515,00
|
|
Einsatz
bisher
|
7.700,00
|
11.910,00
|
|
Einsatzdifferenz
= Schwund/f.Aktionen
|
1.606,00
|
2.395,00
|
In der ergänzenden Stellungnahme führte die Bw.
weiters aus, dass sich in den Streitjahren eine Großbaustelle
gegenüber dem Unternehmen befunden hätte und der Bezug der Büros
nur in Etappen erfolgt wäre. Erst auf Grund von Marketingaktivitäten
ab dem Jahre 2005 hätten diese Personen vermehrt in das Lokal geleitet
werden können.
In den Jahren 2003 und 2004 wären die niedrigen
Realaufschläge wie folgt zu erklären: Die Bw. hätte jederzeit
frische Waren anbieten wollen und mangels Gäste diese verdorbenen Waren
entsorgen müssen. Betreffend das Jahr 2005 würde dem
Schätzungsergebnis der BP zugestimmt, jedoch die Mehrergebnisse 2003 und
2004 trotz steigender Umsätze unweigerlich zur Insolvenz
führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher und
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.1983, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei
der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen.
Im Rahmen der kalkulatorischen Schätzung hat die
Behörde stets den besonderen betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu
tragen, und durch möglichst genaue Fakturenanalysen, Aufgliederung und
Verprobung des Wareneinsatzes nach Warengruppen und durch sorgfältige
Ermittlung der unter Umständen unterschiedlichen Aufschlagssätze, der
tatsächlichen Auslastung der Betriebskapazitäten eine den
wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung
anzustreben (Stoll, BAO § 184 Pkt. 4c).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass
sämtliche Grundaufzeichnungen (Bons, Registrierkassenausdrucke) für
die Ermittlung der Tageslosungen und Lieferscheine nicht aufbewahrt wurden. Auch
wurden der tägliche Kassastand nicht ermittelt und die elektronischen Daten
weder gesichert noch vorgelegt und keine Inventuren geführt. Die BP stellte
weiters nachweislich eine Einsatzverkürzung bezüglich der
Einkäufe von Küchenwaren von der Fa. Zayed für das Jahr 2005 und
hohe Kalkulationsschwankungen in den einzelnen Prüfungsjahren fest.
Die von der BP festgestellten Mängel wurden von der
Bw. weder in der Berufung noch in der Gegenäußerung bestritten,
jedoch eingewendet, dass die Differenzen auf Grund der schlechten
Geschäftslage in den Prüfungsjahren und auf Grund dessen
durchgeführte Aktionen sowie Vernichtung von verdorbenen Lebensmittel sich
ergeben hätten. Eine Großbaustelle gegenüber dem Unternehmen und
der etappenweise Bezug der Büros hätte dies verursacht und erst im
Jahre 2005 nach durchgeführten Werbeaktionen vermehrt Kunden in das Lokal
geführt werden können.
Zur Schätzungsberechtigung ist somit auszuführen,
dass mit dem Wegwurf der Grundaufzeichnungen und Lieferscheine, sowie fehlende
Inventuren unstrittig ein formeller Mangel vorliegt, der nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch geeignet ist, die sachliche
Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen.
Betreffend das Schätzungsergebnis ist
auszuführen, dass bei einer kalkulatorischen Schätzung der unter
Berücksichtigung aller Verhältnisse zu ermittelnde Rohaufschlagssatz
auf den ausgewiesenen Wareneinsatz (bzw. Lohneinsatz) aufgeschlagen und damit
der Umsatz im Schätzungswege ermittelt wird. Die kalkulatorischen
Sätze können aus dem Vergleich des geprüften Betriebes selbst
oder externen Werten bzw. Branchenerfahrung gewonnen werden. Die Behörde
hat jedoch stets den besonderen betrieblichen Bedingungen Rechnung zu tragen und
ist eine den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende
Schätzung anzustreben (vgl. Stoll, BAO, S 1934f).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuschätzung der
Speisenumsätze auf Basis der Kalkulationsdifferenzen 2005 von 622%
gegenüber 2004 und 2003 mit 351% bzw. 276% in Höhe von insgesamt
€ 55.000,- und wurde in der Folge um ca. 20% in Höhe von €
10.000,- gekürzt und auf die Prüfungsjahre mit je € 15.000,-
aufgeteilt. Die tatsächliche Kalkulationsdifferenz für die Jahre 2004
und 2003 hätte dagegen auf rund € 30.000,- bzw. € 25.000,-
gelautet. Somit ist die Zuschätzung diesbezüglich als jedenfalls nicht
überhöht zu beurteilen. Weiters erfolgte die Zuschätzung der
alkoholfreien Getränke auf Basis der ermittelten Durchschnittswerte von
353% abzüglich 10% in Höhe von insgesamt 318% (Differenz zu
Sollaufschlag somit 135% und 90% für die Jahre 2003 und 2004), bzw.
erfolgte die Zuschätzung der alkoholischen Getränke Bier und Wein auf
Basis der festgestellten Aufschläge von 257% und 423%. Dies ergibt somit
einen Durchschnittswert von 340% gekürzt um rund 15% einen Kalkulationswert
von 288% bis 303% (Differenz zu Sollaufschlag somit 225% und 180% für die
Jahre 2003 und 2004). Die Zuschätzung auf Basis der ermittelten
Kalkulationsdifferenzen ist somit nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates der Höhe nach als nicht unangemessen zu beurteilen. Die
Schätzung erfolgte auf Basis der betriebseigenen Kalkulationswerte und
wurde in Hinblick auf die Kürzungen der festgestellten
Durchschnittsätze den Einwendungen der Bw. auch Rechnung getragen. Die
Schätzungshöhe wird nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
in Hinblick auf die nicht aufbewahrten Grundaufzeichnungen, Lieferscheine und
Inventuren als nicht unrichtig bzw. als am wahrscheinlich der Höhe nach
beurteilt, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten
Ergebnisminderungen abzudecken.
Wenn somit die Bw. einwendet, dass sich die Differenzen auf
Grund der schlechten Geschäftslage und durchgeführten Aktionen und
damit verbundenen Vernichtung der verdorbenen Lebensmittel ergeben hätten,
ist auszuführen, dass die BP unter Verweis auf die obigen Ausführungen
auch einen Schwund bei den Lebensmitteln bzw. Speisen in Höhe von 20 % des
Umsatzes berücksichtigt hat. Auch bei den Getränken wurden die
Kalkulationen um 10% bzw. 15% gekürzt. Ein Nachweis über die Höhe
der vernichteten Lebensmittel und auch Aktionen wurde in diesem Zusammenhang
zudem nicht erbracht. Dem Einwand betreffend eine gegenüberliegende
Großbaustelle in den Jahren 2003 und 2004 und das diese Personen erst im
Jahre 2005 vermehrt in das Lokal geleitet hätten werden können, wurde
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch die vorgenommenen
Kürzungen ausreichend Rechnung getragen.
Die Schätzung gründet sich somit auf für den
Prüfungszeitraum ermittelte Rohaufschläge und erfolgte lt. Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in Anlehnung an die eingewendeten
Rohaufschläge der Bw. im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer
Schätzung verbunden ist. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung von
Grundaufzeichnungen lässt nach ständiger Rechtsprechung darüber
hinaus auf höhere Umsätze und Erlöse schließen. Weiters ist
auszuführen, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
die kalkulatorische Ermittlung der durchschnittlichen Rohaufschläge der
anerkannten Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung dient, zur Feststellung der Schätzungsberechtigung und
auch Schätzungshöhe.
Betreffend Verlustvortrag wird angemerkt, dass in Falle von
formellen und materiellen Buchführungsmängel, die auf das gesamte
Rechenwerk ausstrahlen, ein Verlustabzug nicht möglich ist (VwGH
19.10.1993, 91/14/0172; 25.6.1997, 94/15/0083).
Ergänzend wird weiters angemerkt, dass die
Kalkulationsdifferenz betreffend den Umsatz der alkoholischen Getränke
für das Jahr 2003 irrtümlich mit € 16.800,- statt € 11.000,-
(Einsatz mal Aufschlag) ermittelt wurde. Die steuerliche Zurechnung betreffend
Umsatz und Gewinn werden daher korrigiert und ist der Berufung für das Jahr
2003 daher teilweise Folge zu geben.
Ad Kapitalertragsteuer)
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 und 2 25%.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer gegenüber
dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.
Da der streitgegenständliche Bescheid als Ausfluss der
betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu
Stande gekommen sind, anzusehen ist, sich die Ausführungen der Bw. in der
Berufung auch grundsätzlich nicht gegen die Wertung der verdeckten
Ausschüttung und nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch
sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 2004 als unbegründet
abzuweisen, der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den
Zeitraum 2003 unter Verweis auf die oben angeführten Ausführungen
teilweise stattzugeben.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen 2003 werden wie folgt
ermittelt:
ad Änderung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2003)
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003)
|
Ziffernmäßige
Darstellung:
|
2003
in €
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung:
Speisen
|
15.000,00
|
Alkoholische
Getränke
|
|
Umsatz
bisher
|
7.500,00
|
Einsatz
|
4.900,00
|
Ermittelter
Aufschlag
|
63%
|
Differenz
zu Sollaufschlag
|
225%
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung
|
11.000,00
|
Alkoholfreie
Getränke
|
|
Umsatz
bisher
|
4.800,00
|
Einsatz
|
1.700,00
|
Ermittelter
Aufschlag
|
183%
|
Differenz
zu Sollaufschlag
|
135%
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung
|
2.300,00
Steuerliche
Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2003
in €
|
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
Steuerbarer
Umsatz
|
28.300,00
|
|
20%
Normalsteuersatz
|
13.300,00
|
|
10%
Ermäßigter Steuersatz
|
15.000,00
|
|
Körperschaftsteuer:
|
|
|
Verdeckte
Ausschüttungen-Brutto
|
32.460,00
|
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
28.300,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
28.300,00
|
ad Änderung der Kapitalertragsteuer 2003)
Berechnung verdeckte Ausschüttung und
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 217 BAO für 2003)
|
Berechnung
KESt
|
2003
in €
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung (10%)
|
15.000,00
|
+
USt 10%
|
1.500,00
|
Umsatz-
u. Gewinnzurechnung (20%)
|
13.300,00
|
+
USt 20%
|
2.660,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
32.460,00
|
x
Prozentsatz
|
25%
|
Kapitalertragsteuer
|
8.115,00
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2664-W/06
- Stammnummer
- 30481
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF