Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0657-L/03
Tätigkeit eines Warenpräsentators, Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-L/03vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A B, Adresse, vertreten durch Mag.
Dr. STB, Adresse1, vom 19. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Vöcklabruck vom 23. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit 17. April 2002 die
Tätigkeit der Präsentation und des Handels mit Waren (Fa. AW)
aufgenommen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 erklärte er einen Verlust von 1.249,57 €.
Vom Finanzamt wurden im Einkommensteuerbescheid 2002 diese
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt und somit
der Verlustausgleich mit den nichtselbstständigen Einkünften aus der
Tätigkeit bei der Arbeitgeber nicht zugelassen.
Zur Begründung
führte das Finanzamt folgendes an:
Ihre Tätigkeit als Geschäftsvermittler für
die Firma AW GesmbH, Adresse3, konnte aus folgenden Gründen nicht als
Einkunftsquelle anerkannt werden:
Darstellung
der Tätigkeit:
Die
Tätigkeit eines
AW Beraters besteht
einerseits in der Vermittlung aller Produkte der Firma
AW an Private und
andererseits in der Anwerbung neuer Mitarbeiter deren Sponsor er dann ist.
Für neue Agenten werden keinerlei Kopfgelder, Werbeprämien oder
Empfehlungsgeschenke ausgegeben. Das Sponsern neuer Agenten lohnt sich für
die einzelnen AW
Berater deshalb, weil das Vertriebssystem derart aufgebaut ist, dass sich
über dem AW
Berater jene Sponsoren (=Vermittler) befinden, die an seinem Umsatz beteiligt
sind und unter ihm jene
AW Berater (=
Subvermittler), die von ihm selbst gesponsert (im Sinne von geworben) wurden und
an deren Umsätzen er wiederum beteiligt ist.
Bei den
Produkten der Firma AW
handelt es sich um Produkte des täglichen Bedarfs. Die
AW Berater dürfen
lediglich die Produkte der Firma
AW vermitteln, wobei
die Mitarbeiter die Vorführwaren von der Firma kaufen müssen. Im
Agentenantrag wird der
AW Berater
verpflichtet, das AW
Handbuch und das AW
Verkaufsset entgeltlich zu erwerben.
Kundenbestellungen
werden an die Firma AW
weitergeleitet. Direkte Bestellungen der Kunden sind nicht möglich. Die
Auslieferung der bestellten Waren erfolgt durch den
AW Berater direkt an
die Kunden. Die Preise werden ausschließlich von der Firma
AW festgelegt,
Preisänderungen durch den
AW Berater sind nicht
möglich, außer er gewährt aus eigenem Preisnachlässe. Von
Seiten der Firma AW
besteht kein Lagerzwang, keine Mindestumsatzverpflichtung und keine
Gebietsbeschränkung. Die
AW Berater können
ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und die Tätigkeit entweder nebenberuflich
oder hauptberuflich ausüben.
Die
Verdienstmöglichkeiten der
AW Berater sind im
AW Handbuch bzw. im
Verkaufs- und Sponsorplan (Aufbauhilfe 1) - wie im Folgenden verkürzt -
beschrieben:
Der
AW Berater erhält
monatlich neben einer Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben ist auch die
Erzielung diverser anderer Boni möglich. Die Basisprovision beläuft
sich auf ca. 30 %; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen
Einkaufspreis und Verkaufspreis. Alle
AW Produkte haben
neben einem verbindlich festgesetzten Verkaufspreis zwei Wertzahlen zugeordnet,
die für die Festlegung des Verdienstes wesentlich sind: 1. Punktwert (BW),
2. Geschäftsvolumen (GV).
Beim
Punktwert handelt es sich um jene Einheit, die für ein Produkt festgelegt
ist (bleibt unverändert). Das Geschäftsvolumen hingegen ist ein
Schillingwert und dynamisch. Das Geschäftsvolumen und der Punktwert dienen
als Basis für die Berechnung der Provision anhand der
Leistungsbonustabelle. Die Höhe des Leistungsbonus hängt vom
monatlichen persönlichen Gesamtpunktwert ab und ist in 3% bis 21 % des
Geschäftsvolumens gestaffelt, wobei der persönliche Umsatz und die
Umsätze der gesponserten Mitarbeiter als Berechnungsgrundlage diene. Die
Basisprovision wird monatlich zusammen mit dem Leistungsbonus
ausbezahlt.
Rechtliche
Beurteilung:
Die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. 1993/33) über das
Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung, im Folgenden kurz VO) regelt das vorliegen
einer Einkunftsquelle bei Auftreten von Verlusten.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 VO liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und nicht unter
Abs. 2 fehlt. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 2 VO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines
Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1 VO, längstens jedoch innerhalb der
ersten 5 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben) für die Betätigung jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 VO, letzter Satz, darf ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten
Satzes nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Bei der
von ihnen ausgeübten Tätigkeit handelt es sich dem äußeren
Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Diese Betätigung ist daher
unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 VO einzuordnen.
Vermittelt
werden zumeist Waren geringen Wertes (z.B. Kosmetika, Körperpflegemittel,
etc). Im Hinblick darauf, dass die Einholung von Vermittlungsaufträgen
überwiegend in Einzelgesprächen und Einzelberatungen erfolgt, stehe in
jedem einzelnen Vermittlungsauftrag, der nur relativ geringe Einnahmen erwarten
lässt, hoher Zeitaufwand, hohe Ausgaben für Vorführprodukte und
hohe Ausgaben für Fahrtkosten etc. gegenüber.
Betrachtet
man ein einzelnes (durchschnittliches) Vermittlungsgeschäft, so ergibt sich
im Regelfall ein Verlust, da üblicherweise schon die konkreten, dem
einzelnen Geschäft zuzurechnenden Aufwendungen den durchschnittlichen
Provisionsertrag übersteigen. Darüber hinaus fallen noch
zusätzliche Aufwendungen (z.B. Kosten für Steuerberatung,
Beiträge/Gebühren, Werbungsaufwendungen, Aufwendungen für nicht
erfolgreiche Geschäftsanbahnungen usw.) an, die ebenfalls durch erzielte
Provisionserträge abgedeckt werden müssen, damit die Tätigkeit
insgesamt zum wirtschaftlichen Erfolgt führt. Weiters wird diese
Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, wodurch die Ausübung der
Tätigkeit zeitlich nur eingeschränkt möglich ist.
Zu
erwähnen ist auch, dass die Vermittlung eines Geschäftes in der Regel
ein mehrmaliges Aufsuchen der Kunden erfordert. Einmal zum Einholen des
Kaufantrages und ein weiteres mal zur Lieferung des gekauften Gegenstandes, da
von der Firma AW die
persönliche Auslieferung der bestellten Waren empfohlen wird um eine
erhöhte Stammkundenbindung zu begründen.
Die
dadurch verursachten Reiseaufwendungen belasten daher jedes einzelne
Geschäft. Bei kleinen Verkäufen (welche die Masse der
Vermittlungsumsätze ausmachen) übersteigen schon die Reisekosten und
die Kosten für Vorführmaterial die erzielte Provision.
Zu
berücksichtigen ist ferner, dass nicht alle Gespräche erfolgreich
verlaufen, sodass ein Teil des Aufwandes vergeblich unternommen wird. Die
insgesamt erzielbaren Einnahmen stehen bei der gewählten Art und Weise der
Wirtschaftsführung in einem solchen Verhältnis zu den Ausgaben, dass
davon auszugehen ist, dass ein dauerhafter Überschuss der Einnahmen
über die Ausgaben nicht zu erzielen ist. In den bisher dem Finanzamt
bekannt gewordenen Fällen wurden nur Verluste erzielt. Da aus faktischen
und wirtschaftlichen Gründen kein
AW Berater dauernd die
Verluste trägt bzw. tragen kann, erfolgt nach einigen Jahren
zwangsläufig die Einstellung der Tätigkeit, was dazu führt, dass
durch die Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar ist. Aus wirtschaftlichen
Gründen ist ein dauerndes in Kauf nehmen von Verlusten nicht zu erwarten,
sondern die Einstellung der Tätigkeit als logische Folge.
Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die
Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Einen
Anlaufzeitraum darf somit nicht angenommen werden. Die Tätigkeit ist daher
als Liebhabereitätigkeit im steuerlichen Sinn anzusehen. Ein Ausgleich der
erklärten Verluste mit anderen (positiven) Einkünften ist nicht
möglich.
Mit Schreiben vom 4.
November 2003 erhob der Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
Berufung. Zur Begründung führte er aus, dass seine gewerbliche
Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft worden sei, da davon ausgegangen
werde, dass keine Gewinne erzielt werden könnten. Er lege die
Gewinnermittlung für den Zeitraum Jänner bis September 2003 bei, aus
der ersichtlich sei, dass das vorläufige Ergebnis 159,71 € betrage. Da
er sein Gewerbe sehr engagiert betreibe und sich weitere Umsatzzuwächse
erwarte, und damit Gewinne, ersuche er um Abänderung des Bescheides.
Mit Vorlagebericht vom 24.
November 2003 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. unterliegen
gemäß Z. 3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
der Einkommensteuer.
Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988 wurde vom
Bundesminister für Finanzen die Liebhabereiverordnung (LVO) erlassen
(Fassung BGBl. 1993/33).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die durch Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten
Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1
Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der
Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses
Zeitraums ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb
dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob
weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satz darf
nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird (§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 ist das
Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, falls bei Betätigung im
Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste anfallen,
insbesondere an Hand folgender
Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen
3. Ursachen
auf Grund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben (Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen) kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ist unter
Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen.
Anlaufzeitraum
(Berufungsjahr 2002)
Der Berufungswerber übte im Berufungszeitraum die
Tätigkeit der Präsentation und Handels mit Waren aller Art für
die Firma AW aus. Zur Beschreibung der Tätigkeit wird auf die obige
Darstellung der Tätigkeit, wie sie vom Finanzamt in der Begründung des
angefochtenen Bescheides gegeben wurde, verwiesen. Gegen die Darstellung der
Tätigkeit wurde vom Berufungswerber in der Berufung kein Einwand erhoben,
sodass der Unabhängige Finanzsenat keine Bedenken hegt, diese
Tätigkeitsbeschreibung der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Tätigkeit wurde 2002 begonnen. Der Anlaufzeitraum
umfasst daher die Jahre 2002 bis 2004.
Grundsätzlich ist trotz Einstufung der Tätigkeit
als solche iSd § 1 Abs. 1 LVO ein Anlaufzeitraum
gemäß 2 Abs. 2 LVO dann nicht anzunehmen, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls damit
zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird (§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO).
Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die
Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine
insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer
derartigen Absicht ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die
Tatbestandmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich
nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten
Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anhang I/II Anmerkung
1).
Da das in § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn (Überschuss)
Erzielungsabsicht nicht unmittelbar erkennbar ist, ist anhand objektiver
Kriterien darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das
Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der
Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu
erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern
darüber hinaus zu einer Mehrung des Betriebsvermögens bzw. zu einem
Gesamtüberhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
führen. Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften hat nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg,
sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zu Erwirtschaftung eines
solchen, das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen
nach einem solchen Erfolg zu gelten (vgl. UFS GZ. RV/1365-W/04 vom
19.9.2005).
In seinem Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl. 96/14/0038 hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei keinen Gebietsschutz
genießende und im Schneeballsystem Subvertreter werbende
Privatgeschäftsvermittler, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz
LVO 1993 damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet werden wird.
Im vorliegenden Fall, der nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der Tätigkeitsbeschreibung ohne
Zweifel mit dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall
sachverhaltsmäßig vergleichbar ist, kommt der Unabhängige
Finanzsenat ebenfalls zu der Ansicht, dass von vornherein damit zu rechnen war,
dass die Tätigkeit vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet werden
würde.
Folgende Ergebnisse wurden bisher erklärt:
|
Jahr
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Gewinn/Verlust in €
|
-1.249,57
|
56,43
|
116,5
|
61,34
|
79,89
|
Umsatz in €
|
1.743,17
|
1.779,09
|
2.372,93
|
2.429,1
|
1.270,08
Bis 2006 konnte nur einmal ein Jahresgewinn von mehr als
100 € erzielt werden und auch der Umsatz ist auf 1.270,08 €
zurückgegangen.
Das Ergebnis der bisherigen Tätigkeit ergibt einen
Gesamtverlust 2002 bis 2006 von
-935,41 €. Der höchste
Gewinn wurde bisher 2004 mit 116,50 € erklärt, der
durchscnittliche Gewinn in den Jahren 2003 bis 2006 beträgt
78,54 €. Bei Erzielen eines
durchscnittlichen Gewinnes von ebenfalls
78,54 € bedürfte es weitere
11,9 Jahre, das sind dann insgesamt mehr als 17
Jahre, um auch nur den bisher entstandenen Verlust auszugleichen.
Es erscheint dem Senat nicht glaubhaft, dass eine
nebenberufliche Tätigkeit, die doch einen gewissen Zeitaufwand in Anspruch
nimmt, solange ausgeübt werden wird, ohne dass insgesamt ein wirtschaftlich
positives Ergebnis erwirtschaftet wird. Gerade bei nebenberuflichen
Tätigkeiten wird typischerweise ein baldiges Zusatzeinkommen erwartet, um
die durch die nebenberufliche Tätigkeit hervorgerufenen zusätzlichen
Belastungen auch sinnvoll erscheinen zu lassen.
Es liegt daher offensichtlich genau jene Tätigkeit
vor, die auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl.
96/14/0038 vor Augen gehabt hat.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der Verlust des
Jahres 2002, obwohl es sich um den Anlaufzeitraum iSd des
§ 2 Abs. 2 LVO handelt, in Anwendung des letzten Satzes
dieser Bestimmung nicht anerkannt werden.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Linz, am 4.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-L/03
- Stammnummer
- 30477
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF