Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0274-S/07
Nachweis der Behinderung wurde nicht erbracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-S/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.R., vom 8. September 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. August 2006
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 18. August 2006 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2004
erklärungsgemäß durchgeführt.
Mit Schreiben vom 8. September 2006 erhob der
Berufungswerber (Bw) das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass er
vorhabe, einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt einzubringen, um den Grad
der Behinderung feststellen zu lassen.
Das Finanzamt wies die Berufungen für die Jahre 2001
bis 2004 am 17. November 2006 als unbegründet ab, weil bis zu bis zu diesem
Zeitpunkt kein Bescheid vom Bundessozialamt nachgereicht worden sei. In der
Bescheidbegründung für das Jahr 2004 wurde weiters darauf hingewiesen,
dass ein ganzjähriger Pflegegeldbezug dazu führt, dass ein Freibetrag
aufgrund eines Behindertengrades (mit Ausnahme der Freibeträge für
Diätverpflegung und Gehbehinderung) nicht mehr zustünde. Anbei
erfolgte der Hinweis an den Bw, dass die Nachreichung der Bestätigung
über die Behinderung zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen
würde.
Am 12. Dezember 2006 erhob der Bw abermals Berufung und
begründete dies damit, dass er sich vom 13.September 2006 bis zum 5.
Oktober 2006 und vom 27. Oktober 2006 bis 2. November 2006 aufgrund einer
schweren Erkrankung im Krankenhaus Hallein aufgehalten hätte und
anschließend jeweils als Patient im Krankenhaus Abtenau zur Nachbehandlung
gewesen wäre. Seinen Gesundheitszustand insgesamt bezeichnete er als sehr
kritisch. Er wäre bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, einen
entsprechenden Antrag [auf Bestätigung einer Behinderung] beim Sozialamt
einzubringen; sobald es ihm gesundheitlich besser ginge, würde er den
Antrag umgehend einbringen und den daraus resultierenden Bescheid an das
Finanzamt weiterleiten.
Am 22. Januar 2007 erging an den Bw ein weiteres Ersuchen
um Ergänzung mit Frist zur Beantwortung bis 1. März 2007, worin das
Finanzamt dem Bw zunächst mitteilte, dass seine Berufung als Vorlageantrag
an die Angabenbehörde II. Instanz gewertet worden wäre und damit die
Zuständigkeit zur Berufungserledigung beim Unabhängigen Finanzsenat
läge und forderte ihn in weiterer Folge auf bekannt zu geben, ob er die
Berufung aufrecht halte und eine Vorlage an den Unabhängigen Senat
wünsche oder seine Berufung zurückziehe.
Die Berufung wurde mit 11. Mai 2007 den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Über telefonische Anfrage der erkennenden
Behörde, erklärte das Finanzamt Salzburg-Land am 31. Juli 2007, dass
bis zu diesem Tage kein ergänzendes Vorbringen eingegangen bzw. das
Ergänzungsersuchen unbeantwortet geblieben wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
sie
muss außergewöhnlich sein
sie
muss zwangsläufig erwachsen
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
(außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche
oder geistige Behinderung, so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 EStG und §
35 EStG vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen (Pauschbeträge bzw
tatsächliche Kosten nach Maßgabe der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996) zu.
Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände,
auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, obliegt in
erster Linie dem Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 19.11.1998, 95/15/0071; VwGH
24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 15.9.1999, 93/13/0057).
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen
zu berücksichtigen (Rechtsanspruch), sobald sie der Abgabenbehörde
bekannt werden.
Der Bw. führt an, dass eine Behinderung vorliege im
Sinne des § 34 Abs. 6 EStG und dass er daher abzugsfähige Aufwendungen
geltend machen könne.
Die Tatsache der Behinderung und der Grad der Behinderung
ist durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung
zuständigen Stelle nachzuweisen.
Für Feststellungen einer Behinderung ab 2005 ist ein
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz
an die jeweilige örtlich zuständige Landesstelle des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen zu richten.
Eine Erleichterung der Nachweisführung sieht § 35
Abs 8 idF AbgÄG 2005, BGBl I 161, dahingehend vor, dass ab 2005 die in der
Datei des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwalteten Daten
zur Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß
§ 35 im
elektronischen Weg an das Finanzamt übermittelt werden.
Trotz mehrfacher Aufforderungen durch der
Finanzbehörde I. Instanz wurde ein gültiger Nachweis der
Behinderteneigenschaft seitens des Bw nicht erbracht.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2001, 2002, 2003 und 2004 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Unabhängig von dieser Entscheidung wird angemerkt,
dass ein späterer Nachweis des Vorliegens eines Behindertengrades beim Bw
nach dem Bestimmungen des § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte.
Salzburg, am
12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-S/07
- Stammnummer
- 30474
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF