Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0863-W/07
Überwiegen bei der Flurbereinigung nach der Fläche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0863-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn W.J., GR., vertreten durch
Herrn M.K., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 12. Jänner 2007 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. Juni 2006 wurden von Herrn W.J.,
dem Berufungswerber, und Frau E.J. von Herrn F.A., Herrn A.A., Frau T.S. und
Frau E.S. die diesen je zu einem Viertel gehörige Liegenschaft EZ xy mit
folgenden Grundstücken erworben:
|
Grundstück Nr.
|
Benützungsart
|
Ausmaß
|
1
|
LN
|
1266 m²
|
2
|
LN
|
21473 m²
|
3
|
LN
|
5784 m²
|
4
|
LN
|
5876 m²
|
5
|
Wald
|
48206 m²
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6
|
LN
|
2261 m²
|
7
|
LN
|
10761 m²
|
8
|
Wald
|
1553 m²
|
9
|
Wald
|
2446 m²
|
10
|
LN
|
19052 m²
|
11
|
LN
|
1342 m²
|
12
|
LN
|
4075 m²
|
13
|
LN
|
7726 m²
|
14
|
LN
|
9474 m²
|
15
|
LN
|
849 m²
|
16
|
Sonstige (Weg)
|
2375 m²
|
17
|
Baufläche LN
|
1609 m²
17135
m²
|
18
|
LN
|
1439 m²
|
19
|
LN
|
1809 m²
Die landwirtschaftlichen Geräte wurden mitverkauft.
Vom Gesamtkaufpreis in der Höhe von € 200.000,-- entfallen laut
diesem Kaufvertrag € 11.490,-- auf die landwirtschaftlichen
Geräte und € 188.510,-- auf die Liegenschaft. Eine weitere
Aufteilung des Kaufpreises erfolgte in diesem Kaufvertrag nicht.
Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bilden die vom
gegenständlichen Erwerb umfassten Grundstücke eine wirtschaftliche
Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat
zur Zahl xx mit Bescheid vom 7. November 2006 festgestellt, dass dieser
Vertrag hinsichtlich der Grundstücke 1, 2, 3 und 4 zur Durchführung
der Flurbereinigung erforderlich ist.
Dieser Vertrag wurde am 13. Dezember 2006 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Anzeige gebracht. Das
Schreiben vom 13. Dezember 2006, mit welchem die Anzeige erfolgte,
lautet:
"Die Käufer
beantragen hinsichtlich des gesamten Erwerbsvorganges Abgabenfreiheit, da
sämtliche kaufgegenständliche Grundstücke und nicht nur die
unmittelbar angrenzenden Grundstücke
1,
2,
3 und
4 in der Nachbarschaft liegen und somit
hinsichtlich der gesamten kaufgegenständlichen Fläche die Ziele der
Flurbereinigung verwirklicht sind. Auch wertmäßig ist der
überwiegende Teil von Flurbereinigung erfasst: Der Wert der
Grundstücke 1,
2,
3 und
4 wird von den Käufern mit
€ 95.000,-- angegeben (der restliche Teil somit
€ 93.510,00).
Ich ersuche um
Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde den Erwerbern für jeden Erwerbsvorgang mit Bescheiden vom
12. Jänner 2007 die Grunderwerbsteuer mit jeweils 824,73
(für jeden Erwerber vier mal) vorgeschrieben. Begründet wurde diese
Vorschreibung vom Gesamtkaufpreis damit, dass der überwiegende Teil
(Fläche) nicht der Flurbereinigung unterliegt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der überwiegende Teil der Flurbereinigung unterliege, da
der Wert der Grundstücke 1, 2, 3 und 4 (sind zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich) den Wert der restlichen Grundstücke
übersteige. Laut einer Aufstellung in der Berufung wurden die Werte wie
folgt ermittelt:
|
Grundstück
1, 1.266 m², beste Bonität
€ 3,1 pro m², somit
|
€
|
3.924,60
|
Grundstücke
2,
3 und
4, insgesamt 3,3131 ha, sehr gute
Bonität € 2,75 pro m², somit
|
€
|
91.110,25
|
Summe
|
€
|
95.034,85
Gerundet
€ 95.000,00
Der Wert der
nicht von der Flurbereinigung umfassten Grundstücke:
|
Waldgrundstücke,
insgesamt 5,2205 ha, bereits durchforstet, auf Grund des kargen Bodens nur
Föhren bzw. vereinzelt Fichten, Bäume zwischen 10 und 30 Jahren alt,
€ 0,7 pro m², insgesamt
|
€
|
36.543,50
|
landwirtschaftliche
Flächen und Wiesen, insgesamt 7,6236 ha, sehr schlechte Bonität, sehr
steinig, Teilflächen sind Wiesen und nicht beackerbar, € 0,7 pro
m², insgesamt
|
€
|
53.365,20
|
Grundstück
16 ist in natura ein Weg, 0,2375 ha,
€ 1,-- pro m²
|
€
|
2.375,00
|
Haus aus
Grundstück 17, 0,1296 ha, dieses
ist baufällig und desolat, dieses muss vermutlich abgetragen werden,
zugrundegelegt wird ein guter Wiesenpreis von € 1,-- pro
m²
|
€
|
1.296,00
|
Summe
|
€
|
93.579,70
Gerundet auf
den Differenzbetrag € 93.510,00"
Für den Fall einer nicht gänzlichen Befreiung von
der Grunderwerbsteuer wird eine teilweise Befreiung von der Grunderwerbsteuer
für die zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen
Grundstücke gefordert.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen vom
23. Februar 2007 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein einheitlicher Rechtsvorgang nicht
in einen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil
aufzuspalten.
Dieser
einheitliche Rechtsvorgang ist nach dem flächenmäßigen
Überwiegen zu beurteilen (VwGH vom 20.02.1992, 90/16/0170). Da der
flächenmäßig überwiegende Teil der
Liegenschaftsübertragung nicht als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannt
wurde, ist die Befreiung nach § 3 Abs.1 Z.4 GreStG für den gesamten
Liegenschaftserwerb nicht zu gewähren, daher war die Berufung
abzuweisen."
In der Folge wurde ein Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung
ausgenommen.
Zu versteuern oder von der Steuer auszunehmen ist nach dem
Gesetz ein bestimmter Erwerbsvorgang als solcher (§ 1, § 3 GrEStG),
welcher einerseits ein bestimmtes Grundstück (§ 2 GrEStG)
betrifft. Es kann Gegenstand eines Erwerbsvorganges ein einzelnes
Grundstück
oder auch eine Mehrheit von Grundstücken sein. Die
Beurteilung, ob in diesen Fällen ein einheitlicher Erwerbsvorgang oder eine
Mehrheit von Vorgängen anzunehmen ist, richtet sich nach
§ 2 Abs. 3 erster Satz GrEStG. Nach dieser Bestimmung werden
mehrere Grundstücke als ein Grundstück behandelt, wenn sie zu einer
wirtschaftlichen Einheit gehören und Gegenstand eines einheitlichen
Rechtsvorganges sind. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, bestimmen
die Lagefinanzämter in einem auch für die Finanzämter für
Gebühren und Verkehrsteuern bindenden Bewertungsverfahren. Maßgebend
ist der Einheitswert zum letzten dem Erwerb vorangehenden
Feststellungszeitpunkt. Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bilden die
vom gegenständlichen Erwerb umfassten Grundstücke eine wirtschaftliche
Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes. Daher sind diese Grundstücke nach
§ 2 Abs. 3 GrEStG auch als ein Grundstück zu behandeln.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit in einen
steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen (vgl. z. B. VwGH
23. 6. 1983, 16/3023/80). Im Falle der Verwirklichung des begünstigten
Zweckes nur auf einzelnen Teilflächen ist in einheitlicher Beurteilung des
gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck
insgesamt, das heißt in Bezug auf die Gesamtfläche als verwirklicht
anzusehen ist oder nicht (vgl. VwGH 20. 2. 1992, 90/16/0170). Es liegt
nämlich auf der Hand, dass ein Gesamterwerb von Grundstücken nicht
allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil davon
einen begünstigten Zweck erfüllt (vgl. VwGH 30. 8. 1995, 94/16/0299
und 27. 10. 1983, 82/16/0062).
Bei der Überprüfung, welchem Zweck das erworbene
Grundstück überwiegend dient, ist hier in erster Linie ein Vergleich
der einzelnen Flächenausmaße des Grundstückes entscheidend. Im
Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen
Teilflächen ist in einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges
zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in
Bezug auf die Gesamtfläche als verwirklicht anzusehen ist oder
nicht.
Für einen Vergleich nach der Fläche spricht im
gegenständlichen Fall, dass ca. zwei Drittel der erworbenen
Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden und es sich auch bei den
Grundstücken, welche zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich
sind, auch um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt. Weiter
spricht für einen Vergleich nach der Fläche, dass
"sämtliche kaufgegenständliche
Grundstücke und nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke
1,
2,
3 und
4 in der Nachbarschaft liegen"
(Schreiben vom 13. Dezember 2006). Auf Grund der unmittelbaren
Nähe der vertragsgegenständlichen Grundstücke zu einander sind
nach den Erfahrungen des täglichen Lebens enorme Wertunterschiede
auszuschließen.
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft hat insgesamt
ein Ausmaß von 166511 m². Von dieser Fläche werden 110322
m² landwirtschaftlich genutzt, 52205 m² davon sind Wald,
1609 m² davon bilden eine Baufläche und 2375 m² werden
sonstig (Weg) genutzt. Bei den zur Durchführung einer Flurbereinigung
erforderlichen Grundstücken handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke im Gesamtausmaß von 34399 m². Von den
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind insgesamt 75923 m²,
also mehr als zwei Drittel, nicht zur Durchführung einer Flurbereinigung
erforderlich. Schon der überwiegende Teil der erworbenen landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen stellt keine
Flurbereinigungsmaßnahme dar. Dazu kommt noch, dass die erworbenen
restlichen Grundstücksflächen ebenfalls keine Flurbereinigung
darstellen. Damit steht fest, dass hier der überwiegende Teil keine
Flurbereinigungsmaßnahme darstellt und daher der gesamte Erwerbsvorgang
der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Obwohl im Flurbereinigungsverfahren die Teilung des
Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und
einen als solchen nicht anerkannten Teil zulässig ist (vgl. VwGH 13. 6.
1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung
eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen
werden, da im Berufungsfall der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine
Flurbereinigungsmaßnahme darstellt.
Die Einwendungen bezüglich der Möglichkeit, den
Erwerbsvorgang auf mehrere Verträge aufzuspalten, gehen ebenso ins Leere.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 2. 1992, 90/16/0170,
festgestellt hat, ist die Gestaltung der Rechtsvorgänge den
vertragsschließenden Parteien selbst überlassen. Daraus folgt, dass
der von den vertragsschließenden Parteien einheitlich vereinbarte
Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespaltet werden kann. Es
ist lediglich zu prüfen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den
gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entspricht.
Von den Erwerbern wurden jene Grundstücke, welche zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, mit
€ 95.000,-- und die restlichen Grundstücke mit
€ 93.510,-- bewertet. Bei der Berechnung in der Berufung wurden die
landwirtschaftlich genutzten Flächen mit
€ 3,1 pro m², € 2,75 pro m² und
€ 0,70 pro m² angesetzt. Wie diese Beträge ermittelt wurden
- Ableitung aus Verkäufen odgl. - ist jedoch dieser Berechnung nicht zu
entnehmen. Schon gar nicht, dass es sich bei diesen Werten um solche handelt,
die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wären.
Nach § 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen der gemeine
Wert zu Grunde zu legen. Der gemeine Wert wird nach § 10 Abs. 2 BewG durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis
beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu
berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein
selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche
Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muss ein gewogener Durchschnittspreis
und darf kein Höchstpreis sein. Maßgebend ist dabei der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis.
Nach den Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates bei
der Bezirksbauernkammer Z betragen die Richtwerte in der Gemeinde U (die
Katastralgemeinde G gehört zu der Gemeinde U) für Ackerland €
0,60 bis € 1,00 pro m² und für Grünland
€ 0,30 bis € 0,70 pro m². Diese Richtwerte sprechen
gegen einen Wertansatz von € 3,10 bzw. € 2,75 pro m ²
auf der einen Seite. Ein Wert derart über den Richtwerten entspricht nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Wert von € 0,70 pro
m² auf der anderen Seite entspricht den Richtwerten. Es ist davon
auszugehen, dass eine derart extreme Wertdifferenz bei den einzelnen
Grundstücken nicht vorliegt. Ebenso spricht die unmittelbare Nähe der
vertragsgegenständlichen Grundstücke zu einander gegen so enorme
Wertunterschiede, wie sie bei der Berechnung angesetzt wurden.
Gegen derart extreme Preisunterschiede sprechen auch die
Ertragsmesszahlen der einzelnen Grundstücke. Bei der Ertragsmesszahl
handelt es sich um eine die natürlichen Ertragsbedingungen wiedergebende
Ackerzahl oder Grünlandzahl multipliziert mit der jeweiligen Fläche
des Grundstückes. Sie ist grundstücksbezogen und dient zur
Feststellung des Einheitswertes. Für die gegenständlichen
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke liegen folgende Ertragsmesszahlen
vor:
1) Für die zur Durchführung der Flurbereinigung
erforderlichen Grundstücke:
|
Grundstücksnummer
|
Fläche
|
Ertragsmesszahl
|
1
|
1266 m²
|
299
|
2
|
21473 m²
|
5017
|
3
|
5784 m²
|
1122
|
4
|
5876 m²
|
1523
Die Summe der Ertragsmesszahlen für die zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Grundstücke
beträgt insgesamt 7961.
2) Für die nicht zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlichen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücksflächen:
|
Grundstücksnummer
|
Fläche
|
Ertragsmesszahl
|
6
|
2261 m²
|
322
|
7
|
10761 m²
|
1888
|
10
|
19052 m²
|
4603
|
11
|
1342 m²
|
312
|
12
|
4075 m²
|
1203
|
13
|
7726 m²
|
1557
|
14
|
9474 m²
|
1943
|
15
|
849 m²
|
142
|
17
|
(ln) 17135 m²
|
3873
|
18
|
1439 m²
|
294
|
19
|
1809 m²
|
414
Die Summe der Ertragsmesszahlen der nicht zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen beträgt 16551.
Die Summe der Ertragsmesszahlen der nicht zur
Flurbereinigung erforderlichen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücksflächen ist mehr als doppelt so hoch wie die Summe der
Ertragsmesszahlen der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen
Grundstücke. Dieses spricht auch eindeutig gegen eine Bewertung, wie sie
von den Erwerbern vorgenommen wurde.
Auch geht das Vorbringen, dass das Grundstück 1 und
ein Teil des Grundstückes 2 Baulandhoffnungsgebiet sind, ins Leere, da sich
die Ziele der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit denen eines
Zusammenlegungsverfahrens decken. Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (und
sohin auch der Flurbereinigung) sind nach § 1 Abs. 1 FlVfGG
(zusammengefasst) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und
umweltverträglichen Landwirtschaft im Wege einer Verbesserung oder
Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- und
Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und
Wirtschaftsraum. Eine baldige Umwidmung in Bauland würde diesem
Grundgedanken widersprechen, da dieses zur Folge hätte, dass diese
Grundstücksflächen im Laufe der Zeit der Landwirtschaft nicht mehr zur
Verfügung stehen würden.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 19. Juli 2007 bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0863-W/07
- Stammnummer
- 30473
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF