Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0455-L/07
Erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-L/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch xx, vom
19. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 23. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Dezember 2006 einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2006 für seinen Sohn D,
geboren am x, wegen Beginn eines Studiums. Gleichzeitig stellte er einen Antrag
auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung auf Grund einer Schussverletzung, die der Sohn
während des zuvor abgeleisteten Präsenzdienstes erlitten hatte. Vom
Bundessozialamt wurde in einem Gutachten ein Grad der Behinderung von 100%
festgestellt.
Vom Finanzamt wurde die Familienbeihilfe auf Grund der nach
der Entlassung aus dem Präsenzdienst begonnenen Berufsausbildung
gewährt. Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wurde
jedoch mit Bescheid abgewiesen und dies damit begründet, dass die
Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer
späteren Berufsausbildung eingetreten sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, dass der Sohn nach seiner Matura den vorgeschriebenen
Präsenzdienst abgeleistet hätte und hiebei so schwer verletzt wurde,
dass er nunmehr zu 100% behindert sei. Es sei nicht seine Schuld, dass er
bereits über 21 Jahre alt war und der Präsenzdienst nicht als
Berufsausbildung gelte.
Vom Finanzamt wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung unter neuerlichem Hinweis auf die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 abgewiesen, wonach für
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Da der Präsenzdienst keine Zeit der Berufsausbildung sei und
der Sohn zum Zeitpunkt der Erkrankung das 21. Lebensjahr bereits vollendet
hatte, seien die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Im Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren weiterhin
aufrecht erhalten und eingewendet, dass die Ansicht der Behörde deshalb
verfehlt sei, da der Sohn einerseits an der Universität inskribiert sei und
es sich daher um ein Kind nach § 2 FLAG 1967 handle, das eine in
§ 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuche, und
andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% bescheinigt
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich
um 138,3 €.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die zitierte gesetzliche Regelung sieht somit im Fall des
Vorliegens einer erheblichen Behinderung eine Erhöhung des
Auszahlungsbetrages an Familienbeihilfe für Kinder vor, für die nach
den im Familienlastenausgleichsgesetz geregelten Anspruchsvoraussetzungen
grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für Kinder, die diese Voraussetzungen erfüllen,
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe auch dann, wenn keine der sonstigen in
§ 2 Abs. 1 leg.cit. normierten Voraussetzungen gegeben sind.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundessozialamtes in
einem Gutachten bestätigt, dass der Grad der Behinderung beim Sohn des
Berufungswerbers 100% beträgt. Es ist unbestritten, dass der Sohn die
Verletzung, die zu seiner Behinderung geführt hat, weder vor dem
21. Lebensjahr noch während einer Berufsausbildung erfahren hat, auch
wurde vom Bundessozialamt nicht bescheinigt, dass er voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es steht daher
außer Frage, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem § 2
Abs. 1 lit.c leg.cit. nicht vorliegen kann.
Fest steht jedoch auch, dass dem Berufungswerber seit Mai
2006 nach § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 Familienbeihilfe für
den Sohn D gewährt wird, da dieser zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes an der Universität ein
Studium begonnen hat. Die für den Erhöhungsbetrag nach § 8
Abs. 4 leg.cit. geforderte Behinderung von mehr als 50% ist durch die
Bescheinigung des Bundessozialamtes nachgewiesen. Solange auf Grund einer
zielstrebigen Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist
daher auch der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu
gewähren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-L/07
- Stammnummer
- 30472
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF