Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1552-W/07
Rückwirkend beantragte Familienbeihilfe wird für Asylwerber bis 30. April 2004 gewährt, ab 1. Mai 2004 nur mit Asylbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1552-W/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., vom 18. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom
22. November 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung
derFamilienbeihilfe für den Zeitraum 1. Februar 2004
bis 31. Juli 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass für den
Zeitraum 1. Februar bis 30. April 2004 die Familienbeihilfe gewährt
wird.
Betreffend den
Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2006 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat die russische
Staatbürgerschaft und lebt seit 3. Feb.2004 als Asylwerber in
Österreich. Den Asylantrag hat das Bundesasylamt abgewiesen und
gemäß
§ 15 Abs.1 iVm § 15 Abs.3 leg. eine
befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.03.2005 erteilt Am 3.Aug. 2006
wurde dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt und
gemäß
§ 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Bw. damit kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 10.11.2006 beantragte der Bw. die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine beiden Kinder T.M. geb. 31.12.04, und T.Me. geb.
21.06.2002, rückwirkend ab Einreise am 03.02.2004. Begründend
führte er aus, dass die Änderung lt. BGBl 2004 Nr. I/142 vom
15.12.2004 rückwirkend in Kraft getreten sei, somit ab 30.4.2004 die alte
Rechtlage gelte. Er sei am 03.02.2004 eingereist und habe daher ab diesem Tag
Anspruch auf Familienbeihilfe bis 30.04.2004. Darüber hinaus hätte er
am 22.04.2004 nach alte Rechtslage den Status nach § 15 AsylG
erhalten.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab. Als
Begründung führte es aus, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt seien, sondern
Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt
worden sei. Maßgeblich sei das Datum des letzten, das Asylverfahren
positiv abschließenden Bescheides. Ergeht dieser Bescheid vor dem bzw, am
15.12.2004 ist die alte Rechtslage anzuwenden; ergeht er nach dem 15.12.2004
gilt die neue Rechtslage. Im vorliegendem Fall sei der positive
Abschluss des Asylverfahrens im August 2006 erfolgt, die Familienbeihilfe sei
daher nicht rückwirkend zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. Berufung ein. Nach
der für die Zeit von 02/2004 bis 12/2004 maßgeblichen Rechtslage (bis
zur Kundmachung der Novellierung des FLAG durch das BGBl. I Nr. 142/2004 am
15.12.2004) hätte der Anspruch auf Familienbeihilfe an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 55/1995 und des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974
angeknüpft und stelle nicht auf die bescheidmäßige Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft durch die österreichische Asylbehörde
ab.
Er sei ethnischer Tschetschene aus der Russischen
Föderation und sei im Jahr 2004 in Österreich eingereist. Er musste
sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die
Flüchtlingseigenschaft sei bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise nach
Österreich im Jahr 2004 vorgelegen, weshalb ihm und seinen Kindern am
22.04.2004 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 15 Abs.3 AsylG 1997 und letztlich auch Asyl in Österreich
gewährt worden sei. Er hätte somit einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für den entsprechenden Zeitraum erworben, den er nicht
bereits dadurch verlieren könne, dass der Zeitpunkt der Antragstellung auf
Gewährung der Familienbeihilfe nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
liege - solange der Antrag innerhalb der in § 10 Abs.3 FLAG normierten
Frist von fünf Jahren gestellt werde.
Für die Zeit von 01/2005 bis 27.09.2006 wird auf
Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verwiesen, nach der die
Vertragsstaaten der GFK Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem
Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen
Unterstützung und Hilfeleistung gewähren sollen, wie sie ihren eigenen
Staatsbürgern zuteil wird.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der
Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom
18.Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. Nr. I 142/2004
(Pensionsharmonisierungsgesetz) lautet:
"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit 1.Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechende Beschwerde gegen
eine Bescheid des UFS vom 16. September 2005, Zl. RV/1042-W/05, abgelehnt.
Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0089 ausgesprochen, dass für vor dem Mai
2004 liegende Zeiträume - im gegenständlichen Fall Dezember 2003 bis
April 2004 - sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967, in
der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutet das, dass dem Antrag des Bw. auf Familienbeihilfe für die Monate
Februar 2004 bis April 2004, entsprechend der "alten" Rechtslage - vor dem
Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 mit 1.Mai
2004 (siehe § 50y Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 ) -
stattzugeben ist. Dem Bw. steht für diesen Zeitraum für seine zwei
Kinder die Familienbeihilfe zu.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz
FLAG 1967 ergibt, § 3 leg.cit. in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Berufungsfall ab August 2006)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Die gegenständliche Berufung ist daher für den
Zeitraum Mai 2004 bis Juli 2006 (dem Monat vor Ausstellung des Asylbescheides)
abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Bw., stellt der Gesetzgeber - wie
auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs 2 FLAG 1967 idF BGBl.
I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des Asylbescheides
ab.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu den Ausführungen, dass dem Bw. gemäß
§ 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.03.2005 erteilt
worden ist und ihm daher Familienbeihilfe zustünde, wird angemerkt, dass
gemäß Familienlastenausgleichsgesetz i.d.f. den Streitraum geltenden
Fassung die Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung von Familienbeihilfe auf
den Asylbescheid abstellt.
Wien, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1552-W/07
- Stammnummer
- 30471
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF