Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0300-S/06
Eine Behinderung in der Ausübung der Funktion durch die Bank wurde nicht nachgewiesen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-S/06vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Vorhalt vom 5.12.2005
bestehe auf dem Konto der G ein Abgabenrückstand von € 12.825,15.
Diese Abgabenschuldigkeiten seien, soweit sie nicht durch die in einem
Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Im Hinblick auf § 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO werde die Bw ersucht, die Gründe darzulegen, warum sie als
verantwortlicher Geschäftsführer nicht für die Abfuhr der
angeführten Abgabenschuldigkeiten gesorgt habe (zB Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.) und die Darlegungen entsprechend zu
belegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies ebenfalls durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Für den Fall, dass von der Bw hinsichtlich der G
beim zuständigen Landesgericht ein Konkursantrag eingebracht worden sei,
sei eine Ablichtung dieses Antrages beizulegen. Die Bw werde ersucht, anhand des
beiliegenden Fragebogens ihre derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen. Bemerkt werde, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH es dem Haftungspflichtigen obliege, dem Finanzamt zu
beweisen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Abfuhr von
Abgabenschuldigkeiten vorliege.
Im Schriftsatz vom 2.1.2006 hat
die Bw ausgeführt, dass die gegenwärtige finanzielle Situation der
GmbH darauf zurückzuführen sei, dass im Wirtschaftsjahr 2003
erhebliche Forderungsverluste von € 21.898,46 zu verbuchen gewesen seien,
sowie auf den Umstand der Umbauarbeiten im Jahr 2004. Im Mietobjekt M in S seien
vom Vermieter seit April 2004 Umbauarbeiten durchgeführt worden, die eine
Nutzung des Bestandobjektes beinahe unmöglich gemacht hätten.
Insbesondere seien erhebliche Schäden an Geräten und Einrichtungen der
GmbH eingetreten und zwar auf Grund eines andauernden Wassereintritts, weil im
Zuge der Bauarbeiten teilweise der Plafond des Mietobjektes entfernt worden sei.
Seitens der GmbH sei im März 2005 auf Grund der schlechten wirtschaftlichen
Lage ein Aufforderungsschreiben an den Bestandgeber gerichtet worden, in welchem
Schadenersatzansprüche auf Grund der Pflichtverletzung des Vermieters
geltend gemacht worden seien. Seitens des Vermieters seien diese Ansprüche
jedoch bestritten worden und es sei die klagsweise Geltendmachung eines Betrages
von € 20.239,93 beim Bezirksgericht S erfolgt. Weiters sei im Juli 2005 ein
Ansuchen um Ratenzahlung bezüglich des Abgabenrückstandes gestellt
worden, das das Finanzamt abgewiesen habe.
Gleichzeitig wurde der
Fragebogen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von der Bw
ausgefüllt retourniert.
Am 26.1.2006 ist an die Bw ein
Ersuchen um Ergänzung ergangen und es wurde darin festgehalten, dass der
Geschäftsführer einer GmbH zur Abfuhr von aus Verkäufen der GmbH
resultierender Umsatzsteuer verpflichtet sei. Diese Abgabe werde vom Unternehmer
nur treuhändisch für den Staat einbehalten und sei auch bei schlechter
Wirtschaftslage des Unternehmens an das Finanzamt abzuführen. Die Bw werde
daher ersucht darzulegen, weshalb sie für die Entrichtung der Abgabe nicht
Sorge tragen hätte können.
Dieser Schriftsatz ist von der
Bw unbeantwortet geblieben.
Mit Haftungsbescheid vom
6.3.2006 wurde die Bw als Haftungspflichtiger für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der G im Ausmaß von € 12.825,15 in Anspruch
genommen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Der Geschäftsführer
der GmbH sei zur Abfuhr von aus Verkäufen der GmbH resultierender
Umsatzsteuer verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn sei
eine jedenfalls schuldhafte, unabhängig von den wirtschaftlichen
Schwierigkeiten des Unternehmens, weil es sich bei der genannten Abgabe um eine
solche handle, deren Entrichtung bzw. Abfuhr bei konkreter
Geschäftsführung nicht gehindert gewesen sei. Führe der
Geschäftsführer die Umsatzsteuer - wenn auch wegen schlechter
Wirtschaftslage des Unternehmens - nicht ab, sondern verwende er sie für
andere Zwecke, so liege auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.
Die Haftung erstrecke sich insoweit, als durch eine schuldhafte Verletzung der
Abgabenpflicht die offenen Abgaben nicht entrichtet worden seien. Nach
ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen
Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht nicht
möglich gewesen sei. Dem Finanzamt sei bisher keine Gründe für
die Nichtentrichtung der angeführten Abgaben genannt worden. Daher
müsse von einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten
ausgegangen werden.
Die
Rückstandsaufgliederung umfasst folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
02/03
|
831,34
|
Dienstgeberzuschlag
|
2/03
|
1,--
|
Umsatzsteuer
|
03/03
|
319,32
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/03
|
437,--
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
834,75
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
437,--
|
Umsatzsteuer
|
08/03
|
880,48
|
Umsatzsteuer
|
09/03
|
1.036,41
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
439,--
|
Umsatzsteuer
|
10/03
|
142,59
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/04
|
437,--
|
Umsatzsteuer
|
01/04
|
1.527,24
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
942,34
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/04
|
437,--
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
9,53
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/04
|
437,--
|
Dienstgeberzuschlag
|
08/04
|
3,--
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
1.106,02
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
439,--
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
437,--
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
437,--
|
Umsatzsteuer
|
03/05
|
892,63
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
289,09
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
1,--
|
Verspätungszuschlag
|
03/05
|
71,41
|
Summe
|
|
12.825,15
Gegen diesen Haftungsbescheid
hat die Bw Berufung eingebracht und ausgeführt, dass sie nichts für
die Nichtentrichtung der Umsatz- und Körperschaftsteuer könne. Die Bw
habe die Zahlscheine für die Umsatzsteuer jeweils hergerichtet, jedoch habe
die Hausbank keine Überweisungen angenommen bis zur Abdeckung des Kredites
(d.h. die Bank habe die eingehenden Forderungen eingefroren). Weiters hätte
die GmbH im Jahr 2003 hohe Forderungsverluste gehabt und im Jahr 2004 sei die
GmbH durch den Umbau des Vermieters in der Firma arg gehandicapt gewesen.
Nachdem dieser Berufung
zunächst mittels Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben worden
war, kam es zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Erlassung einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung zunächst nochmals auf die schuldhafte Verletzung
der Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer hingewiesen. Weiters wurde
ausgeführt, dass der Geschäftsführer insbesondere dafür zu
sorgen habe, dass die Steuern aus Mitteln entrichtet würden, die er
verwalte. Könnten nicht sämtliche Schulden getilgt werden, so
dürften Steuerschulden nicht schlechter gestellt werden als andere
Schulden. Er sei auch zur rechtzeitigen Abgabe der einschlägigen
Steuererklärungen verpflichtet. Die Zahlscheine seien zwar bei der Bank
eingereicht worden, das zum damaligen Zeitpunkt bestehende Guthaben sei jedoch
nicht für die Begleichung der Steuerschulden verwendet, sondern mit dem
gewährten Kredit gegenverrechnet worden. Durch die teilweise Begleichung
dieser Verbindlichkeiten liege eine Pflichtverletzung vor, weil die
Abgabenschuldigkeiten schlechter behandelt worden seien. Es genüge die
Bevorzugung eines anderen Gläubigers. Diese Verletzung steuerlicher
Pflichten sei von der Bw zu verantworten, da die Bw lt. Eintragung im Firmenbuch
seit 27.8.1999 Geschäftsführerin sei sowie ab 4.9.2005 zusätzlich
zum Abwicklungsliquidator rechtswirksam bestellt worden sei. Es gehöre
deshalb zu den Pflichten der Bw Voranmeldungen rechtzeitig und vollständig
einzureichen und die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen. Da die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin unbestritten sei, sei die Bw
als ehemalige Geschäftsführerin gemäß
§ 9 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung heranzuziehen.
Letztlich hat die Bw einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und vorgebracht, dass die Umsatzsteuer in Höhe von
€ 6.412,57 eingezahlt werde und um Entlassung aus der Haftung hinsichtlich
der Körperschaftsteuer ersucht werde.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat in einem Vorhalt an die Bw festgehalten, dass aus seiner Sicht
die Stellung der Bw als Vertreterin der G sowie die Uneinbringlichkeit der
aufgelisteten Abgaben bei der Primärschuldnerin außer Streit stehe.
Das grundsätzliche Vorhandensein liquider Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben in der Zeit von März 2003 bis August
2005 wurde aus der Darstellung der Bw und aus den Umsatzsteuerbescheiden
abgeleitet und zusätzlich die Bw darauf hingewiesen, es habe bereits das
Finanzamt festgestellt, dass durch die teilweise Begleichung der Kreditschuld
eine Pflichtverletzung erfolgt sei, da die Abgabenschuldigkeiten schlechter
behandelt worden seien als die Kreditschulden und die Bevorzugung eines anderen
Gläubiger für eine Pflichtverletzung genüge. Weiters wurde die Bw
nach ausführlichen Rechtsausführungen ersucht, folgende Nachweise zu
erbringen:
Eine detaillierte Aufstellung,
aus der hervorgehe, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und insgesamt im
haftungsgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden seien und
wie diese verwendet worden seien.
Eine Liste der im
haftungsgegenständlichen Zeitraum aushaftenden Forderungen der einzelnen
Gläubiger der G sowie die Höhe dieser Forderungen und das Datums des
Entstehens dieser Forderungen. Es soll auch ersichtlich sein, in welchem
prozentuellen Ausmaß Zahlungen von Seiten der Primärschuldnerin an
das Finanzamt und an die anderen Gläubiger im Verhältnis zum jeweils
aushaftenden Betrag geleistet worden seien und zu welchem Zeitpunkt die
Zahlungen erfolgt seien.
Falls mit der Hausbank ein
Zessionsvertrag abgeschlossen worden sei, wäre dieser vorzulegen. Insgesamt
wäre die von der Bw behauptete Vorgangsweise der Bank, nämlich die
eingehenden Mittel zurückgehalten und erteilte
Überweisungsaufträge nicht durchgeführt zu haben, im Detail zu
erläutern und die Ausführungen durch geeignete Unterlagen zu
belegen.
Aufzugliedern und zu belegen
wäre, welche Überweisungsaufträge ganz konkret erteilt und nicht
von der Bank durchgeführt worden seien.
Abschließend wurde
nochmals auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers
hingewiesen. Danach sei es Aufgabe des Geschäftsführers und damit
Aufgabe der Bw auf geeignete Weise darzustellen, welche liquiden Geldmittel bzw
ob überhaupt liquide Geldmittel zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung gestanden
seien, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet und daher die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter
behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten und welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat die Bw nochmals auf die Forderungsverluste im Jahr 2003 und auf
die Umsatzeinbußen auf Grund der Umbauarbeiten im Jahr 2004 verwiesen. Im
Jahr 2005 habe dann die Bank die privaten Sparbücher mit € 8.224,14
und € 3.659,85 von A und B - welche zur Sicherstellung des Kredites gegeben
worden seien - eingezogen. Am 7.9.2005 habe B ein Darlehen von € 2.000,--
gegeben, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Es hätten
sämtliche Waren und dergleichen in bar bezahlt werden müssen.
Daraufhin habe A die laufenden Rechnungen großteils in bar kassiert und
die erforderlichen Zahlungen geleistet. Die Bw habe am 22.5.2006 von ihrem
eigenen Geld € 6.412,57 an das Finanzamt bezahlt. Weiters habe sie am
22.5.2006 € 3.337,10 an die GKK bezahlt. Es sei also alles versucht worden,
um die Firma zu halten, aber die Forderungsverluste seien einfach nicht zu
verkraften gewesen.
Hiezu
wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter haften gemäß
§ 9 BAO neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zur treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die Haftung des § 9 BAO
trifft ua. Geschäftsführer einer GmbH.
Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Haftung eines Vertreters einer juristischen Person sind im
Einzelnen:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Die Bw hat laut
Firmenbuchauszug vom 14.6.2007 die G in der Zeit von 27.7.1999 bis 3.9.2005 als
Geschäftsführer und ab 4.9.2005 als Liquidator vertreten. Das
Finanzamt SB hat am 11.8.2004 einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses
gestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes S vom 4.9.2005 erfolgte eine
Konkursabweisung mangels Vermögen.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass die Bw im streitgegenständlichen Zeitraum
als Geschäftsführerin der G zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO gezählt hat und daher für die Entrichtung Abgaben
der GmbH verantwortlich war.
Außer Streit steht auch,
dass die G während des Streitzeitraumes Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von € 12.825,15 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht entrichtet hat.
Diese Abgaben sind - unbestrittenermaßen - bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich, da am 4.9.2005 eine Konkursabweisung mangels Vermögen
erfolgt ist.
Angemerkt wird, dass die Bw hat
anlässlich des Antrages auf Vorlage der Berufung gegen den
gegenständlichen Haftungsbescheid am 23.5.2006 bereits € 6.412,57 (=
Hälfte des Haftungsbetrages) überwiesen hat.
Zu klären bleiben die
Fragen des Vorliegens einer Pflichtverletzung der Bw als Vertreterin der G ,
eines Verschuldens der Bw an der Pflichtverletzung und der Ursächlichkeit
der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben
aus Mitteln des Vertretenen entrichtet werden. Der Zeitpunkt, ab dem zu
beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich
danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wäre. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit
unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(Vgl. VwGH vom 31.10.2000, 95/15/0137, und Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 10 zu
§ 9).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur
Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht,
wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen
ausreichender Mittel. (Vgl. VwGH vom 7.12.2000, 2000/16/0601).
Reichen die liquiden Mittel zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der
Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter
dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. (Vgl.
VwGH vom 29.3.2007, 2005/15/0116).
Der Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den
Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten
Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, haftet der Vertreter zur
Gänze für die uneinbringlich gewordene Abgabe. Vgl. VwGH vom
21.12.2005, 2004/14/0146, sowie vom 26.4.2006, 2001/14/0206).
Insgesamt ist es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht
entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. (Vgl. VwGH vom
26.11.2002,99/15/0249, und vom 18.10.2005, 2004/14/0112).
In der Berufung hat die Bw zur
Frage der schuldhaften Pflichtverletzung ausgeführt, dass sie nichts
für die Nichtentrichtung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
könne. Sie habe die Zahlscheine für die Umsatzsteuer jeweils
hergerichtet, jedoch habe die Hausbank keine Überweisungen angenommen bis
zur Abdeckung des Kredites (dh. die Bank habe die eingehenden Forderungen
eingefroren). Der Unabhängige Finanzsenat hat die Bw daraufhin eingeladen,
die behauptete Vorgangsweise der Bank, nämlich die eingehenden Mittel
zurückgehalten und erteilte Überweisungsaufträge nicht
durchgeführt zu haben, im Detail zu erläutern und die
Ausführungen durch geeignete Unterlagen zu belegen, sie hätte auch
darstellen sollen, welche Überweisungsaufträge ganz konkret erteilt
und nicht von der Bank durchgeführt worden seien; für den Fall, dass
mit der Hausbank ein Zessionsvertrag abgeschlossen wurde, sollte dieser von der
Bw vorgelegt werden. Die Bw hat dazu lediglich festgehalten, dass die Bank die
privaten Sparbücher von A und B - welche zur Sicherstellung des Kredites
gegeben worden seien - eingezogen hat.
Sofern die Bw mit der kurzen
Feststellung in der Berufung aussagen wollte, dass sie durch die Erteilung von
Überweisungsaufträgen ihrer Pflicht zur Entrichtung der Abgaben
nachzukommen versucht habe, daran aber durch ein eigenmächtiges Handeln der
Bank gehindert worden sei, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Die Bw hat die in der Berufung
aufgestellte Behauptung, sie habe Überweisungsaufträge an die Bank
erteilt und diese seien von der Bank nicht durchgeführt worden, in keiner
Weise näher erläutert und belegt. Es ist damit nicht erwiesen, dass
tatsächlich Überweisungsaufträge der Bw von der Bank nicht
durchgeführt wurden, welche Überweisungsaufträge davon konkret
betroffen gewesen sein sollten und dass dies gegen den Willen der Bw geschehen
sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Hausbank
tatsächlich während des gesamten Haftungszeitraumes von März 2003
bis August 2005- gegen den Willen der Bw - eingehende Gelder zur Abdeckung des
Kredites verwendet und die Durchführung von Überweisungsaufträgen
zur Gänze verweigert hat.
Wenn (wofür die Bw
allerdings - wie ausgeführt - keine Beweise erbracht hat) tatsächlich
gegenüber der Hausbank ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis
bestanden haben sollte, dass die Bw diese nicht zur Durchführung von
Zahlungen an das Finanzamt habe bewegen können, dann wäre es im
übrigen an ihr gelegen eine solche Behinderung in ihrer Funktion umgehend
abzustellen oder als Geschäftsführer auszuscheiden. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat
der Geschäftsführer einer GmbH, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeiten der unbehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. (Vgl. VwGH vom 2.7.2002, 96/14/0076).
Von der behaupteten Behinderung
in der Ausübung ihrer Funktion durch die Bank abgesehen, hat die Bw keine
Gründe vorgebracht, dass ihr an der Nichtentrichtung der Abgaben kein
Verschulden trifft:
Aufgrund des Ergebnisses des
Berufungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die G während
des Haftungszeitraumes März 2003 bis August 2005 überhaupt keine
liquiden Mittel zur Verfügung gehabt hat. So hat die Bw in der Berufung ua.
festgehalten, dass die Bank die eingehenden Forderungen eingefroren hat. In
Höhe der eingegangenen Forderungen waren somit grundsätzlich liquide
Mittel vorhanden. Der Unabhängige Finanzsenat hat die Bw im
durchgeführten Vorhalteverfahren weiters ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Vertreter trotz Nichtentrichtung der Abgabe keine
abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn der Vertretene überhaupt keine
liquiden Mittel zur Verfügung hat, dass aber der zur Haftung herangezogene
Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen hat. Gleichzeitig ist der
Unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf die Ausführungen in der
Berufung und auf die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005, in welchen
Umsätze aufscheinen, vom Vorhandensein liquider Mittel ausgegangen. Diese
Annahme wurde in der Vohaltsbeantwortung von der Bw nicht bestritten. Da die G
im Haftungszeitraum Umsätze erzielt hat, kann also der Schluss gezogen
werden, dass gewisse Geldmittel während dieser Zeit zur Verfügung
gestanden sind, um die laufenden Verbindlichkeiten zumindest teilweise
abzudecken.
Im Hinblick auf die zuletzt
gezogene Schlussfolgerung wurde die Bw im Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates auch aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung vorzulegen, aus
der hervorgeht, welche finanzielle Mitteln der Primärschuldnerin zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und insgesamt im
haftungsgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden sind und wie
diese verwendet worden sind. Gleichzeitig wurde eine Liste der aushaftenden
Forderungen der einzelnen Gläubiger der G sowie die Höhe dieser
Forderungen und das Datum des Entstehens dieser Forderungen angefordert. Es
sollte daraus auch ersichtlich sein, in welchem prozentuellen Ausmaß von
Seiten der Primärschuldnerin an das Finanzamt und die anderen
Gläubiger im Verhältnis zum jeweils aushaftenden Betrag geleistet
worden sind und zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen erfolgt sind. Diesen
Aufforderungen wurden Rechtsausführungen zum Gleichbehandlungsgebot
vorangestellt.
Zu diesen Fragen des
Unabhängigen Finanzsenates ist der Vorhaltsbeantwortung lediglich zu
entnehmen, dass die Primärschuldnerin im Jahr 2003 einen Forderungsverlust
von € 21.898,46 zu verzeichnen hatte, dass im Jahr 2004 Umbauarbeiten des
Vermieters zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt haben und dass B am
7.9.2005 ein Darlehen von € 2.000,-- gegeben habe, um den laufenden Betrieb
aufrecht zu erhalten; es hätten sämtliche Waren und dergleichen in bar
bezahlt werden müssen; daraufhin habe A die laufenden Rechnungen
großteils in bar kassiert und die erforderlichen Zahlungen geleistet. Sie
habe am 22.5.2006 von ihrem eigenen Geld € 6.412,57 an das Finanzamt
bezahlt, was ca. 50 % der Schuld ausgemacht habe. Weiters habe sie am selben Tag
€ 3.337,10 an die GKK bezahlt.
Die Bw hat letztlich nicht
bewiesen bzw. nicht einmal behauptet, dass der G überhaupt keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären. Wie bereits festgehalten, sind
offensichtlich während des gegenständlichen Haftungszeitraumes gewisse
Geldmittel zur Verfügung gestanden. Reichen die grundsätzlich
vorhandenen liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus, so hat sie der Geschäftsführer anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten zu verwenden. Abgabenschulden
sind dabei nicht zu bevorzugen, aber auch nicht zu benachteiligen. Mit den
dargestellten Ausführungen der Bw wird allerdings in keiner Weise
aufgezeigt, dass die vorhandenen Mittel gleichmäßig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien.
Ergänzend wird
festgehalten, dass bereits im Vorhalt vom 5.12.2005 das Finanzamt die Bw dazu
eingeladen hat, die anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten - falls Mittel
vorhanden waren - zu belegen. Trotz dieser Aufforderung des Finanzamtes hat die
Bw nicht dargetan, dass sie die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat. In der
Berufungsvorentscheidung wurde von Seiten des Finanzamtes darauf hingewiesen,
dass durch die teilweise Begleichung der Kreditschuld eine Pflichtverletzung
erfolgt sei, da die Abgabenschuldigkeiten schlechter behandelt worden seien als
die Kreditschulden und die Bevorzugung eines anderen Gläubigers für
eine Pflichtverletzung genügt. Diese Ausführungen sind von der Bw
unwidersprochen geblieben.
Insgesamt hat die Bw somit
keine Gründe darlegen können, wonach ihr die Erfüllung der
Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, unmöglich
gewesen sei. Sie hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihr an der
Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden trifft. Wenn aber kein
Entlastungsbeweis erbracht wird, darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für
die Nichtentrichtung der Abgaben annehmen.
Die Bw hat auch die Grundlagen
für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mitteln nicht beigebracht. Wird aber der Nachweis,
welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vom
Vertreter nicht erbracht, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze
vorgeschrieben werden.
Die Geltendmachung der Haftung
entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und
Billigkeit im Sinne des § 20 BAO, weil bei Abstandnahme von der Haftung der
Abgabengläubiger mangels vorhandenem Vermögen bei der
Primärschuldnerin seines Anspruches verlustig ginge. Das öffentliche
Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen kann nur durch Geltendmachung
der Haftung der Bw gewahrt werden.
Auf Grund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO ist somit die Inanspruchnahme der Bw
für aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G zu Recht erfolgt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-S/06
- Stammnummer
- 30469
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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