Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0009-L/07
Devolutionsantrag hinsichtlich einer Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-L/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A, geb. Datum, Adresse,
vertreten durch Stb., vom 5. September 2007 zur Berufung vom 4. April 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC vom 6. März 2007 betreffend
Einkommensteuer sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004
bzw. 2007 sowie Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei,
der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden.
Der gegenständliche Devolutionsantrag richtet sich
gegen die Nichterledigung der am 4. April 2007 eingebrachten Berufung.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz" gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden
Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die
Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt
vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des §
311 BAO (vgl. VwGH 29.5.1996, 92/13/0301; VwGH 13.10.1993, 91/13/0058; VwGH
18.4.1986, 86/17/0084; VwGH 2.6.2004, 2004/13/0023).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage,
§ 311, Tz 41; sowie UFS vom 31.1.2006, RD/0002-G/06).
Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als
unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zudem die in § 311
Abs. 2 BAO normierte Entscheidungsfrist von 6 Monaten hinsichtlich der im
Devolutionsantrag angeführten Berufung noch nicht abgelaufen ist (Berufung
vom 4. April 2007 - Fristende 4. Oktober 2007).
Linz, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-L/07
- Stammnummer
- 30462
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF