Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2586-W/07
Bemessung der Schenkungssteuer unter Zugrundelegung des besonderen Einheitswertes gemäß § 19 Abs.3 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2586-W/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Peter Pobuda,
öffentlicher Notar, 3804 Allensteig, Hauptstraße 23, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird stattgegeben und die Schenkungssteuer im Betrage von €
172,00.-festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Punkt erstens des am 16. Juni 2006 zwischen F.K. und
dem Bw. abgeschlossenen Vertrages lautet wie folgt:
F.K. tritt hiermit ohne Entgelt die in seinem
Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ xxx Grundbuch XXXX, mit den
Grundstücken 420/4 Baufläche (Gebäude) und Baufläche
(begrünt) mit 266 m² und 438/1 Baufläche (Gebäude) und
Baufläche begrünt Fg1, Wg2 mit 418 m² an seinen Sohn dem Bw. ab
und dieser übernimmt diese Liegenschaft mit den gleichen Rechten und
Pflichten, mit denen der Veräusserer diese selbst besessen und benützt
hat oder doch zu besitzen oder zu benützen berechtigt war.
Punkt zweitens lautet wie folgt:
Die Parteien stellen fest, dass das Vertragsobjekt
(insbesondere wegen des darauf befindlichen abbruchreifen Gebäudes) wertlos
ist, sodass in der in Punkt erstens enthaltenen unentgeltlichen Abtretung keine
Schenkung zu erblicken ist.
Punkt drittens lautet wie folgt:
Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes
in den tatsächlichen Besitz des Erwerbers erfolgt sofort. Der Erwerber
verpflichtet sich, die für das Vertragsobjekt zur Vorschreibung gelangenden
laufenden Abgaben von heute an zu bezahlen.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 8. November 2006 wurde gegenüber dem Bw. die
Schenkungsteuer im Betrage von € 553,27 festgesetzt; wobei als
steuerpflichtiger Erwerb der dreifache Einheitswert der letzten
Hauptfeststellung vom 1.1.1988 (Art des Bewertungsgegenstandes: gemischt
genutztes Grundstück) im Betrage von € 13.517,16 abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG idHv € 2.200.00
zu Grunde gelegt wurde.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, und beantragte die Aufhebung des
Schenkungssteuerbescheides mit folgender Begründung:
Die im Vertrag vom 16. Juni 2006 enthaltene
unentgeltliche Abtretung wäre keine Schenkung, da das Vertragsobjekt-
insbesondere wegen des darauf befindlichen abbruchreifen Gebäudes- wertlos
wäre. Die Abbruchskosten für dieses, von der zuständigen Gemeinde
als abbruchreif festgestellte, Gebäude würden den der Vorschreibung zu
Grunde gelegten dreifachen Einheitswert übersteigen.
Zum Beweis dafür legte der Bw. ein an Ihn gerichtetes
Angebot der Fa. JuM R. vom 22. November 2006 zur Durchführung von
Abbruchsarbeiten an diesem Gebäude zu einem Preis von € 18.960,00
vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2006
wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien diese Berufung
als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die
unentgeltliche Übergabe der Liegenschaft eine Schenkung im Sinne des §
3 Abs. 1 ErbStG wäre und dass gemäß
§ 19 Abs. 2
ErbStG für die Bemessung der Schenkungssteuer für inländisches
Grundvermögen das dreifache des Einheitswertes maßgebend wäre,
der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf dem den
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist. Im Falle einer nachtäglichen Abänderung des
Feststellungsbescheides durch das zuständige Finanzamt würde eine
Abänderung der Schenkungssteuer erfolgen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag begehrte der
Bw. die Festsetzung der Erbschaftssteuer mit € 0,00 und brachte in
Ergänzung zum Berufungsvorbringen vor, dass weder eine Schenkung noch eine
Gegenleistung für die Abtretung der Liegenschaft vorliegen würde, da
er sich im Vertrag vom 16. Juni 2006 nicht zur Übernahme der Abbruchkosten
verpflichtet hätte.
Mit Schreiben des UFS vom 26. April 2007 wurde
gegenüber dem Bw. festgestellt, dass alleine der Umstand, dass sich auf
einer Liegenschaft ein abbruchreifes Gebäude befindet, nicht zu einem
Einheitswert dieser Liegenschaft im Betrage von € 0,00 führt, und der
Bw. - unter Darlegung des § 19 Abs. 2 ErbStG - aufgefordert nachzuweisen,
dass der gemeine Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld niedriger war, als der der Bemessung der Schenkungssteuer zu Grunde
gelegte Einheitswert. Darüber hinaus wurde der Bw. ersucht mitzuteilen, ob
mittlerweile- in Berücksichtigung des abbruchreifen Gebäudes- vom
zuständigen Finanzamt der Einheitswert der Liegenschaft nachträglich
abgeändert wurde.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte der Bw. mit, von der
Vorlage eines Beweismittels über die Höhe des gemeinen Wertes aus
Kostengründen Abstand zu nehmen, und schränkte gleichzeitig das
Berufungsbegehren insoweit ein, als er beantragte die Schenkungssteuer- unter
Zugrundelegung des vom zuständigen Finanzamt mit Stichtag
1. Jänner 2002 festgestellten Einheitswertes abzuändern.
Dazu legte er als Beweismittel den Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 7. Mai 2007 vor, mit welchem für die in Rede stehende
Liegenschaft (Art des Bewertungsgegenstandes: unbebautes Grundstück) der
Einheitswert per 1. Jänner 2002 gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2
BewG im Betrage von € 1800,00 festgesetzt wurde. Dazu wurde angeführt,
dass die Fortschreibung erforderlich war, da die Art des Bewertungsgegenstandes
zu ändern war, weil ein Gebäude(teil)abbruch vorgenommen wurde bzw.
vorhandene Gebäude(teile) nicht mehr benutzbar sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes
2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG beträgt die
Schenkungssteuer bei Erwerben von bis einschließlich € 14.600,00
in der Steuerklasse I 2 v.H. des Erwerbes.
Gemäß
§ 8 Abs.4 lit.a ErbStG erhöht
sich die sich nach den Abs.1 und 2 oder nach dem Abs.3 ergebende Steuer bei
Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2vH des Wertes
des durch die Zuwendung erworbenen Grundstückes.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer bei Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von
€ 2.200,00 steuerfrei.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist bei der
Bewertung für inländisches land und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teil des
Bewertungsrechtes (besondere Bewertungsvorschriften) auf dem den Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass
der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Haben sich in den Fällen des Absatz zwei die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Entstehung der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Falle ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend (§ 19 Abs. 3
ErbStG).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) ist der Einheitswert neu festzustellen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes des von der zuletzt im Einheitswertbescheid
festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung) (BGBl 1971/172 ab 1971).
Aus dem Inhalt des Schreibens des Bw. vom 25. Mai 2007
geht hervor, dass nunmehr die in Rede stehende Übertragung der Liegenschaft
als schenkungssteuerpflichtiger Vorgang gewertet wird.
Als Ausnahme von den Bewertungsvorschriften des § 19
Abs. 1 ErbStG wird in Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der ab 1. Jänner
2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z 4 Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl I
2000/142 bestimmt, dass für die Bemessung der Schenkungssteuer für
inländischen Grundbesitz das Dreifache des Einheitswertes maßgebend
ist, der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(Besondere Bewertungsvorschriften) auf dem den Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird (vgl. VwGH, 5.3.2004, 2002/16/0300).
In § 19 Abs. 3 ErbStG idF des Art XXI Z 3 AbgÄG
2004, BGBl I 2004/180, ist für die Bemessung der Schenkungssteuer die
Ermittlung eines besonderen Einheitswertes für die Fälle vorgesehen,
in denen sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens einer Steuerschuld in
einer Weise geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung (§
21 Abs. 1 Z 1 BewG) oder eine Artfortschreibung (§ 21 Abs.1 Z 2 BewG)
gegeben sind.
Im gegenständlichen Fall haben sich die auf die
Liegenschaft bezogenen Verhältnisse zwischen dem 1. Jänner 1988
(unmittelbar vorausgegangener Hauptfeststellungszeitpunkt) und dem 16. Juni 2007
(Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung) in bewertungsrechtlicher
Hinsicht (gemischt genutztes Grundstück - unbebautes Grundstück)
dergestalt geändert, dass vom zuständigen Finanzamt eine
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorgenommen wurde
und der besondere Einheitswert idHv € 1800,00 ermittelt wurde.
Gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG ist für jede
Art eines unentgeltlichen Erwerbes von Grundstücken oder
Grundstücksanteilen ein Zuschlag bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
vorgesehen. Gemäß lit.a dieser Gesetzesbestimmungen erhöht sich
die Schenkungssteuer bei der Schenkung eines Grundstückes durch den Vater
an den Sohn um 2vH des Wertes des durch die Schenkung erworbenen
Grundstückes.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen
war die Schenkungssteuer daher ausgehend vom besonderen Einheitswert in
dreifacher Höhe wie folgt zu berechnen.
|
Steuerlich maßgeblicher Wert des Grundstückes=
€ 1800,00 in dreifacher Höhe
|
€
5.400,00.-
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.
1 ErbStG= € 2.200,00
|
€
3.200,00.-
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
€
3.200,00.-
|
Davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2vH=
|
€
64,00.-
|
Plus Zuschlag gemäß
§ 8 Abs.4 lit.a
ErbStG=2vH von € 5.400,00.-
|
€
108,00.-
|
Erbschaftsteuer
|
€
172,00.-
Der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Festsetzung
(533,27) und der Neufestsetzung der Schenkungssteuer (€ 172,00)
beträgt € 361,27.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2586-W/07
- Stammnummer
- 30440
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF