Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0469-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-K/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A., vertreten durch B., vom
13. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 23. Februar
2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom
23. Februar 2007 für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in Höhe
von € 258,85 und mit Bescheid vom 23. Februar 2007 für das
Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe von € 450,08 fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
13. April 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, die
Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004, gegen die Umsatzsteuerfestsetzung
10-12/2005 und gegen die zuvor bezeichneten Anspruchszinsenbescheide Berufung.
Die Berufung richtete sich gegen die Umsatzzuschätzungen in den Jahren
2003, 2004 und 2005.
Das Finanzamt legte unter anderem auch die Berufung gegen
die Anspruchszinsenbescheide 2003 und 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung,
die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig,
nicht gegeben.
Erweisen sich die genannten Stammabgabebescheide
nachträglich als rechtswidrig und werden sie entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Sachbescheide (u.a. Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004). Dieses Vorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzungen erweist, ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid
die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger
Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechneten
Abgabenbeträge lösen (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit
Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung
gegen die Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte
Ergebnis bringen könnte.
Die Entscheidungen über die weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheide werden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Klagenfurt,
am 10. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-K/07
- Stammnummer
- 30437
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF