Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2472-W/06
Rückwirkend beantragte Familienbeihilfe für einen Asylwerber bis 30.April 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2472-W/06vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., T., vom 4. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
14. August 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder S.S., geb. 16.07.1998 von 1.10.2004
bis 30.06.2006 S.C., geb. 25.02.2002 von 1.10.2004 bis
30.06.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., Staatsbürgerin der russischen
Föderation, brachte am 1. Aug. 2006 einen Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für ihren am 16.07.1998 geborenen Sohn und ihre am
25.02.2002 geborene Tochter ein. Am 16.Okt.2004 war die Bw. mit ihrer Familie
nach Österreich eingereist. Am 19.Juli 2006 war der Bw., ihrer Tochter,
ihrem Gatten und ihrem Sohn gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt
worden.
Am 4.Aug.2006 stellte die Bw. den Antrag auf Nachzahlung
der Familienbeihilfe rückwirkend ab Einreise am 16.10.2004 bis 20.7.2006.
Begründend führte sie aus:
"Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die Erlassung von Abgabenbescheiden im
Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf frühere verwirklichte
Sachverhalte jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen
Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung
des Abgabentatbestandes bewirkt.
Der Anspruch
ist an den rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten,
wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben auszurichten, will man
den Beihilfenanspruch nicht vom zufälligen (behördlichen
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen.
Nach der
für die Zeit vom 16.10.2004 bis 12/2004 maßgeblichen Rechtslage (bis
zur Kundmachung der Novellierung des FLAG durch das BGBl. I Nr. 142/2004 am
15.12.2004) knüpfte der Anspruch auf Familienbeihilfe an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 55/1955 und des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl-Nr. 78/1974 an
und stellte nicht auf die bescheidmäßige Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft durch die österreichischen Asylbehörden ab
/vgl. diesbezüglich auch VwGH 2001/15/0051 vom 24.6.2004).
Flüchtling
im Sinne dieses Abkommens ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu
bedienen.
Ich bin
ethnische Tschetschenin aus der russischen Föderation und im Jahr 2004 in
Österreich eingereist. Ich musste mein Heimatland aus wohlbegründeter
Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Flüchtlingseigenschaft lag bereits zum
Zeitpunkt meiner Einreise nach Österreich im Jahr 2004 vor, weshalb mir und
meinen Kindern letztlich auch Asyl in Österreich gewährt wurde.
Die
Familienbeihilfe wird gemäß
§ 10 Abs.1 FLAG nur auf Antrag
gewährt. Nach § 10 Abs.2 leg.cit wird die Familienbeihilfe vom Beginn
des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Nach §10 Abs.3 FLAG wird die Familienbeihilfe
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt.
In meinem Fall
lagen - wie oben ausgeführt wurde - die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe (Flüchtlingseigenschaft) für den
Zeitraum 12/2004 nach der damals geltenden Rechtslage vor. Ich habe somit
einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den entsprechenden Zeitraum
erworben, den ich nicht bereits dadurch verlieren kann, dass der Zeitpunkt der
Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe nach Inkraftreten der
Gesetzesänderung liegt - solange der Antrag innerhalb der § 10 Abs.3
FLAG normierten Frist von fünf Jahren gestellt wird.
Für die
Zeit von 01/2005 bis 20.07.2006 wird auf Artikel 23 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) verwiesen, nach der die Vertragsstaaten der GFK
Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, die
gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung
gewähren sollen wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Da
Österreich Vertragsstaat der GFK ist, verletzt eine Diskriminierung von
Flüchtlingen gegenüber österreichischen Staatsbürgern in den
Bereichen öffentliche Unterstützungen und Hilfeleitung die
völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs. Flüchtlinge im
Sinne dieses Abkommens wird man - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht
erst im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft durch die österreichischen Asylbehörden
sondern in dem Zeitpunkt, in dem sich der Flüchtling aus
wohlbegründeter Furcht aus den in der GFK angeführten Gründen
außerhalb seines Heimatlandes befindet. Ein Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 20.7.2006 (pos. Bescheid) habe ich
bereits gesondert eingebracht."
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder S.S. und S.C. vom 1.10.2004 bis 30.6.2006
mit der Begründung ab, dass nach der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG
1967, BGBl. I Nr.142/2004 für die Gewährung der Familienbeihilfe das
Datum des Asylbescheides maßgeblich sei. Die Familienbeihilfe könne
daher ab Asylgewährung laufend, nicht aber rückwirkend gewährt
werden. Diese neue Regelung träte rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe
gegeben sei, sei ab 1. Mai 2004 grundsätzlich die neue Rechtslage
anzuwenden.
Ab 1.1.2006 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nach der neuen Rechtslage, dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich gemäß
§§ 8 und
9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhielten oder wenn ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG
2005) gewährt würde.
Da für den obgenannten Zeitraum weder ein
rechtsmäßiger Aufenthalt in Österreich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
vorläge, noch Asyl gewährt worden sei, hat das Finanzamt
spruchgemäß entschieden."
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bw. einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Es wurde beantragt Familienbeihilfe für die zwei
Kinder für die Zeit 10/2004 bis 06/2006 mit der bereits in der Berufung
ausgeführten Begründung zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet:
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 18.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004, lautete auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie
folgt geändert:
1.) § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechende Beschwerde gegen
eine Bescheid des UFS vom 16. September 2005, Zl. RV/1042-W/05, abgelehnt. Der
VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes
des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen
(Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich
unbedenklichen Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen
Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0089 ausgesprochen, dass für vor dem Mai
2004 liegende Zeiträume - im gegenständlichen Fall Dezember 2003 bis
April 2004 - sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967, in
der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutet das, dass der Antrag der Bw. auf Familienbeihilfe für die Monate
Oktober 2004 bis Juni 2006 abzuweisen ist, da die "alte" Rechtslage - vor dem
Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 mit
1. Mai 2004 (siehe § 50y Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 ) -
nicht zur Anwendung kommt. Die Bw. hat für die Zeit vor 1.Mai keinen Antrag
auf Familienbeihilfe gestellt, da sie und ihre Kinder erst am 16. Oktober 2004
eingereist sind.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz
FLAG 1967 ergibt, § 3 leg.cit. in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Berufungsfall ab Juli 2005)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Die gegenständliche Berufung ist daher für den
Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2006 (dem Monat vor Ausstellung des
Asylbescheides) abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Bw., stellt der Gesetzgeber - wie
auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs 2 FLAG 1967 idF BGBl.
I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des Asylbescheides
ab.
Wien, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2472-W/06
- Stammnummer
- 30419
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF