Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0440-I/05
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-I/05vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
20. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 20. Mai 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ausfertigungsdatum 20. Mai 2003 erließ das
Finanzamt in Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung zum Teil
(für das Jahr 2000) nach Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001. Ebenfalls mit
Ausfertigungsdatum 20. Mai 2003 ergingen die Bescheide über die Festsetzung
von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 20.
Juni 2003 fristgerecht Berufung erhoben. Inhaltlich wurde die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen mit den Einwendungen gegen
die Stammabgaben begründet.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
21. Juli 2005 wurde fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar,
etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im
Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen
der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-) bescheid sei inhaltlich rechtswidrig
(vgl. Ritz, BAO- Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 205 BAO).
Erweisen sich die Einkommensteuerbescheide
nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend geändert,
so sind von Amts wegen neue, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundene
Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Abänderung der ursprünglichen
Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der Bw wie bereits ausgeführt, keine Einwendungen
gegen die Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 6. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-I/05
- Stammnummer
- 30414
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF