Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1171-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (Kilometergelder und Diäten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1171-L/06vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
WT Huber Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck,
Feldgasse 1, vom 13. November 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30. Oktober 2006
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 stellte das
Erhebungsorgan fest, dass dem im Prüfungszeitraum wesentlich (50 %)
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Vergütungen
gewährt wurden:
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Kilometergeld (€)
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Diäten (€)
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Summe (€)
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2001
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13.090,48 (für 39.668 km)
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4.898,13
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17.988,61
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2002
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11.846,28 (für 33.276 km)
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4.586,86
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16.433,14
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2003
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14.412,96 (für 40.486 km)
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5.739,98
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20.152,94
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2004
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14.954,05 (für 42.006 km)
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6.990,40
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21.944,45
|
2005
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14.971,69 (für 42.055 km)
|
6.493,01
|
21.464,70
Bei den zugeflossenen Kilometergeldern und Diäten
handle es sich um Bezüge gem.
§ 22 Z 2 EStG 1988, für die kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und kein
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2001 bis 2005 einbehalten und
abgeführt worden sei. Der Prüfer errechnete diesbezüglich eine
Nachforderung an Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 4.409,27 Euro
(2001: 809,49 Euro; 2002: 739,49 Euro; 2003: 906,88 Euro; 2004:
987,50 Euro; 2005: 965,91 Euro) und an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
in der Höhe von 378,68 Euro (2001: 77,35 Euro; 2002:
64,09 Euro; 2003: 76,58 Euro; 2004: 83,39 Euro; 2005:
77,27 Euro).
Aufgrund dieser Feststellungen schrieb das Finanzamt der
Berufungswerberin mit Abgabenbescheiden vom 30. Oktober 2006 für
die Jahre 2001 bis 2005 die genannten Beträge an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde Berufung erhoben und beantragt, die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass zwischen den Gesellschaftern der Berufungswerberin im
Rahmen der Generalversammlung vom 12. November 1998 einstimmig
beschlossen und protokolliert worden sei, dass der Geschäftsführer
für seine Tätigkeit keinerlei Bezüge oder Vergütungen
erhalte. Die dem Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit
entstandenen Auslagen würden hingegen in der tatsächlich angefallenen
Höhe vergütet. Nach den im
§ 22 Z. 2 EStG 1988 normierten Bestimmungen
würden unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art fallen, die von der
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
werden. In wortgetreuer Interpretation dieser Gesetzesnorm habe damit der
Begriff "Vergütung" klargestellt werden sollen, und zwar in der Weise, dass
es nicht davon abhänge, wie die Vergütung für die Leistung
bezeichnet werde (Gehalt, Entschädigung, Provision, Honorar, Sachbezug,
etc.). Es stehe somit der konkreten Leistung (Geschäftsführung) eine
ebenso konkrete Vergütung gegenüber, welche unter die Einkünfte
des § 22 Z. 2 EStG zu subsumieren sei. Eine
teleologische Auslegung der obzitierten Gesetzesstelle lasse keinen Spielraum
dafür, auch die Vergütung von Auslagenersätzen, welche im Rahmen
der Geschäftsführungstätigkeit angefallen und vom
Geschäftsführer aus eigenem getragen worden seien, in die
Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2
miteinzubeziehen. Im gegenständlichen Fall werde die Ausübung
der Geschäftsführungstätigkeit, wie auch in der
Generalversammlung vereinbart wurde, unentgeltlich ausgeübt, weshalb zur
Einbeziehung der Auslagenersätze in die DB- und DZ-Plicht gleichsam eine
fiktive Bemessungsgrundlage unterstellt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem bisherigen Vorbringen der Berufungswerberin habe
der Geschäftsführer für seine Tätigkeit keinerlei
Bezüge oder Vergütungen erhalten. Die Berufungswerberin bestreitet
daher im vorliegenden Fall auch nicht, dass die Tätigkeit des wesentlich
beteiligten Geschäftsführers - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass von der Gesellschaft bezogene Vergütungen des
Geschäftsführers dem Grunde nach als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind. Strittig ist aber, ob die ausbezahlten Diäten sowie
Kilometergelder, welche bei Benützung des privaten PKW´s des
Geschäftsführers für dessen beruflich/betrieblich veranlasste
Fahrten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes ausbezahlt wurden, dem Grunde
nach in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967
ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8
des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind somit die
"Bruttobezüge", allfällige aus diesen Bezügen und sonstigen
Vergütungen bestrittene Aufwendungen, die im Einkommensteuerverfahren als
Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend gemacht werden können,
kürzen die Beitragsgrundlage nicht.
Im vorliegenden Fall hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen
mit der Berufungswerberin für in Erfüllung seiner
Geschäftsführeraufgaben unternommene Reisen Vergütungen erhalten
(Diäten und Fahrtkostenersätze in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes).
§ 26 EStG 1988 bestimmt unter der
Überschrift "Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen", dass unter anderem
Reisekostenvergütungen, welche nach den Bestimmungen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, daher keine
Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 darstellen und somit nicht zur Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gehören. Würden die im § 26 EStG 1988
genannten Arbeitgeberleistungen bereits dem Grunde nach nicht den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sein, weil es sich
jedenfalls um außerhalb des Einkommensteuergesetzes angesiedelte
Zuflüsse handeln würde, hätte es der Gesetzgeber unterlassen
können, diesen Paragrafen in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Bereits
daraus ist offensichtlich, dass ohne die Bestimmung des
§ 26 EStG 1988 auch in den dort genannten Fällen
Arbeitslohn vorliegen würde, dem sodann in weiterer Folge allenfalls gleich
hohe Werbungskosten gegenüberstehen würden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden
die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihren
Bezügen und sonstigen Vergütungen jeder Art nach
§ 22 Z 2 EStG 1988 gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 für Zwecke der Vorschreibung
des Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag) dem Kreis
der "Dienstnehmer" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zugeordnet.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher
Sicht nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 47 EStG 1988
anzusehen sind und die ihnen zufließenden Beträge auch keine
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit nach
§ 25 EStG 1988 darstellen (VwGH 31.3.2005,
2002/15/0029; 13.4.2005, 2003/13/0014).
Wie der Unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2007, RV/0505-I/05, in einem
vergleichbar gelagerten Fall ausgeführt hat, bezieht sich somit die
Bestimmung des § 26 EStG 1988 ausdrücklich nur auf
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie kann daher nicht dazu
führen, dass die dort genannten Vergütungen auch bei den
Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht steuerbar
behandelt werden und daher außer Ansatz bleiben. Vielmehr liegen
Betriebseinnahmen vor, denen (allenfalls gleich hohe) Betriebsausgaben
gegenüberstehen. Für die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist aber
die Möglichkeit des Abzuges als Betriebsausgaben irrelevant, da dieser die
"Bruttobezüge" zu Grunde zu legen sind. Eine sachliche
Rechtfertigung für die steuerliche Sonderbehandlung von
nichtselbständig Tätigen mag darin gelegen sein, dass diese auf Grund
der bestehenden Weisungsgebundenheit vom Arbeitgeber angeordnete Verrichtungen
durchzuführen haben und sich daher bestimmten Ausgaben nicht
entziehen. In Ermangelung der Anwendbarkeit des
§ 26 EStG 1988 ist es auch unerheblich, ob bestimmte
Aufwandspositionen (wie zum Beispiel Kilometergelder oder Tagesgebühren)
gesondert ausgewiesen und abgerechnet oder diese in einem Pauschalhonorar ohne
gesonderten Ausweis berücksichtigt werden. In jedem Fall liegen insgesamt
steuerbare Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vor.
Da nach dem Wortlaut des
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sämtliche Gehälter
und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind und die im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit vereinnahmten Kilometergelder und Diäten
derartige steuerbare Arbeitgeberzahlungen darstellen, hat das Finanzamt diese zu
Recht bei der Berechnung des Dienstgeberbeitrages
mitberücksichtigt. Dem Berufungsvorbringen, wonach eine
teleologische Auslegung des § 22 Z 2 EStG 1988
keinen Spielraum dafür lasse, auch die Vergütung von
Auslagenersätzen in die Einkünfte des
§ 22 Z 2 EStG 1988 miteinzubeziehen, kann daher
aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im
Übrigen kann bei einer jährlichen Kilometerleistung von
39.668 km (2001), 33.276 km (2002),
40.486 km (2003), 42.006 km (2004) bzw.
42.055 km (2005) nicht mehr davon gesprochen werden, dass die dem
Geschäftsführer ausbezahlten Beträge (in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes in den Jahren 2002 bis 2005) noch die Funktion eines Ersatzes
der tatsächlich entstandenen Kosten haben. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entwickeln sich die tatsächlichen Kosten für
Fahrten mit einem Pkw bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den
hohen Anteil an Fixkosten degressiv. Bei der Berücksichtigung der
Pkw-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld ergibt sich hingegen ein lineares
Ansteigen, welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen (etwa bei
einer Fahrtleistung von über 30.000 Kilometer jährlich) abweicht (z.B.
VwGH 19.5.2005, 2001/15/0088). Von einer bloßen Durchlauffunktion
dieser Beträge kann daher nicht mehr gesprochen werden.
Auf Grund der Bestimmung des
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998, die als
Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nach
§ 41 FLAG 1967 festlegt, erfolgte auch die Vorschreibung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gesetzeskonform.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerReisevergütungenKilometergeldDiätenKostenersätzeAuslagenersätzeDienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1171-L/06
- Stammnummer
- 30410
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF