Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0551-W/05
Geschäftsführerhaftung, Überwachungsverschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-W/05vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Thomas Schöberl, Steuerberater,
8054 Graz, Kärntner Straße 415 B, vom
5. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirkvom 3. Februar 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 5. September 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld mit € 366.664,10
festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der
P-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. Juli 2003 das
Ausgleichsverfahren eröffnet. Das am 28. August 2003 als
Anschlusskonkurs fortgesetzte Insolvenzverfahren wurde am 3. September 2004
nach dem am 17. Februar 2004 angenommenen Zwangsausgleich
aufgehoben.
Mit Bescheid vom
3. Februar 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der P-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 631.815,43, nämlich
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Umsatzsteuer
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4-12/2000,
2001, 2002, 2-7/2002, 9-11/2002 und 2-7/2003
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Werbeabgabe
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9-12/2000,
10/2001, 2-7/2002, 9-11/2002, 2002, 1-5/2003 und 7/2003
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Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag
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1999,
2000, 2001, 1-12/2001 und 1-8/2002
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Körperschaftsteuer
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1999,
1-3/2002, 1-6/2003
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Kapitalertragsteuer
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1-12/2001
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Kammerumlage
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7-9/2002
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Säumniszuschlag
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2000-2003
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Zwangsstrafe
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8/2001
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Stundungszinsen
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2002
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Aussetzungszinsen
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2003
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
5. März 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein,
dass die Voraussetzungen für eine persönliche Ausfallshaftung auf den
Bw. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht zutreffen
würden, da dieser nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung die
Uneinbringlichkeit der Abgabe verursacht habe. Er habe bei der Erfüllung
seiner abgabenrechtlichen Pflichten keinesfalls einen geringen - ja sogar einen
deutlich höheren - Sorgfaltsmaßstab angewendet, als dies bei der
Wahrung seiner sonstigen Obliegenheiten und Zahlungspflichten der Fall gewesen
wäre.
Als Beweis hierfür werde
angeführt, dass auf Grund der erfolgreichen Anfechtung durch den
Masseverwalter im Konkursverfahren bei der Abgabenbehörde von im Zeitraum
9/2002 bis 4/2003 entrichteten Steuern und Abgaben in der Höhe von
€ 68.541,11 ein Betrag von ca. € 33.000,00 zur
Rückzahlung gelangt wäre. Überdies wären die
Umsatzsteuererklärungen jeweils rechtzeitig erstellt und abgegeben
worden.
Darüber hinaus werde auf
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die bei Bestehen
von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter allen Gläubigern
gleichmäßige, wenn auch nur quotenweise Befriedigung der
Gläubiger zu keiner persönlichen Haftung des
Geschäftsführers führen könne. Diese geforderte
quotenmäßige Befriedigung wäre im gegenständlichen Fall
jedenfalls erfüllt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Dezember 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte das Finanzamt aus, dass in der Haftungssumme auch Lohnsteuern
enthalten wären. Die Bestimmungen des § 78 EStG würden
für den Fall, dass die vorhandenen Mittel zur Zahlung der vollen
Bruttolöhne nicht ausreichen würden, vorsehen, dass die Löhne in
jener Höhe auszuzahlen wären, dass diese und die darauf entfallende
Lohnsteuer in den vorhandenen Mitteln ihre Deckung finden würden. Werde
entgegen dieser Bestimmung gehandelt, so sei laut Lehre und ständiger
Rechtsprechung der im Allgemeinen haftungsentlastende Einwand der
Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht zielführend.
Hinsichtlich der anderen
Abgaben wäre lediglich der Einwand der erfolgreichen Anfechtung durch den
Masseverwalter vorgetragen, ansonsten jedoch kein konkreter Beweis für die
Gleichbehandlung aller Gläubiger vorgelegt, sondern dies nur allgemein
behauptet worden. Auch wenn die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nicht zur Gänze entbunden wäre, dürfe sie bei
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen. Es würde dann dem zur Haftung herangezogenen
Geschäftsführer obliegen zu beweisen, dass eine solche nicht vorliegen
würde.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 10. Februar 2005 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beträge
an Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Werbeabgaben und Körperschaftsteuer sich
aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben hätten. Die
Geschäftsführer hätten die ursprünglich vom Steuerberater
ermittelten Beträge an das Finanzamt überwiesen, wobei teilweise die
Widmungen gefehlt hätten.
Die Geschäftsführer
der P-GmbH hätten aber auch im betroffenen Zeitraum im Verhältnis zu
den übrigen Gläubigern unverhältnismäßige Zahlungen
geleistet, wobei jedoch diese Zahlungen vom Finanzamt auf die jeweils
älteste Schuld und nicht anteilsmäßig verrechnet worden
wären. Bereits daraus würde sich eine Gläubigerbevorzugung
ergeben, welche auch schlussendlich zu einer erfolgreichen Anfechtung durch den
Masseverwalter geführt hätte. Insgesamt wären im Zeitraum vom
20. September 2002 bis 15. April 2003 Zahlungen in Höhe von
gesamt € 68.541,11 erfolgt, wobei Zahlungen von € 61.630,45
nicht gewidmet gewesen wären.
Gemäß beiliegender
Aufstellung der Gläubiger im Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2003
hätte das Finanzamt insgesamt 25,2 % der Forderungen bezahlt erhalten,
während andere Gläubiger zum größten Teil überhaupt
keine Befriedigung erhalten hätten, ansonsten jedoch zwischen 3,57 %
bis maximal 21,16 % (S.C. ).
Die Zahlungen an das Finanzamt
wären teilweise durch Kreditausweitungen bei verschiedenen Banken
aufgebracht worden, da ansonsten keine
überverhältnismäßigen Zahlungen an das Finanzamt
möglich gewesen wären. Für diese Kreditausweitungen hätten
die Geschäftsführer auch eine private Haftung übernehmen
müssen. Eine Befriedigung der Banken wäre nicht erfolgt, weshalb diese
den Gesamtbetrag im Konkursverfahren angemeldet hätten und mit der
Zwangsausgleichsquote befriedigt worden wären. Wie auch das Finanzamt
hätten diese Banken bisher 10 % der Gesamtforderung erhalten. Aus
diesem Grund wäre auch die ausgesprochene Haftung der Höhe nach
unrichtig, da bereits 10% dieser Haftungssumme aus dem Zwangsausgleich bezahlt
worden wäre.
Es würde daher nicht den
Tatsachen entsprechen, wenn in der Berufungsvorentscheidung behauptet werde, das
Finanzamt wäre nicht zumindest anteilsmäßig befriedigt worden,
da das Finanzamt vielmehr eine überdurchschnittliche Befriedigung durch
Zahlung und Verbuchung dieser Zahlungen erlangt hätte. Als Beweis werde auf
den Kontoauszug des Abgabenkontos der P-GmbH verwiesen. Ferner werde die
Aufstellung der Gläubiger mit der Gegenüberstellung der Zahlungen an
diese und an das Finanzamt sowie die Aufstellung der "Sonderzahlungen" für
den Zeitraum 20. September 2002 bis 15. April 2003 vorgelegt.
Bezughabend zu dieser Aufstellung werden die Saldenlisten der U., der Firma S.C.
und der Kontoauszug N.S. beigeschlossen.
Die Inanspruchnahme der
Geschäftsführer wäre aber nach Ansicht des Bw. auch aus anderen
Gründen nicht gerechtfertigt. Im Wesentlichen würden die
Haftungsbeträge auf dem Bericht über die Steuerprüfung für
die Jahre 1999 bis 2001 vom 20. August 2003 beruhen, wonach insbesondere
die Nachversteuerung der Gehaltszahlungen nach der - unrichtigen - Selbstanzeige
des Herrn J.M. und seiner Schwester S.M., der ehemaligen Lebensgefährtin
des zweiten Geschäftsführers A.K. zu den nunmehr bekämpften
Haftungsbescheiden geführt hätte. Auf eine Darstellung des
diesbezüglichen Vorbringens wird mangels Entscheidungsrelevanz
verzichtet.
Hinsichtlich der nicht
entrichteten Werbeabgaben für den Zeitraum 9-12/2000 würde es sich
nicht um eine Sorglosigkeit der Geschäftsführer handeln, sondern
wären die Buchhaltungsunterlagen vom Steuerberater an die Zweigstelle A. zu
Handen Frau A.Gr. übermittelt worden. Diese hätte die Aufgabe gehabt,
die Unterlagen nach Überprüfen durch den Bw. nach G. weiterzuleiten.
Diese umständliche - aber bis September 2000 funktionierende -
Vorgangsweise wäre gewählt worden, da sich die Banken der
Anzeigenverwaltung zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich in G. befunden
hätten. Frau Gr. wäre mit ihrer Tätigkeit offenbar
überfordert gewesen und hätte die Post teilweise "entsorgt". Auch die
Werbeabgaben wären anweisungswidrig nicht weitergeleitet worden. Als der
Bw. diese Unregelmäßigkeiten der Angestellten festgestellt
hätte, hätte er sie auch am 29. Juni 2001 gekündigt. Im Zuge
der sodann eingetretenen allgemeinen Zahlungsschwierigkeiten wäre das
Fehlen der nicht entrichteten Werbeabgaben nicht weiter aufgefallen.
Mit Schreiben vom
16. März 2007 wurde der Bw. zur Erstellung eines
Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung von aushaftenden
Verbindlichkeiten und vorhandenen liquiden Mittel ab dem Fälligkeitstag der
betreffenden Abgaben bis zur Konkurseröffnung sowie Bekanntgabe der
Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Geschäfte
aufgefordert. Nach mehreren Anträgen auf Fristverlängerung gab der
steuerliche Vertreter am 23. April 2007 telefonisch bekannt, dass der
geforderte Liquiditätsstatus nicht erbracht werden könne. Er werde
sich aber mit dem Finanzamt wegen eines außergerichtlichen Ausgleiches in
Verbindung setzten.
Der aktenkundige und
ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene steuerliche
Vertreter Rechtsanwalt Mag. Christoph Aumayr erklärte mit Eingabe vom
29. August 2007, sein Vollmachtsverhältnis mit dem Berufungswerber
aufgelöst zu haben. Nach telefonischer Rücksprache vom
4. September 2007 teilte dieser der Verhandlungsleiterin mit, dass er die
Vorladung seinem ehemaligen Klienten weitergeleitet hätte und dieser davon
verständigt worden wäre, den Verhandlungstermin persönlich
wahrzunehmen, wobei ihm dessen Kommen auch zugesagt worden wäre.
Vor Verhandlungsbeginn am
5. September 2007 meldete sich aus Graz telefonisch Steuerberater
Mag. Thomas Schöberl und gab bekannt, dass er nunmehr den
Berufungswerber steuerlich vertrete. Er ersuchte um Abberaumung der
mündlichen Verhandlung, da er kurz vor dem Abschluss von
Vergleichsverhandlungen mit dem Finanzamt stehen würde, woraufhin er die
Berufungen zurückziehen würde. Es wurde ihm von der
Verhandlungsleiterin mitgeteilt, dass schon seit mittlerweile zwei Jahren ein
außergerichtlicher Ausgleich angestrebt und ebenso die Zurückziehung
der Berufungen in Aussicht gestellt worden wären. Da nach Rücksprache
mit dem zuständigen Finanzamt von konkreten Vergleichsverhandlungen keine
Rede wäre, sondern lediglich zur Abwendung der Eröffnung eines vom
Finanzamt beantragten Konkursverfahrens Zahlungsvereinbarungen getroffen worden
wären und der nunmehrige steuerliche Vertreter auf Grund der
räumlichen Distanz den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könnte,
wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlung in seiner bzw.
der Abwesenheit des Berufungswerbers stattfinden wird.
In der am 5. Oktober 2007
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der
Amtsbeauftragte, seinem bisherigen Vorbringen nichts hinzufügen zu
wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 90 % der
haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da das Konkursverfahren mit der
rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben und eine
Quote von 10 % entrichtet wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
gemeinsam mit A.K. als Geschäftsführer der P-GmbH die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im
Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beträge an Umsatzsteuer,
Lohnabgaben, Werbeabgaben und Körperschaftsteuer sich auf Grund einer
Betriebsprüfung ergeben und die Geschäftsführer die
ursprünglich vom Steuerberater ermittelten Beträge an das Finanzamt
überwiesen hätten, lässt sich nichts gewinnen, da sich der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungabgaben ist nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Dem
Vorbringen des Bw., dass auf Grund der erfolgreichen Anfechtung von an das
Finanzamt geleisteten Zahlungen durch den Masseverwalter im Konkursverfahren,
weshalb ein Betrag von ca. € 33.000,00 zurückgezahlt
hätte werden müssen, den Bw. an der Uneinbringlichkeit der Abgaben
kein Verschulden treffe, kommt grundsätzlich durchaus Berechtigung zu.
Leben nämlich bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten infolge
Anfechtung
einer Zahlung durch den Masseverwalter und Rückzahlung des Betrages an die
Konkursmasse wieder auf, so kann die Nichtentrichtung der ursprünglich
getilgten Abgabe dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte
Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Allerdings
konnte nach der Aktenlage die behauptete Höhe der erfolgreichen Anfechtung
nicht verifiziert werden, da auf dem Abgabenkonto lediglich eine am
2. Februar 2004 durchgeführte Rückzahlung in Höhe von
€ 7.786,41 aufscheint, wodurch bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten
in dieser Höhe wieder auflebten. Jedoch kann aber dieser verminderte Betrag
dennoch nicht berücksichtigt werden, da dadurch wieder im Rückstand
befindlichen Abgaben nicht von der Haftungsinanspruchnahme umfasst sind.
Mit dem
Vorbringen, dass die Zahlungen vom Finanzamt auf die jeweils älteste
Abgabenschuld und nicht anteilsmäßig verrechnet worden wäre,
übersieht der Bw. die Bestimmung des § 214 Abs.1 BAO, wonach
in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. daher keine triftigen Gründe, aus
denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich
gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine
Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt
- hat der Bw. jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufgestellt, da die
übermittelten Gläubigeraufstellungen und Saldenlisten nicht geeignet
sind, diesen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, da daraus
nicht hervorgeht, in welcher Höhe die vorhandenen Mittel zur Verfügung
standen und wie sie verwendet wurden sowie in welcher Höhe die
Verbindlichkeiten vom Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung aushafteten.
Darüber hinaus wurde damit auch nicht auf die Zug-um-Zug-Geschäfte
Bedacht genommen.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Dem Vorbringen der Bw., dass
die Nachforderungen auf Feststellungen der Betriebsprüfung auf Grund einer
Selbstanzeige eines ehemaligen Mitarbeiters und dessen Schwester, einer
ebenfalls damals angestellten Exfreundin des Geschäftsführers A.K. ,
basieren würden, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den
Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden
können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO betreffend Bescheide über den
Abgabenanspruch.
Aus dem Vorbringen, dass es
sich bei den Anzeigen um Racheakte gehandelt hätte, lässt sich
für das gegenständliche Verfahren aus demselben Grund aber ebensowenig
gewinnen.
Mit dem Einwand, dass es sich
hinsichtlich der Nichtabfuhr der Werbeabgaben nicht um eine Sorglosigkeit der
Geschäftsführer gehandelt hätte, sondern die zuständige
Angestellte damit offenbar überfordert gewesen wäre, verkennt der Bw.
die Rechtslage, da ein Mindestmaß an Überwachung des mit der
Wahrnehmung dieser Belange betrauten angestellten Personals für den
verantwortlichen Geschäftsführer als gersetzliches Vertretungsorgan
der Gesellschaft verlangt werden muss. Wenn der Bw. nun diese gebotene
Überwachungsverpflichtung nicht in ausreichendem Ausmaß wahrgenommen
hat, handelt er schon deswegen schuldhaft, weil ihm bewusst sein muss, dass er
der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG
nicht entsprechen kann.
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die Haftungsschuld auf folgende Abgaben
einzugrenzen:
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Umsatzsteuer
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4-12/2000,
2001, 2002, 2-7/2002, 9-11/2002 und 2-6/2003
U 12/2000
jedoch lediglich im Betrag von € 2.826,50
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Werbeabgabe
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1-5/2003
und 7/2003
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Lohnsteuer
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1999,
2000, 2001, 1-12/2001 und 1-8/2002
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Dienstgeberbeitrag
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1999,
2000, 2001, 1-12/2001 und 1-3/2002
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Körperschaftsteuer
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1999,
1-3/2002, 1-6/2003
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Kapitalertragsteuer
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1-12/2001
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Kammerumlage
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7-9/2002,
jedoch lediglich im Betrag von € 437,00
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Säumniszuschlag
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2000-2001,
jedoch lediglich im Betrag von € 365,48 und
€ 798,48
Von
der nunmehrigen Gesamtsumme von € 407.404,56 waren noch entsprechend
der entrichteten Zwangsausgleichsquote 10 % abzuziehen, sodass daher
€ 366.664,10 in der Haftungsschuld verbleiben.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 366.664,10 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-W/05
- Stammnummer
- 30405
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF