Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0340-G/05
Doppelte Haushaltsführung eines Kroaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-G/05vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung eines ausländischen (kroatischen) Gastarbeiters ist dann nicht zumutbar, wenn die Gattin in Kroatien eine kleine Landwirtschaft betreibt, die die Eigenversorgung mit Lebensmitteln zumindest für sich und den schulpflichtigen Sohn gewährleistet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.S. in XY, vom
31. Jänner 2005 gegen die Einkommensteuerbescheide
(Arbeitnehmerveranlagungen) des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
für die Zeiträume von 1999 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
für das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Berufung für die Jahre
1999 bis 2002 wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 21. Oktober 2004 beim Finanzamt
Deutschlandsberg eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003
eingebracht, mit der er Aufwendungen für so genannte Familienheimfahrten an
den Familienwohnsitz in Kroatien in der Höhe von 4.200 € als
Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend gemacht hat. Dem Antrag
wurde eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes D. beigelegt aus der
hervorgeht, dass er im Schuljahr 2003/04 die erste Klasse des Gymnasiums
Varazdin besucht. Ebenfalls wurde mit einer beglaubigten Erklärung
nachgewiesen, dass die Grundstücke im Gesamtausmaß von 1,35 Hektar
landwirtschaftlich vom Berufungswerber und seiner Ehegattin bewirtschaftet
werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner
2005 hat das Finanzamt dieses Begehren im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass der Berufungswerber seit Jahren in Österreich
beschäftigt sei und die Einkünfte der Gattin von untergeordneter
Bedeutung seien und deshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsplatz zumutbar wäre.
In der dagegen fristgerecht (31. Jänner 2005)
eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber zusammenfassend aus, dass
seine Ehefrau landwirtschaftliche Grundstücke, welche sich im Besitz seiner
Mutter befinden, bearbeiten müsse, da die Mutter an beiden Knien operiert
und deshalb invalide sei. Sollten diesbezüglich weitere Nachweise
erforderlich sein, würden diese sofort nachgereicht werden. Die Berufung
vom 31. Jänner 2005 richtete sich auch gegen die Einkommensteuerbescheide
1999 bis 2002.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
erließ mit 29. März 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2003 und führte Folgendes aus:
Familienheimfahrten
können nur dann einkünftemindernd Berücksichtigung finden, wenn
die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist, weil die Ehegattin
am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich
relevante Einkünfte erzielt. Einziges Argument, das der Berufungswerber
für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Kroatien anführt, ist,
dass seine Gattin eine Landwirtschaft (1.3532 Hektar), die der Mutter
gehört, bearbeitet. Da das Vorhandensein einer Landwirtschaft am
Familienwohnsitz, die nur geringe Erträge abwirft, sich im Besitz der
Mutter befindet, im Wesentlichen aber der Eigenversorgung der Familie dient und
von der nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut wird, kein beruflicher Grund
ist und sonstige Gründe, die ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit
haben, nicht vorliegen, muss angenommen werden, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Kroatien eindeutig aus Gründen der privaten
Lebensführung erfolge.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2005 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zusammenfassend aus, dass
das Finanzamt die Bearbeitung der landwirtschaftlichen Fläche als
Eigenversorgung bezeichne, dass aber auch seine Tätigkeit in
Österreich der Eigenversorgung seiner Familie diene. Die Erträge aus
der Landwirtschaft verkaufe die Ehegattin am Markt und sichere damit das
Grundeinkommen der Familie. Weiters wurde angeführt, dass er mit
zwei Personen in einem Zimmer (ohne Küche) wohne und laut Auskunft der
Bezirkshauptmannschaft keine Chance bestehe, dass die Familie ein Visum für
einen Zuzug nach Österreich bekämen.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg legte die
Berufung mit Bericht vom 9. Juni 2006 dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs.
1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, und die dort zitierte
Vorjudikatur).
§ 20. (1) Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. e) Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c. Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis
20 km 210 Euro jährlich
20 km bis 40 km 840 Euro jährlich
40 km bis 60 km1
470 Euro jährlich
über 60 km 2
100 Euro jährlich
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18.10.2005, 2005/14/0046, zum wiederholten Male ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur
dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen
haben (vgl. etwa VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178).
Aktenkundig ist auch, dass der Sohn des Berufungswerbers im
Schuljahr 2003/04 die erste Klasse des Gymnasiums in Varazdin
besucht. Weiters hat der Berufungswerber in der Berufungsschrift
aufgezeigt, dass seine Frau am Familienwohnsitz in Kroatien einen kleinen
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, welcher der Eigenversorgung der
Familie mit landwirtschaftlichen Produkten dient und auch Einnahmen durch den
Verkauf am Markt erzielt. Für die Beurteilung der Bedeutung der
Eigenversorgung einer Familie durch eine Landwirtschaft sind auch die
wirtschaftlichen Umstände in dem betreffenden Land zu berücksichtigen.
Diese werden für hier in Kroatien wie folgt beschrieben:
"Das Pro-Kopf-Einkommen in Kroatien wird für das Jahr
2004 auf 46% des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der EU geschätzt.
Die Lebenshaltungskosten sind nicht wesentlich geringer als in der
Bundesrepublik Deutschland, sodass ein Viertel bis ein Fünftel der
Bevölkerung unter der Armutsschwelle lebt, was in diesem Fall bedeutet,
dass ihr Einkommen nicht einmal für den Kauf der benötigten
Lebensmittel ausreicht." (www.isoplan.de/mi/kro/hr7).
Angesichts dieser Umstände (Schulbesuch des
minderjährigen Sohnes und Bearbeitung einer kleinen Landwirtschaft durch
die Ehegattin) vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass in
Kroatien auch einer kleinen Landwirtschaft im Ausmaß von nur rd. 1,3532
Hektar besonders große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist doch auch
schon ein derart kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geeignet, eine Familie mit
den sonst kaum leistbaren Lebensmitteln zu versorgen.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Berufungswerber
wirtschaftlich ungleich leichter fällt, den Unterhalt für sich und
seine Ehegattin in Kroatien zu bestreiten, wo er wohnversorgt ist und wo auch
der Eigenbedarf an Lebensmitteln weitgehend aus der eigenen kleinen
Landwirtschaft gesichert ist, als einen gemeinsamen Familienwohnsitz in
Österreich zu nehmen. Auf die vom Berufungswerber hingewiesene Erschwernis,
wenn nicht für längere Zeit sogar Unmöglichkeit, eine
Niederlassungsbewilligung für die Familie des Berufungswerbers in
Österreich zu erhalten, sei hier noch ergänzend hingewiesen (siehe
dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.2003, G 119, 120/03,
worin ausgeführt wurde, wenn der Berufungswerber am Beschäftigungsort
in Österreich nur über eine kleine Schlafstelle verfügt und die
er sich überdies mit Arbeitskollegen geteilt habe, weshalb ein Antrag der
Ehegattin des Berufungswerbers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in
Österreich zum Scheitern verurteilt gewesen wäre).
Bei dieser Sachlage erweist sich die im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Finanzamtes, die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers sei zumutbar
gewesen, nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates als unzutreffend
(vgl. dazu das zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ergangene
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046, und Zorn, "Familienheimfahrt:
Übersiedlung aus Bosnien unzumutbar?", in RdW 2005, 784, Heft 12 vom
15.12.2005).
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 vom 26.1.2004, für
das Jahr 2000 vom 20.7.2001, für das Jahr 2001 vom 21.6.2002 und für
das Jahr 2002 vom 13.6.2003 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b
Bundesabgabenordnung zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird,
wie aus dem Spruch ersichtlich ist, teilweise stattgegeben.
Beilagen: 1 Berechnungsblatt für die Einkommensteuer
2003
Graz, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-G/05
- Stammnummer
- 30399
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF