Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0337-L/06
Liebhaberei eines Warenpräsentators
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-L/06vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom
3. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei,vom 7. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mit Null, sondern
nicht festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Jahren 1996 bis 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Warenpräsentator.
Für die Berufungsjahre und das Jahr 2005 ist den
eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Folgendes zu entnehmen:
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einkünfte
|
-28.944,92 S
|
-58.574,00 S
|
-59.990,43 S
|
-43.808,05 S
|
Einnahmen
|
0,00 S
|
9.521,48 S
|
6.821,45 S
|
14.753,60 S
|
Kilometergeld
|
3.624,80 S
|
7.751,80 S
|
4.375,70 S
|
5.154,80 S
|
Diäten
|
1.225,00 S
|
2.427,27 S
|
|
|
Telefon
|
4.022,75 S
|
11.009,89 S
|
11.351,26 S
|
14.433,97 S
|
Internet
|
|
1.176,67 S
|
3.330,00 S
|
3.350,00 S
|
GWG
|
19.570,04 S
|
|
|
|
Sozialversicherung
|
|
983,00 S
|
1.007,00 S
|
1.025,00 S
|
Betriebsmittel
|
|
14.631,36 S
|
22.273,32 S
|
17.147,88 S
|
Werbung
|
|
257,48 S
|
|
|
Wirtschaftskammer
|
|
|
1.100,00 S
|
1.100,00 S
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einkünfte
|
-2.129,11 S
|
2.650,98 S
|
53,84 €
|
88,25 €
|
Einnahmen
|
34.228,24 S
|
21.371,12 S
|
1.531,97 €
|
1.339,62 €
|
Kilometergeld
|
|
|
|
|
Diäten
|
|
|
|
|
Telefon
|
8.024,99 S
|
4.271,04 S
|
225,39 €
|
173,62 €
|
Internet
|
|
|
|
|
GWG
|
|
|
|
|
Sozial-versicherung
|
1.046,00 S
|
1.079,90 S
|
|
81,65 €
|
Betriebsmittel
|
22.892,96 S
|
9.560,20 S
|
1.242,65 €
|
|
Werbung
|
|
|
|
|
Wirtschafts-kammer
|
1.100,00 S
|
1.100,00 S
|
|
75,00 €
|
Wareneinkauf
|
|
|
|
821,10 €
|
Vertriebs-gebühr
|
|
|
|
100,00 €
|
N.
|
|
|
|
|
A.
|
|
|
|
|
Jahr
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einkünfte
|
258,55 €
|
109,59 €
|
167,07 €
|
Einnahmen
|
1.088,25 €
|
719,20 €
|
824,50 €
|
Kilometergeld
|
|
|
|
Diäten
|
|
|
|
Telefon
|
|
|
|
Internet
|
|
|
|
GWG
|
|
|
|
Sozial-versicherung
|
|
130,60 €
|
87,43 €
|
Betriebsmittel
|
|
|
|
Werbung
|
|
|
|
Wirtschafts-kammer
|
75,00 €
|
75,00 €
|
90,00 €
|
Wareneinkauf
|
|
|
|
Vertriebs-gebühr
|
|
|
|
N.
|
635,20 €
|
241,00 €
|
242,80 €
|
A.
|
119,50 €
|
163,00 €
|
237,20 €
Mit Schreiben vom 26. November 2001 wurde vom
Berufungswerber folgende Stellungnahme abgegeben: Im Jahr 1996 hätte
er Verbindung mit der Firma N.AG in Basel aufgenommen. Im Herbst des Jahres 1996
hätte er laut den Bedingungen der obigen Firma Material und Geräte zum
Betrieb und der Vertretung erworben. Gleichzeitig hätte er eine
Steuernummer und eine Gewerbeberechtigung eröffnet. Das Rumpfjahr 1996
hätte zur Gründung und zu ersten Akquisitionen gedient. Es hätte
noch kein Verkauf stattgefunden. 1997 wäre es zu den ersten
Verkäufen und weiteren Geschäftsanbahnungen gekommen. Zum Betrieb und
Vertrieb sei weiter akquiriert worden. Im Zuge der Bearbeitung hätte sich
die unmittelbare Notwendigkeit ergeben, die Manipulationen des
Geschäftsverlaufes mit einer besonderen Software zu bewerkstelligen. Diese
hohen Kosten wären der Hauptgrund, neben der intensiven Akquisition, der
einen Verlust ergeben hätte. 1998 hätte die technische
Ausrüstung und die Betriebsmittel abermals erweitert werden müssen, um
den Anforderungen der N.AG zu genügen. 1999 hätten sich die
Anbahnungsversuche und Akquisitionen positiv abgezeichnet, und die Einnahmen aus
den Provisionen hätten sich verdoppelt. 2000 hätten sich die
Prognosen bestätigt. Die Einnahmen hätten sich um cirka 230%
erhöht. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hätte ein annähernd
ausgeglichenes Ergebnis ergeben. Für das Jahr 2001 sei in jedem Fall
ein Gewinn zu erwarten, da wie in Prognosen und in der nachvollziehbaren
Entwicklung feststellbar, die langwierigen Vorarbeiten und Akquisitionen
Früchte tragen würden. Als Bestätigung dafür würde ein
Auszug einer als Kassabuch bezeichneten Aufzeichnung beilegen, welche bis
15. November 2001 schon ein positives Ergebnis aufweisen würde
und auf jeden Fall einen Gewinn erwarten lasse. Zum Vorwurf der
möglichen Liebhaberei: Der Durchführungserlass zur Verordnung
vom 18. Mai 1990 betreffend Liebhaberei führe in Punkt 1, Ziel
der Liebhabereiverordnung, an, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH für
die Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle vorrangig auf
objektive Umstände ankomme. Liebhaberei liege demnach nicht vor, wenn eine
Betätigung objektiv geeignet sei, Gewinn (Überschüsse)
abzuwerfen. Eine nach ihrem Typus ertragsorientierte Betätigung solle dem
Inhalt der Verordnung gemäß dann als Einkunftsquelle eingestuft
werden, wenn sie von einem subjektiven Ertragsstreben getragen sei (vergleiche
die ausdrücklich angeführte Gewinnerzielungsabsicht in §
23 Z 1 EStG 1988 und in
§ 2 Abs. 4 KStG 1988). Die vorliegenden objektiven
Umstände würden in seinem Fall einen Rückschluss ergeben, der
Ertragsstreben beweise. Anlaufzeitraum: Bei Beginn einer
Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993 seien die in
den ersten drei Kalenderjahren (Wirtschaftsjahren) angefallenen Verluste
steuerlich auf jeden Fall anzuerkennen (unwiderlegbare Vermutung für das
Vorliegen von Anfangsverlusten analog zu
§ 18 Abs. 7 EStG 1988). Würde das
Finanzamt seinen Ausführungen folgen, dann ergebe sich folgende
mögliche Übersicht: Im Rumpfjahr 1996 und in den Jahren 1997,
1998 und 1999 sei das Unternehmen zügig aufgebaut worden. In den ersten
Jahren würden die Verluste anzuerkennen sein. Aus der Darstellung für
das Jahr 2001 und folgende Jahre sei ein Gewinn zu erwarten.
Am 1. Dezember 2005 wurde durch die Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: Aus
der Tätigkeit als Warenpräsentator sei seit Betriebsbeginn 1996 ein
erheblicher Gesamtverlust erwirtschaftet worden. Weder einnahmen- noch
gewinnseitig könne davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein
Gesamtgewinn erzielt werden könne. Das Finanzamt beabsichtige, diese
Verluste rückwirkend steuerlich nicht anzuerkennen und die Tätigkeit
als Liebhaberei einzustufen. Der Berufungswerber würde ersucht
werden, diesbezüglich Stellung zu nehmen, sowie die Gewinnermittlungen
für 2004 und 2005 vorzulegen.
Dieser Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Mit jeweils gemäß
§
200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheiden vom
7. Februar 2006 für die Jahre 1996 bis 2004 wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null festgesetzt.
Die obigen Einkommensteuerbescheide wurden wie folgt
begründet: Eine Tätigkeit könne nur dann als
Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn anerkannt werden, wenn diese auf Dauer
gesehen in der Lage sei, Gewinne zu erzielen. Im konkreten Fall seien
seit 1996 aus der nebenberuflichen Tätigkeit nur geringfügige
Einnahmen mit zuletzt rückläufiger Tendenz sowie ein Gesamtverlust
1996 bis 2004 in Höhe von 13.000,00 € erzielt worden. Der Vorhalt
vom 1. Dezember 2005 hinsichtlich Liebhabereiverdachts sei nicht
beantwortet worden, weshalb diese Verluste steuerlich rückwirkend nicht
anerkannt werden könnten und die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft
werden würde. Angesichts der vorliegenden Umsatzzahlen könne
nicht davon ausgegangen werden, in absehbarer Zeit eine Gesamtgewinn zu
erzielen. Da somit von einer Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn nicht
auszugehen sein würde, wäre die Tätigkeit als Liebhaberei
einzustufen und die geltend gemachten Verluste und
Vorsteuerüberschüsse daher nicht anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 3. März 2006 wurde gegen
die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2004 Berufung eingereicht und wie folgt
begründet: Die vom Berufungswerber 1996 eröffnete betriebliche
Tätigkeit hätte durch Aufwendungen und Investitionen Anfangsverluste
erwirtschaftet. Seit 2000 würden, wenn auch geringe, Gewinne
erwirtschaftet. Dagegen richte sich die Berufung, da ein Gesamtgewinn durch
geringste Aufwendungen zu erwarten sei. Im Falle der Beharrung auf
Liebhaberei würde auf § 2 Abs. 2 LVO 1993
verwiesen werden, in welchen die Anfangsverluste in den ersten drei
Kalenderjahren im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen
seien. Die steuerliche Anerkennung der Verluste der ersten drei Jahre bleibe
auch dann aufrecht, wenn sich nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ergebe, dass
keine Einkunftsquelle vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2006 wurde die oben angeführte Berufung als
unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Strittig
sei, ob die ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers als
Warenpräsentator für die Firma N.AG in Basel eine Einkunftsquelle iSd
EStG 1988 darstelle. Zu Recht unbestritten sei, dass die
gegenständliche - im Jahr 1996 begonnene - Tätigkeit als
Betätigung zu werten sei, die durch die Absicht veranlasst sei, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit sei somit nach den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 LVO, BGBl Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr.
358/1997, LVO II, zu beurteilen. Betätigungen mit Annahme einer
Einkunftsquelle würden nach dem Wortlaut des
§ 1 Abs. 1 LVO Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnisse umfassen, die durch die Ansicht veranlasst seien, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen würden. Es werde im
§ 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive Element der Absicht
der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses vorausgesetzt.
Da diese innere Einstellung nicht unmittelbar erkennbar sei, werde die
Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand objektiver Umstände verlangt.
Diese objektiven Umstände würden sich aus
§ 2 Abs. 1 und 3 LVO ergeben. Das
Ertragsstreben des Steuerpflichtigen müsse auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürften
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssten
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
führen. Es könne den gesetzlichen Formulierungen des
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 über den
Verlustausgleich im Zusammenhang mit der Definition der
Überschusseinkünfte im
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wohl das
Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünften iSd §
2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse
solcher Tätigkeiten verstanden werden dürften, die sich in der
betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen würden und denen auch das
Bestreben des Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Ertrages zugrunde
liege. Der normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988
reiche jedoch nicht so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten
Zeitraum tatsächlich erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandsmerkmal
steuerlich beachtlicher Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171;
ÖStZB 1996, 397). Eine Betätigung iSd
§ 1 Abs. 1 LVO liege vor, wenn der Steuerpflichtige mit
einer Gewinnerzielungsabsicht agiere. Somit sei der subjektive Wille
ausschlaggebend. Um die subjektive Absicht aber nachvollziehen zu können,
seien objektiv beobachtbare Kriterien (insbesondere jene des §
2 Abs. 1) heranzuziehen. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 sei anders vorzugehen, denn dort werde rein
auf die objektive Ertragsfähigkeit (vergleiche
§ 2 Abs. 4) abgestellt. Der VwGH (3.7.1996,
93/13/0171) hätte in einem verstärkten Senat an der Auffassung
festgehalten, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in
erster Linie danach zu beurteilen sei, ob die geprüfte Tätigkeit in
der betriebenen Weise objektiv Aussicht habe, sich lohnend zu gestalten. Dem
subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätige, komme für
die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988
die Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der
Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergebe; dies
allerdings nur insoweit, als solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach
Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung trete.
Festzuhalten sei ferner daran, dass unter der Ertragsfähigkeit einer
Betätigung als Tatbestandsvoraussetzunge ihrer Einkunftsquelleneigenschaft
die Eignung der Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen
wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
abzuwerfen. Als Anlaufverluste würden die Jahre ab Beginn der
Betätigungen gelten, das seien im vorliegenden Fall die Jahre 1996 und 1998
(§ 2 Abs. 2 LVO). Da bei dieser Tätigkeit von
Beginn an Verluste anfallen würden, sei anhand der LVO
vorzugehen. Der Anlaufzeitraum sei als Art Beobachtungszeitraum anzusehen
und finde seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbwirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet sei. Während des Anlaufzeitraumes
müsse der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die
Betätigung insgesamt lohnend gestalte bzw. gestalten
werde. Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO erster
Satz seien die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach
§ 1 Abs. 1 leg cit angefallenen Verluste grundsätzlich
steuerlich anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum dürfe jedoch nicht
angenommen werden, wenn zu erwarten sei, dass eine voraussichtlich begrenzte
Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses beendet werde. Liege - wie im
gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt werde - eine Tätigkeit
iSd § 1 Abs. 1 LVO vor, sei das Vorliegen von
Einkünften zu vermuten. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden,
wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar sei.
Würden bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO
Verluste anfallen, so sei das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO
genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die Wunschvorstellung
desjenigen, der die Betätigung entfalte, komme es hierbei nicht an. In
diese Beurteilung seien auch die Verhältnisse innerhalb des
Anlaufzeitraumes mit einzubeziehen (VwGH 12.8.1994, 94/14/0025, 21.6.1994,
93/14/0217). Die Firma N.AG sei mit dem Vertrieb von
Nahrungsergänzungsprodukten beschäftigt. Der Vertrieb dieser Produkte
erfolge über Privatgeschäftsvermittler. Diese würden mit der
Firma einen Vertrag schließen (Berechtigungs- oder
Partnervertrag). In einem Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038,
hätte sich dieser erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei
bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum
iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen sei oder nicht.
Das oben angeführte Erkenntnis hätte nebenberufliche Vertreter
betroffen, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben
würden. Aus dieser Betätigung seien von Anfang an Verluste
angefallen. Der VwGH hätte im zitierten Erkenntnis
ausgesprochen: "Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A-Vertreter" in der
Regel keine Gewinne erzielten, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der
Beschwerdeführer hat weder behauptet, seine Tätigkeit unterschiede
sich von der anderer "A-Vertreter", noch sei dies aus der Aktenlage erkennbar.
Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der "A-Vertreter" einschließlich
der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der A.GmbH straff
geregelt (vergleiche das Erkenntnis von 21.6.1994, 93/14/0217). Wie der VwGH in
eben erwähntem Erkenntnis sowie im Erkenntnis vom 12.8.1994, 94/14/0025,
ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten
werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines
"A.-Vertreter" sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der
belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen
Würdigung des Einzelfalles - insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass die
bisher vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze geringer seien als seine
Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in
Hinkunft verringert werden, zurecht verworfen hat, eventuelle
Preisnachlässe zu Lasten des Beschwerdeführers gingen, die vom
Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne
jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers als "A.-Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit als
"A.-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein
Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeute dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass in den
streitgegenständlichen Jahren allein die KFZ-Kosten, Betriebsmittel,
Bürokosten und die Diäten Inland höher gewesen wären als die
erzielten Einnahmen, systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde bzw. beendet werden müsse. Damit sei nach Ansicht des
Finanzamtes iSd oben angeführten Erkenntnisses des VwGH von vornherein die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch
ohne im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine vom
Berufungswerber geplante zeitliche Begrenzung seiner Tätigkeit vorgelegen
wären. In den streitgegenständlichen Jahren hätte der
Berufungswerber einen Verlust in Höhe von knapp 13.000,00 €
erwirtschaftet. Auch seien seit dem Jahr 2000 die Umsätze laufend
rückgängig. Unter Gesamtgewinn verstehe man das Gesamtergebnis
von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich sei daher nicht der (Perioden-)
Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres erzielt werde,
vielmehr seien alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung
vorgelegen wäre, unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG Anh I/2 Anm. 54) zu addieren. In diesem Zusammenhang komme der
VwGH zu der Auffassung, dass bei nebenberuflichen
Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen,
Betriebsmittel selbst zahlen und überdies hohe Reiseaufwendungen
tätigen müssten schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit
zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet werden müsse, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei (VwGH
22.2.2000, 96/14/0038). Im gegenständlichen Fall gehe aus den vom
Berufungswerber vorgelegten bzw. im Internet recherchierten Unterlagen hervor,
dass der Organisationsaufbau des Vertriebes dieser
Nahrungsmittelergänzungsprodukte durchaus mit der der Firma A.-GmbH zu
vergleichen sei. Nach Meinung des Finanzamtes sei die im Erkenntnis des VwGH vom
22.2.2000, 96/14/0038, getroffene Aussage durchaus auf den vorliegenden Fall zu
übertragen. Es sei daher von vornherein die Einkunftsquellenvermutung
für den Anlaufzeitraum zu versagen. Der Berufungswerber hätte bei
dieser Tätigkeit keine Möglichkeit, aus der Tätigkeit einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Dies sei auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass nur geringe Umsätze erzielt werden würden, ersichtlich.
Auch die in den letzten Jahren erzielten, geringfügigen Gewinne würden
keinen Gesamtgewinn erwarten lassen. Aus den oben angeführten
Gründen sei von Liebhaberei ohne Anerkennung von Anfangsverlusten
auszugehen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 wurde "Berufung"
gegen obige Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2004
eingereicht wie folgt: Die 1996 von Bw. eröffnete betriebliche
Tätigkeit hätte durch Aufwendungen und Investitionen Anfangsverluste
erwirtschaftet. Seit 2000 würden, wenn auch geringe, Gewinne
erwirtschaftet. Dagegen richte sich die Berufung, da ein Gesamtgewinn zu
erwarten sei. Die Annahme der Aufgabe der Tätigkeit werde
willkürlich angenommen, da er nicht seinen Lebensunterhalt mit der
selbständigen Tätigkeit bestreiten würde. Er übe die
selbständige Tätigkeit zur zusätzlichen Verbesserung und
Absicherung seines Einkommens aus. Er beziehe als Angestellter ein ausreichendes
Einkommen und seine wirtschaftliche Lage sei gesichert. Die
Ausführungen des Finanzamtes würden im 2. Absatz der
Berufungsentscheidung die richtige, von auch angestrebte Tatsache beinhalten:
"zurecht unbestritten ist, dass die gegenständliche, im Jahr 1996 begonnene
Tätigkeit, als Betätigung zu werten ist, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen." Die Tätigkeit sei somit
nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 LVO 1993 zu
beurteilen. Gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz
LVO 1993 seien die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der
Betätigung nach § 1 Abs. 1 leg cit angefallenen
Verluste grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Das vom Finanzamt zitierte
Erkenntnis des VwGH gehe von andauernden Verlusten aus, welche bei seiner
Organisation der Tätigkeit nicht mehr anfallen würden. Die Auffassung
des Finanzamtes, dass keine Möglichkeit bestehen würde, aus der
Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen, sei willkürlich und
unrichtig. Geringere Umsätze würden nicht unbedingt einen geringeren
Gewinn ergeben. Er würde das Finanzamt um einen erweiterten
Beobachtungszeitraum und um ein persönliches Gespräch mit dem
zuständigen Referenten ersuchen. Im Falle der Beharrung auf
Liebhaberei würde er auf § 2 Abs. 2 LVO 1993
verweisen, in welchen die Anfangsverluste in den ersten drei Kalenderjahren im
Sinne des § 1 Abs. 1 LVO 1993 anzuerkennen seien.
Die steuerliche Anerkennung der Verluste der ersten drei Jahre bleibe auch dann
aufrecht, wenn sich nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ergebe, dass keine
Einkunftsquelle vorliege.
Am 11. April 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11. Juli 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 wäre
einzureichen.
2.
Sämtliche
mit der Firma N.AG abgeschlossenen
Verträge und Vereinbarungen sind
einzureichen.
In Ihrem Schreiben
vom 26. November 2001 haben Sie angegeben, Produkte nach den
Bedingungen der N.AG erworben zu haben
. Diese Bedingungen würden einzureichen
sein.
Zudem sind einzureichen
die im Jahr 1996 angeschafften Positionen laut
Rechnung:
- WP
Antrag
-
Marketingplan
-
Promotionsformular
- Frauen im
Beruf
Wie errechnen sich Ihre
Einnahmen? Erhalten Sie von der Firma
N.AG eine Provision? Sämtliche
Unterlagen, aus denen deren Berechnung ersichtlich ist, sind
einzureichen.
Wurden Sie von
jemandem geworben für die gegenständliche
Tätigkeit?
Beschreiben Sie
die Verkaufsanbahnung sowie die Abwicklung des Verkaufes im
Detail.
Reichen Sie Preislisten
ein. Inwieweit waren Sie diesbezüglich an Vorgaben der
N.AG
gebunden?
Wurde Ihnen
Gebietsschutz zugestanden? Wenn ja, wären diesbezügliche
Vereinbarungen einzureichen.
3.
Worum
handelt es sich bei der in den Jahren 2004 und 2005 aufscheinenden Position
"A."?
Werden
zusätzlich zu den Produkten der
N.AG noch andere Produkte vertrieben?
Wenn ja, sind sämtliche diesbezüglich abgeschlossenen Verträge
einzureichen.
4.
Eine
der im Jahr 1996 angefertigten Visitenkarten wäre zu
übermitteln.
5.
Wie
ist die Position "Betriebsmittel" in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zu
verstehen?
6.
Was
bedeutet die im Jahr 2003 als Ausgabe geltend gemachte "Vertriebsgebühr" in
Höhe von 100,00 €?
7.
In
den Jahren 2000 bis 2004 wurde kein Kilometergeld geltend gemacht. Aus welchem
Grund?
Ebenso wurden von 1998
bis 2004 keine Diäten geltend gemacht. Auch hier ist der Grund
anzuführen.
8.
Aus
welchem Grund wurden in den Jahren 2004 und 2005 keine Telefonkosten geltend
gemacht?
9.
In
den Jahren 2002 und 2004 wurden keine Kosten für Sozialversicherung geltend
gemacht. Erläutern Sie,
weshalb.
10.
Kosten
für Werbung scheinen lediglich im Jahr 1997 auf. Wie wurde in den Jahren
1998ff versucht, neue Kunden zu gewinnen?
11.
Im
Jahr 2002 wurde kein Aufwand Wirtschaftskammer geltend gemacht.
Weshalb?
12.
Für
die Jahre 1999 und 2002 sind sämtliche Verkäufe mit Namen und Adresse
der Kunden sowie Höhe und Art des Einkaufes anzuführen.
13.
Weshalb
scheinen in den Jahren 2000ff keine Internetkosten auf?
14.
Haben
Sie sich durch Schulungen bzw. Fortbildung für die Tätigkeit
vorbereitet? Wenn ja, sind die Seminare mit den angefallenen Kosten
anzuführen.
15.
Haben
Sie Subvertreter geworben?"
Mit Schreiben vom 2. August 2007 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1.: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2006 sei bereits eingereicht worden. zu 2: Die mit der Firma
N.AG abgeschlossenen Vereinbarungen einschließlich WP-Antrag würden
sich in der Beilage befinden. Der Marketingplan (neuere Ausgabe, jetzt
Vergütungsplan) sei in der Beilage. Das Promotionsformular und die
Broschüre "Frauen im Beruf" würden nicht mehr zur Verfügung
stehen.
Seine Einnahmen würden sich aus einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben, außerdem aus seiner
nichtselbständigen Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen
(siehe Vergütungsplan) würden Provisionen ausbezahlt werden. Die
Berechnung der Provision sei aus dem Vergütungsplan
ersichtlich. Für die Tätigkeit bei N. sei er geworben worden
(aus dem WP-Antrag ersichtlich). Die Preisliste für N.-Produkte sei
in der Beilage. Gebietsschutz gebe es für die Tätigkeit bei N.
nicht. zu 3.: Bei "A." handle es sich um ein weiteres Produkt. Die
Vereinbarungen mit A. seien in der Beilage (F.E.). zu 4.: Die 1996
angefertigte Visitenkarte sei in der Beilage. zu 5.: Bei
"Betriebsmittel" handle es sich um N.-Produkte, die zu Vorführungen
angeschafft worden wären (z.B. Luftfilter, Wasserfilter, usw.) zu
6.: Die "Vertriebsgebühr" sei eine von N.-Vertragshändlern
jährlich zu bezahlende Gebühr. Der Beleg sei in der Beilage. zu
7., 8.: Kilometergeld, Diäten und Telefonkosten seien ab dem
genannten Zeitpunkt nicht mehr angefallen. zu 9., 11.: Die
Ausgaben für Sozialversicherung und Wirtschaftskammer seien in den
genannten Steuererklärungen übersehen worden. zu 10.: Ab
dem Jahr 1998 seien keine Kosten für Werbung angefallen. Er hätte sich
hauptsächlich auf Mundpropaganda beschränkt. zu 12.: Die
Verkaufslisten für 1999 und 2002 seien in der Beilage. zu
13.: Internetkosten seien ab 2000 nicht angefallen (bzw. wären
verschwindend klein gewesen). zu 14.: Zur Schulung gebe es 1996
und 1997 wöchentliche Infoabende; Die Diäten und das Kilometergeld
seien dafür in den Steuererklärungen geltend gemacht
worden. Die Eintrittskarte für ein Seminar am
14. Jänner 1999 sei in der Beilage. zu
15.: Nein.
Beigelegt wurde unter Anderem Folgendes: Der
Warenpräsentator-Antrag vom 5. Oktober 1996, unterzeichnet vom
Berufungswerber, einem Förderer und einem
Direktwarenpräsentator. Weiters ein Schreiben der N.AG an den
Berufungswerber vom
14. März 2000: "Herzlichen
Glückwunsch!
Wir freuen
uns, Ihnen bestätigen zu können, dass Sie sich im
Jänner 2000 bei N. für
die
Position
Senior
Direktwarenpräsentator
qualifiziert
haben. Sie haben mit Erreichen dieser Position gezeigt, dass Sie auf dem
richtigen Weg sind. Das Hauslieferprogramm und das I-10-I Personal Franchise
Konzept sind zwei Komponenten, die sich ideal ergänzen und aus Ihnen einen
erfolgsorientierten Partner werden lassen. Für den stabilen Aufbau Ihres
Geschäftes ist die Kundenbetreuung ein wichtiger Faktor, den Sie, um
erfolgreich zu bleiben, unbedingt miteinbeziehen sollten. Denn nur betreute
Kunden werden zufriedene Stammkunden und sichern Ihnen langfristig ein stabiles
Einkommen. Bedenken Sie auch: nur ein zufriedener Kunde hat auch Interesse,
Vertragspartner zu werden und wird die Geschäftsgelegenheit und das Produkt
weiterempfehlen.
Ab sofort
erhalten Sie zusätzlich, wenn Sie die monatlichen
Qualifikationsvoraussetzungen
erfüllen:
3% Teambonus und
Leadershipbonus.
Wir sind davon
überzeugt, dass wir Sie mit Ihrem Einsatz und der Zusammenarbeit mit Ihrem
Team als Sales Coordinator auszeichnen können. Ihre Förderer und Ihre
Upline unterstützen Sie gerne....." Der Vergütungsplan
der N.: Die Stufen würden von unten nach oben folgendes Bild
ergeben: Warenpräsentator - Direktwarenpräsentator -
Senior-Direktwarenpräsentator - Sales Coordinator - Qualifizierender
Nationaler Marketing Direktor - Nationaler Marketing
Direktor Einkünfte aus
Warenpräsentation: "Präsentationsvergütung
Als
N.-Warenpräsentator beziehen Sie
die Produkte für Ihren persönlichen Bedarf (Demo/Eigenbedarf) direkt
von N. mit einem
Präsentationsrabatt (Verkaufspreis-25%). Ebenso erhalten Sie eine
Präsentationsvergütung in Höhe von 25% des Verkaufspreises
(netto) auf alle Verkäufe, die aufgrund Ihrer Präsentation zustande
kommen.
Teambonus:
Zusätzlich
erhalten Sie je nach Position einen Teambonus (bis zu 10%) auf den Verkaufspreis
(ohne MWSt), den Sie von N. im
Folgemonat in Form eines Schecks ausgezahlt
erhalten."
Warenpräsentator:
25%
Präsentationsvergütung
Direktwarenpräsentator:
25% Präsentationsvergütung, 4%
Teambonus
Senior-Direktwarenpräsentator:
25% Präsentationsvergütung, 7%
Teambonus
Sales Coordinator: 25%
Präsentationsvergütung, 10%
Teambonus
Einkünfte aus dem
Hauslieferservice-Programm:
Beim
Abschluss eines Hauslieferservice erhalten Sie Einkünfte, sie sich aus
einer Handelsspanne und dem Teambonus (siehe auch Einkünfte aus
Warenverkauf)
zusammensetzen.
Handelsspanne
Für
den Abschluss eines Hauslieferservice erhalten Sie einen festen
Betrag.
.....
Vertragshändler
(VH)
Sie beginnen Ihre
Tätigkeit als
N.-Vertragshändler mit dem
Ausfüllen des Vertragshändlerantrages. Als Vertragshändler
beziehen Sie alle Produkte direkt von
N. mit dem Händlerrabatt zu einem
Preis, der 25% unter dem empfohlenen Verkaufspreis liegt. Durch den Verkauf der
Produkte erzielen Sie somit eine persönliche Verkaufsspanne von
25%.
Die Verkäufe Ihrer
Downline und ihrer persönlichen Verkäufe ergeben zusammen Ihr VV
(Verkaufsvolumen), das es Ihnen ermöglicht, schneller die nächst
höhere Stufe in unserem Vergütungsplan zu erreichen, um
zusätzliche Profite zu
bekommen.
Die Vorteile eines
Vertragshändlers
- Sie
erhalten 25% Händlerrabatt auf Ihre Verkäufe an
Kunden.
- Sie werden von Ihrem
Förderer und vom Unternehmen geschult und
unterstützt.
- Sie
können weitere Vertragshändler fördern und so ihr eigenes
Verkaufsteam
aufbauen.
.....
Direktvertragshändler
(DVH)
Viele unserer
Vertragshändler erreichen bereits im ersten Monat die Stufe des
Direktvertragshändlers und haben dann 29% Einkünfte (25%
Händlerrabatt und 4%
Teambonus)
Qualifikation zum
Direktvertragshändler
Sie
qualifizieren sich, wenn Sie ein persönliches Verkaufsvolumen (=Sie selbst
und Ihre persönlichen Haus-Lieferservice- und Vorzugskunden)
von.....erzielt
haben.
.....
Verkaufsvolumen
aller persönlichen Bestellungen, Ihrer persönlichen HLS- und
Vorzugskunden sowie ihrer VH (die nicht bereits unter einem anderen DVH oder
höher eingegliedert sind), die Ihr Verkaufsvolumen nicht für eine
Qualifikation zur gleichen oder einer höheren Position
benutzen.
....."
Ein Warenpräsentator Bestellformular der N.AG, aus dem
Einkaufspreise und Einzelverkaufspreise hervorgehen.
Eine Händlervereinbarung mit der Firma F.E. vom
27. November 2002, aus der auch ein werbender Händler
hervorgeht.
Eine "Einkaufs-Verkaufsliste 1999" sowie eine
"Einkaufs-Verkaufsliste 2002", in der die Namen und Adressen der Kunden samt
Verkäufen aufgelistet sind.
Eine Eintrittskarte zum Ernährungsseminar am
14. Jänner 1999 zu 120,00 S.
Visitenkarte wurde keine beigelegt.
Am 14. August 2007 wurde ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "Der
Ergänzungsvorhalt vom 11. Juli 2007 wurde nicht vollständig
beantwortet. Sie werden nun aufgefordert, die fehlenden Erläuterungen bzw.
Unterlagen umgehend einzureichen:
1.
Tätigkeit
für F.E.:
Im
Schreiben der F.E. vom
3. Dezember 2002 wurde auf Händlerunterlagen und eine
Partnerschrift verwiesen.
Diese
Unterlagen sind
einzureichen.
Haben Sie einen
Gebietsschutz zugesichert
bekommen?
Wie werden Ihre
Einnahmen berechnet? Erhalten Sie eine Provision und wie wird diese errechnet?
Sämtliche Unterlagen, aus denen deren Berechnung ersichtlich ist, sind
einzureichen.
Beschreiben Sie
die Verkaufsanbahnung sowie die Abwicklung des Verkaufes im
Detail.
Reichen Sie Preislisten
ein, waren Sie an Fixpreise
gebunden?
Haben Sie Schulungen
besucht? Wenn ja, sind diese mit den angefallenen Kosten anzuführen. Welche
Schulungen wurden Ihnen unentgeltlich zur Verfügung
gestellt?
Haben Sie Subvertreter
geworben?
Wurden
Vorführwaren bestellt? Wenn ja, waren diese Kosten von Ihnen zu
begleichen?
Weshalb wurden erst
ab dem Jahr 2004 Waren bestellt? (Vertrag im Jahr
2002)
Wurden von Ihnen Vertreter
geworben bzw. gefördert? Stellen Sie das Hierarchiesystem
dar.
Erläutern Sie das
System von Werber und Geworbenem im Detail. Welchen Vorteil hat ein Werber, der
einen Vertreter wirbt?
2.
Tätigkeit
für
N.:
Beschreiben
Sie die Verkaufsanbahnung sowie die Abwicklung des Verkaufes im Detail. Wurden
Ihnen Schulungen unentgeltlich zur Verfügung
gestellt?
Sind Sie selbst als
Förderer
aufgetreten?
Erläutern Sie
das System von Förderer und Gefördertem im Detail. Welchen Vorteil hat
ein Förderer, der einen Vertreter wirbt?
3.
Inwieweit
waren Sie an die Preisvorgaben der N.AG
gebunden?
4.
Die
angeforderte Visitenkarte wurde nicht eingereicht, dies wäre
nachzuholen
5.
Die
Vertriebsgebühr von 100,00 € scheint in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nur im Jahr 2003 auf. Der Senat geht davon aus,
dass auch in den übrigen Jahren eine solche Gebühr als Ausgabe
anzusetzen ist.
Nehmen Sie dazu
Stellung!
6.
Dem
Senat erscheint es nicht glaubwürdig, dass in den Jahren 2000 bis 2006 kein
Kilometergeld und keine Internetkosten sowie in den Jahren 2004 bis 2006 keine
Telefonkosten angefallen sein
sollen.
Wie wurde mit den Kunden
Kontakt aufgenommen? Wie wurden die Waren
geliefert?
Die Namen (samt
Vornamen!) und Adressen sämtlicher Kunden in den Jahren 2000, 2001, 2003,
2004 und 2005 samt erzieltem Umsatz sind bekannt zu
geben.
Im Schreiben vom
14. März 2000 der N.AG
wird auf ein Hauslieferprogramm sowie auf die Wichtigkeit der Kundenbetreuung
hingewiesen. Wie lässt sich dies mit dem Fehlen jeglicher Kontakte mit
Kunden vereinbaren?
Das
vollkommene Fehlen der Aufwendungen Kilometergeld, Telefon und Internet in den
jeweiligen Jahren ist nicht nachzuvollziehen.
Sie werden daher
aufgefordert, korrigierte Einnahmen -Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2000
bis 2006 einzureichen.
Der Senat
geht ansonsten im Wege einer Schätzung davon aus, dass das Verhältnis
Einnahmen zu Kilometergeld bzw. zu Telefonkosten in etwa gleich geblieben
ist.
Für die Jahre 1996 bis
1999 wurden durchschnittlich 67,23% der Einnahmen als Kilometergeld geltend
gemacht. Dies ergibt folgende Positionen in den Jahren 2000 bis
2006:
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Ein-nahmen
|
34.228,24 S
|
21.371,12 S
|
1.531,97 €
|
1.339,62 €
|
1.088,25 €
|
719,20 €
|
824,50 €
|
Kilometer-geld
|
1.672,39 €
|
1.044,19 €
|
1.029,99 €
|
900,67
€
|
731,66 €
|
483,54 €
|
554,33 €
Für
die Jahre 1996 bis 2003 wurden durchschnittlich 46,43% der Einnahmen als
Telefonkosten geltend gemacht. Dies ergibt folgende Positionen in den Jahren
2004 bis 2006:
|
Jahr
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einnahmen
|
1.088,25 €
|
719,20 €
|
824,50 €
|
Telefonkosten
|
339,74 €
|
224,53 €
|
382,85 €
Allein
aufgrund dieser Korrekturen ergeben sich in den Jahren 2001 bis 2006 negative
Einkünfte.
7.
Die
Kosten Sozialversicherung sowie Wirtschaftskammer sind in den jeweiligen Jahren
in Form einer korrigierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
anzusetzen.
Der Senat geht davon
aus, dass sich die Sozialversicherungskosten etwa in Höhe von
100,00 €, wie Kosten Wirtschaftskammer in Höhe von
75,00 € bewegen werden.
8.
In
den Jahren 2003 bis 2006 wurden keine Ausgaben für Büromaterial, in
den Jahren 1998 bis 2006 keine für GWGs geltend gemacht. Auch dies
erscheint dem Senat unglaubwürdig, es sind daher auch im Hinblick darauf
die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zu korrigieren.
9.
Für
die Jahre 1997 bis 1999 ist das Fahrtenbuch einzureichen, aus dem die Höhe
der betrieblich gefahrenen Kilometer hervorgeht.
10.
Erstellen
Sie eine Prognoserechnung iSd LVO, ab welchem Jahr Sie - unter
Berücksichtigung der im obigen Sinne korrigierten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen - von der Erreichung eines Gesamtgewinnes
ausgehen.
11.
Die
Amtspartei hat in ihren Berufungsvorentscheidungen vom
16. März 2006 ausführlich begründet, weshalb sie von
einer Tätigkeit iSd Erkenntnisses des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038,
ausgeht. Sie werden aufgefordert, dazu ausführlich Stellung zu
nehmen.
12.
Beschreiben
Sie ihre nichtselbständige Tätigkeit in den
Berufungsjahren."
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Mit Schreiben vom 14. August 2007 wurden der
Amtspartei die vorliegenden Ermittlungsergebnisse übersendet. Eine
Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Einstufung der Tätigkeit des
Berufungswerbers (Privatgeschäftsvermittler) als Liebhaberei. Unstrittig
handelt es sich bei gegenständlicher Betätigung um eine unter
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 zu subsumierende, um eine
typisch erwerbswirtschaftliche. Grundsätzlich ist bei einer solchen
Tätigkeit das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung
kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist. Nach §
1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung, die - durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2
fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Ansicht ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, wenn bei Betätigungen
iSd § 1 Abs. 1 Verluste anfallen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die angebotenen Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen. Nach § 1 Abs. 2 leg cit liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1.....jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf
nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0038, ausgeführt, dass "bei keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses
beendet wird."
Strittig ist, ob in Bezug auf die Tätigkeit des
Berufungswerbers damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor Erzielen
eines Gesamtüberschusses beendet wird und somit auch kein Anlaufzeitraum
iSd § 2 Abs. 2 LVO 1993 anzunehmen ist.
Vorausgeschickt wird, dass der Berufungswerber einer
nichtselbständigen Vollzeitbeschäftigung nachgeht und nach eigenen
Angaben seinen Lebensunterhalt nicht durch die gegenständliche
Tätigkeit bestreiten muss, seine wirtschaftliche Lage sei gesichert.
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche vom VwGH
genannten Merkmale erfüllt. Dass Bw. keinen Gebietsschutz
genießt, geht aus seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 2007
hervor. Ebenso im angeführten Schreiben wurde vom Berufungswerber zu
den Punkten 5. und 14. ausgeführt, dass sowohl Materialkosten für
Vorführungen, als auch Schulungskosten von ihm selbst zu tragen
waren.
Der eingereichte Vergütungsplan sieht eine strenge
Hierarchie vor. Die Provisionen des Einzelnen bemessen sich auch nach den
Umsätzen seiner "Downline" bzw. dem Verkaufvolumen des Teams. Jeder
einzelne wird angehalten, selbst Warenpräsentatoren zu fördern, um ein
möglichst großes Team mit möglichst hohem Umsatz zu schaffen,
das ihn wiederum in eine höhere Provisionsstufe bringt. Nun ist dies
eindeutig als ein Schneeballsystem im
oben genannten Sinn zu qualifizieren. Jeder neu geworbene Vertreter ist
somit ein Konkurrent des ihn werbenden Vertreters, weswegen sich durch die
Werbung neuer Vertreter die Umsätze nicht beliebig steigern lassen (VwGH
21.6.1994, 93/14/0217).
Der Berufungswerber ist als Privatgeschäftsvermittler
tätig, im Konkreten als Senior Direktwarenpräsentator. Unter
Anderem basiert seine Tätigkeit - laut den eingereichten Unterlagen - auf
einem "Hauslieferprogramm". Es ist daher systembedingt davon auszugehen,
dass hohe Reisekosten anfallen, da die Lieferungen zum Kunden nach Hause
erfolgen. Die Kundenbetreuung sei ein wichtiger Faktor. Unter Anderem
unter diesen Aspekten wurde der Berufungswerber aufgefordert, korrigierte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen einzureichen. Dieser Aufforderung ist Bw.
nicht nachgekommen. Herausragend sind die fehlenden Kilometergelder,
Reisekosten, Telefon- und Internetkosten. Wie die Kommunikation mit dem
Kunden erfolgt sein soll, konnte nicht angegeben werden. Die Ausgaben
für Sozialversicherung und Wirtschaftskammer seien "übersehen"
worden. Die "jährlich zu zahlende Vertriebsgebühr" in Höhe
von 100,00 € scheint lediglich in einem Jahr auf. Der vom Senat
dargelegten Schätzung der Ausgaben wurde nicht widersprochen. Es ist
daher für sämtliche Jahre der Betätigung ein Verlust
anzunehmen. Die Gewinnzone hat der Berufungsweber ab dem Jahr 2001 nur
deshalb erreicht, weil er willkürlich Ausgaben nicht angesetzt hat, die
jedoch angefallen sein müssen. Es ist folglich auch davon
auszugehen, dass die jährlichen Kilometergeld- und Telefonkosten bereits
jeweils die Einnahmen überschritten haben (siehe Ergänzungsvorhalt vom
14. August 2007).
Zusätzlich ist zu bemerken, dass die erklärten
Verluste in den Jahren 1996 bis 1999 die Erlöse erheblich übersteigen:
|
Jahr
|
Verlust
|
Einnahmen
|
1996
|
28.944,92 S
|
0,00 S
|
1997
|
58.574,00 S
|
9.521,48 S
|
1998
|
59.990,43 S
|
6.821,45 S
|
1999
|
43.808,05 S
|
14.753,60 S
Abschließend wird angeführt, dass dem
Berufungswerber bereits mit Berufungsvorentscheidung detailliert vorgehalten
worden ist, dass seine Tätigkeit jener der ständigen Judikatur des
VwGH im obigen Sinne entspricht. Auf die einzelnen Tatbestandmerkmale
wurde von Bw. nicht eingegangen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die im Schreiben vom
28. November 2001 vom Berufungswerber eingereichte Gewinnprognose
nicht eingehalten werden konnte. Der neuerlichen Aufforderung, eine solche
einzureichen, wurde nicht entsprochen.
Auch die ab dem Jahr 2004 zusätzlich angebotenen
Produkte der Firma A. waren offensichtlich nicht geeignet, die Ertragslage zu
stärken. Vom Berufungswerber selbst wurde lediglich darauf hingewiesen,
dass es sich hierbei um ein weiteres Produkt handeln würde.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.8.1994,
94/14/0025, ausgeführt hat, "ist eine Absicht ein innerer Vorgang
(Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache
wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es
genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Ansicht hat, Gewinne zu
erzielen, vielmehr muss die Absicht anhand der im
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 beispielsweise
aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen
desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an."
Die vorliegende Tätigkeit ist mit der dem Erkenntnis
vom 22.2.2000, 96/14/0038, zu Grunde liegenden vergleichbar. Der Schluss, dass
auch im gegenständlichen Fall "systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses
beendet wird, ist nachvollziehbar. Ein Anlaufzeitraum ist nicht anzunehmen, die
Tätigkeit ist objektiv nicht geeignet, Gewinne hervorzubringen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-L/06
- Stammnummer
- 30398
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF