Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1674-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1674-W/07vom 03.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R S, X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab 1. November 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Juli 2006
abgewiesen wird.
Diese Entscheidung entspricht
somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte für ihre Tochter
Na, geb. 2001, am 27. Oktober 2006 den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, und
zwar rückwirkend ab dem 3. Lebensjahr der Tochter (= November
2004).
In dem über Aufforderung des Finanzamtes und nach
Untersuchung der Tochter erstellten ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 6. Jänner 2007 wurde der Gesamtgrad der
Behinderung der Tochter mit 50 vH festgestellt. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit 1.
September 2006 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde vorgenommen (siehe
untenstehendes Gutachten).
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
SNa
Vers.Nr.:
x
Untersuchung
am: 2006-12-06 15:30 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Mutter
Anamnese:
Laut
Mutter normale Entwicklung. Seit September 2006 KG Besuch, hier auffällig
geworden wg. mangelnder Sprachentwicklung. DU wurde den Eltern empfohlen.
Während der Nacht noch windelpflichtig.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Derzeit
auf Warteliste für EN und Sprach TH EN Ambulatorium
E..
Untersuchungsbefund:
Ein
5a altes Kleinkind in entsprechenden AZ und EZ. Freundlicher Habitus,
häufig geöffneter Mund. Int. St. oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Während
der Anamneseerhebung freundlich lautierend. Häufig Finger im Mund bzw.
deutend und zeigend. Einzelne Worte werden z.T. unverständlich
nachgesprochen, Wortgruppen gelingen nicht. Häufiges Mundverziehen, bei der
Racheninspektion mit dem Spatel reflektorischer Mundschluss. Ein Bein
Hüpfen nicht möglich. Laut Mutter versteht sie meine Anweisungen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-08-22
HNO AMBULANZ KRANKENHAUS M.
Frontoffener
Biss, Gehörgänge frei, Hörtest siehe Kopie(liegt nicht vor), BERA
Untersuchung im KH St. Pölten empfohlen.
2006-09-12
EN AMBULATORIUM E.
Dg.:
Expressive und rezeptive Sprachstörung, ergänzende Diagnostik durch
Psychologin vereinbart.
2006-09-12
EN AMBULATORIUM E.
Wenige
Worte werden undeutlich gesprochen, Aufgabenverständnis für das Alter
eingeschränkt. Kein Mengenbegriff, kein Farbenerkennen.
Diagnose(n):
Sprachentwicklungsstörung
Richtsatzposition:
592 Gdb: 050% ICD: F80.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-09-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-12-28 von Se
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-01-06
Leitender
Arzt: Sg
Mit Bescheid vom 8. Jänner
2007 führte das Finanzamt unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG aus, dass
nach dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
Sachverständigengutachten die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 vH auf Grund der vorgelegten
relevanten Befunde erst ab 1. September 2006 festgestellt worden sei. Der Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei daher für den
Zeitraum von 1. November 2004 bis 31. August 2006 abzuweisen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2007
gegen den Bescheid Berufung ein.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde die Tochter am
27. April 2007 neuerlich untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
SNa
Vers.Nr.:
x
Untersuchung
am: 2007-04-27 09:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass;
Anamnese:
Laut
Vorgutachten aus 2006-12-28 wurde ein GdB von 50% ab 2006-09 wegen
Sprachentwicklungsstörung zugesprochen; die Mutter legt nun Berufung ein,
da die Störung schon länger bestanden hätte; anamnestisch sei die
frühkindliche Entwicklung von Na nach normaler Schwangerschaft und
Spontangeburt bei Apgar 9/10/10, Geburtsgewicht 3960 Gramm, normal abgelaufen;
freies Gehen und erste Worte ab Ende des 1. Lebensjahres; dann sei jedoch die
Sprachentwicklung stagniert, Na spricht in
einer Pseudosprache bei durchaus vorhandenem Sprachverständnis; eine 8/06
durchgeführte HNO-Begutachtung ergab ein ausreichendes
Hörvermögen; Na besucht den
Kindergarten als Regelkind; es werden nachts noch Windeln benötigt wegen
Enuresis nocturna nach Angabe der Mutter; die psychologischen Untersuchungen
seien noch nicht abgeschlossen, es gäbe daher auch keinen schriftlichen
Befund;
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Logopädie
seit 9/2006;
Untersuchungsbefund:
5-jähriges
Mädchen in gutem AZ + EZ, sehr blass, Cor o.B., Pulmo frei, HNO frei,
Grobmotorik und Gangbild unauffällig, geringe Koordinationsstörung;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Sprachentwicklungsstörung,
spricht kaum während der Untersuchung, ist aber sehr kooperativ und
versteht Anweisungen;
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-09-12
AMBULATORIUM E.:
Ärztl.
Befundbericht: Dg: expressive Sprachstörung; frühkindl. Entwicklung
un- auffällig bis auf Sprachentwicklung, dzt. "Pseudosprache";
Alltagsroutinen unproblematisch; psycholog. Diagnostik+ logopäd.
Begutachtung folgen;
2007-01-09
HR.DR.Ga, FA F. KINDER-U. JUGENDHEILKUNDE,
P:
Ärztl.
Bestätigung:es besteht eine massive Sprachentwicklungsstörung bei
allgemeiner Entwicklungsretardation seit Säuglingsalter;
2006-08-22
HNO AMBULANZ, KH M.:
Dg:
Sprachentwicklungsverzögerung bzw. allg. Entwicklungsverzögerung; HNO
frontoffener Biss, Ohren bds. äußerl. unauff.; BERA dzt. nicht
möglich; ad KH St. Pölten; ad Ambulatorium
E.;
2006-08-30
HNO-AMBULANZ, KH ST.PÖLTEN:
höhergradige
(hörgeräteversorgungspflichtige) Hörminderung wurde
ausgeschlossen; Logopädie/Ergotherapie empfohlen; BERA später
möglich;
2006-12-28
BUNDESSOZIALAMT F. NÖ:
Ärztl.
Sachverständigengutachten: GdB 50% ab 9/06
Diagnose(n):
Expressive
Sprachstörung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F80.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-08-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Rückwirkende
Bewilligung eines GdB von 50% erst ab 2006-08 möglich, da Beginn der
Durchuntersuchung und Therapie zu diesem Zeitpunkt; die frühkindliche
Entwicklung ist bis auf die Sprachentwicklung normal abgelaufen;
erstellt
am 2007-05-03 von V
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-05-03
Leitender
Arzt: Sg
Das Finanzamt erließ am 7.
Mai 2007 eine Berufungsvorentscheidung und änderte den angefochtenen
Bescheid mit der Begründung ab, dass laut neuerlichem fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung
rückwirkend ab 1. August 2006 mit 50 vH bescheinigt worden sei. Dem
Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab dem dritten Lebensjahr - ab 1.11.2004 - werde nicht stattgegeben.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung "Berufung" ein. Das Finanzamt ersuchte um Erstellung
eines weiteren Gutachtens, wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte es
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
SNa
Vers.Nr.:
x
Aktengutachten
erstellt am 2007-06-29
Anamnese:
Aktenmäßiges
Gutachten wegen 2.Berufung : Im 1. Vorgutachten vom Dezember 2006 wurde ein GdB
von 50% ab 9/2006 wegen Sprachentwicklungsstörung zugesprochen; im 2.
Vorgutachten vom Mai 2007 wurde aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde der
GdB von 50% ab 8/2006 zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte eine Begutachtung
an der HNO-Amb. des KH Mistelbach (Dg : Sprach- Entwicklungsverzögerung
bzw. allgemeine Entwicklungsverzögerung) und es wurde eine
entwicklungsdiagnost. Begutachtung im Amb.
E. veranlasst. Diese erfolgte im September
2006, wobei eine expressive Sprachstörung mit Verwendung einer
Pseudosprache bei gutem Sprachverständnis und ansonsten unauffälliger
frühkindlicher Entwicklung diagnostiziert wurde. Eine psychologische
Diagnostik und logopädische Begutachtung wurden vorgesehen. Soweit
aktenmäßig ersichtlich befindet sich
Na in logopädischer Behandlung und
besucht den Kindergarten seit September 2006. Lt. Vorgutachten besteht weiters
eine Enuresis nocturna, weshalb Na noch
Windeln benötige.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Soweit
aktenmäßig ersichtlich logopädische Behandlung.
Untersuchungsbefund:
Status
präsens aktenmäßig nicht beurteilbar.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Soweit
aktenmäßig ersichtlich Entwicklungsverzögerung im Bereich der
expressiven Sprache; Verwendung einer "Pseudosprache".
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-05-03
BUNDESSOZIALAMT, LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH
2.
Ärztl. Sachverständigengutachten : GdB 50% ab 8/06
2004-04-11
DR. Ni UND DR.
D, FÄ FÜR RADIOLOGIE, HOLLABRUNN
Bestätigung
über Behandlung ohne Angabe einer Diagnose bzw. erfolgten diagnostischen
Maßnahme
2007-05-08
ABT. FÜR KINDER- UND JUGENDHEILKUNDE, LANDESKLINIKUM
M.
Entlassungsbericht
über stat. Aufenthalt von 3.6. bis 9.6.2006 wegen Lymphadenitis colli dext.
(Exstirpation am 7.6.2006), Zusatzdiagnose : Sprachentwicklungsverzögerung
Diagnose(n):
Expressive
Sprachentwicklungsstörung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F80.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Die Einschätzung des GdB bleibt
unverändert zum ärztl. Sachverständigengutachten vom 3.5.2007,
auch bzgl. rückwirkender Anerkennung, da anhand der Unterlagen erst 8/2006
eine entwicklungsdiagnost. Abklärung veranlasst wurde.
erstellt
am 2007-07-01 von Z
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-07-03
Leitender
Arzt: Sg
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 3.
Juli 2007 wurde der Bw. mit Schreiben vom 14. August 2007 zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 22. August 2007 übermittelte die Bw.
folgende Unterlagen an den unabhängigen Finanzsenat:
Bestätigung
von Dr. R., Facharzt für HNO Krankheiten, vom 18. Mai 2007, dass Na seit
Juni 2006 wegen verzögerter Sprachentwicklung in ärztlicher und
logopädischer Behandlung ist.
Diagnose
von OA Dr. H. vom 20. November 2001Lymphadenitis submandibularis akuta
dext.Befund: Seit einigen Tagen zunehmende Schwellung im Bereich des
horizontalen UK-Astes rechts... Therapie: Augmentin 112,5 3x5 ml, Parkemed bei
Schmerzen.
Landesklinikum
W vom 8. Mai 2007 über stationären Aufenthalt vom 31. Mai 2006
bis 1. Juni 2006; Diagnose: therapieresistente Lymphadenitis rel
submandibulär
Schreiben
des Landesklinikums W vom 8. Mai 2007 an Herrn Dr. Ga, dass Na vom 3. Juni 2006
bis 9. Juni 2006 an der o.g. Abteilung in stationärer Behandlung war;
Diagnose: Lympadenitis colli dext. V.a. Katzenkratz-Krankheit,
Sprachentwicklungsverzögerung; Therapie: Lymphknotenexstirp. Am 7.6.2006 in
Allgemeinnarkose.
Bestätigung
von Dr. Ni, dass Nathalie am 11. April 2004 um 16.41 Uhr in seiner Ordination
war.
Ärztliche
Bestätigung von Dr. Ga, Arzt für Allgemeinmedizin, FA f. Kinder- u.
Jugendheilkunde, vom 9. Jänner 2007, dass bei Na eine massive
Sprachentwicklungsstörung bei allgemeiner Entwicklungsretardation seit
Säuglingsalter besteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. zwei Mal
untersucht (siehe Tabelle):
|
Untersuchung
am
|
Untersuchender
Arzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
6.12.2006
|
SeFachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
592
|
50
vH
rückwirkende
Anerkennung ab 1.9.2006
|
27.4.2007
|
VFachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
579
|
50
vH
rückwirkende
Anerkennung ab 1.8.2006
|
29.6.2007
=
Aktengutachten
|
ZFachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
579
|
50
vH
rückwirkende
Anerkennung
ab
1.8.2006
Die untersuchenden
Fachärzte bezogen die von der Bw. vorgelegten Befunde in ihre
Untersuchungsergebnisse mit ein. Bei der ersten Untersuchung wurde die
rückwirkende Anerkennung ab 1. September 2006, bei den beiden weiteren
Untersuchungen übereinstimmend mit 1. August 2006 vorgenommen.
Begründet wurde die rückwirkende Anerkennung ab
1. August 2006 damit, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine
entwicklungsdiagnostische Abklärung veranlasst wurde.
Betreffend die von der Bw. im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen wird bemerkt, dass
die darin angeführten Krankheiten bzw. Krankenhausaufenthalte den
untersuchenden Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung im Bundessozialamt
bekannt waren. Es ergibt sich somit weder in der Einstufung des
Behinderungsgrades noch in der Einschätzung der rückwirkenden
Anerkennung eine Änderung. Dem entspricht auch der Umstand, dass sich
Sprachentwicklungsstörungen umso gravierender auswirken, je älter das
Kind ist.
Unter Berücksichtigung aller durch das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen erstellten schlüssigen
Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades der Tochter der
Bw. mit 50 vH rückwirkend ab 1. August 2006 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erst ab
August 2006 gegeben.
Wien, am 3.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1674-W/07
- Stammnummer
- 30372
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF