Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0745-W/07
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe aufgrund einer vom Bundessozialamt mit 40 % eingeschätzten Behinderung wegen Neurodermitis und allergischem Asthma bronchiale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-W/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vom
24. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten
durch Eva Mach, vom 27. September 2006 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab
1. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau KM, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, brachte am 21. September 2006 ein ausgefülltes Formular
"Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" beim Finanzamt
ein.
Das Finanzamt wertete diesen
Schriftsatz als Antrag vom 21. September 2006 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der Bw., Kd., und wies ihn mit
Bescheid vom 27. September 2006 unter Hinweis auf eine vom Bundessozialamt Wien
erfolgte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 % ab.
Einem mit
"Sachverständigengutachten" bezeichneten, im Akt des Finanzamtes
erliegenden Schriftstück ist zu entnehmen, dass eine Untersuchung am 18.
September 2006 erfolgt ist. Seit 3/2000 sei bekannt, dass der Sohn der Bw. an
Neurodermitis leide. Es bestehen multiple Allergien auf Nahrungsmittel und
Pollen. Es werde eine strenge Diät eingehalten, bei der frisch gekochte
Dinkelprodukte verwendet würden, kein Weizenmehl, keine Zitrusfrüchte,
keine Nüsse, kein Soja. Schübe würden auftreten nach
Diätfehlern, bei Erkrankungen. Das Asthma bronchiale sei seit 2003 bekannt.
Vor allem unter körperlicher Belastung komme es zu einer Verschlechterung.
Im Schub seien die Kniekehlen, Ellenbeugen, Brust und der Rücken betroffen.
Es komme zu einer Verschlechterung während des Pollenfluges der Birke.
Unter dem Punkt Behandlung/Therapie wurde ausgeführt, dass eine Diät
eingehalten werde. Bei Bedarf komme Aerius-Sirup zur Anwendung. Es würden
Pflegesalben verwendet, Cortisonmischsalben eher selten. Bei Bedarf würde
Zaditen-Sirup für das Asthma verwendet, Dosieraerosole bislang noch nicht.
Als Untersuchungsbefund wurde angeführt: Im Bereich der Oberarme Lichen
pilaris, sonst blande Haut. Der Status psychicus / Entwicklungsstand wurde mit
unauffällig angegeben. An vorgelegten Befunden wurde das Schreiben Dris.
Vorname Facharzt vom 13. September 2006 angeführt, demzufolge das
allergische Asthma mit Aerius-Saft und Zaditen-Sirup behandelt werde und unter
dieser Therapie die Lungenfunktion annähernd normal sei. Es komme aber bei
körperlicher Belastung zu Atemnot und pfeifender Atmung. Weiters wurde auf
den Bericht des Allergiezentrums Wien West vom 11. September 2006 verwiesen, in
welchem verschiedene Allergien angeführt wurden sowie ein erhöhter
Serum-IgE-Wert. Als Diagnose wurde Neurodermitis angeführt. Es erfolgte
eine Einstufung in die Richtsatzposition 698, der Grad der Behinderung wurde mit
30 % angegeben. Die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz
wurde damit begründet, dass die Neurodermitis derzeit in milder
Ausprägung vorliege und erklärt, der Gesamtgrad der Behinderung werde
voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten. Der Untersuchte sei
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Im Vergleich zum Vorgutachten weise die Haut einen noch besseren
Zustand auf, aber auch von seiten der Lunge sei nur bedarfsweise eine Therapie
nötig.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. berufen und begründend ausgeführt, Allergietests hätten
ergeben, dass nur bei der Reaktion gegen Eiklar eine schrittweise Verbesserung
festgestellt worden sei. V.a. der Serum - IgE Wert liege weit über der
Norm, was eine enorme Allergiebereitschaft zeige. Es könne daher nicht von
einer Verbesserung oder einer zu erwartenden Verbesserung des Allergiezustandes
gesprochen werden, sondern sei mit einer Verschlechterung bzw. mit allergischen
Reaktionen auf weitere Allergene zu rechnen. Von Dr. Vorname Facharzt , einem
Facharzt für Lungenkrankheiten, werde das Weiterbestehen eines allergischen
Asthmas diagnostiziert. Dieser befürworte die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe. Weiters werde die Einholung einer Stellungnahme
über den Gesundheitszustand von Kd. von Ärztin, einer praktischen
Ärztin beantragt, von welcher Kd. seit über sieben Jahren
ärztlich betreut werde. Zum Gutachten des Bundessozialamtes führte die
Bw. aus, es treffe zu, dass die Neurodermitis derzeit in milder Ausprägung
vorliege. Dieser Zustand sei das Resultat einer strengsten Diät. Im Befund
des Lungenfacharztes Dr. Facharzt werde angeführt, dass Kd. unter
allergischem Asthma leide und nur unter Medikation die Lungenfunktion
annähernd normal sei, aber dass es bei körperlicher Belastung zu
Atemnot und starken Atemgeräuschen komme. Weiters verwies die Bw. auf ihre
angespannte finanzielle Situation.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung nach Einholung eines weiteren Gutachtens, welches
mit 10. Jänner 2007 datiert ist und im Wesentlichen das Erstgutachten
wiederholt, als unbegründet ab.
Die Bw. stellte einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit der Bw. wurden der
Sachverhalt und die Rechtslage erörtert und der Bw. im Hinblick darauf eine
ergänzende Stellungnahme ermöglicht.
Ergänzend führte die
Bw. aus, bei Neurodermitis-Schüben bzw. im Falle einer Verstärkung des
Asthma bronchiale (zB durch Pollenflüge oder Diätfehler) bewirke dies
einen starken Juckreiz und Ausschläge bzw. komme es zu Hustenanfällen
(zT mit Erbrechen), vor allem auch in der Nacht. Auch komme es oft zu einer
Entzündung der Bindehaut, was ebenfalls mit einem starken Juckreiz im Auge
einhergehe. Dies habe zur Folge, dass der Sohn der Bw. oft in der Nacht nicht in
der Lage sei, einzuschlafen und immer wieder aufwache, wobei die Bw. versuche,
durch entsprechende Medikamentenverabreichung und Eincremen der betroffenen
Hautpartien, den Zustand zu verbessern. Ihr Sohn sei am folgenden Tag
abgeschlagen und übermüdet, was zu Unkonzentriertheit und
Fehlleistungen, v.a. beim Begreifen der an ihn gestellten Aufgaben führe.
Er nehme jedoch am Turnunterricht teil und liege das Asthma bronchiale in
unterschiedlichen Ausprägungen, zB je nach Jahreszeit und
äußeren Einflüssen vor. Ihr Sohn esse zu Mittag in der Schule
und werde das Essen von einem in der Nähe befindlichen Lokal zubereitet,
wobei dieses über den Gesundheitszustand ihres Sohnes informiert werde.
Dennoch komme es öfters zu Diätfehlern.
Einem angeschlossenen Auszug
aus der Krankengeschichte, welche von der behandelnden praktischen Ärztin
erstellt wurde, sind folgende Kontakte einschließlich der Diagnosen und
der verschriebenen Behandlung zu entnehmen (soweit gegenständlich
relevant):
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2006
|
April
|
03.04.2006
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Mittelohrentzündung,
zuletzt nächtlich gehustet, Aerus-Sirup
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05.04.2006
|
HNO-Kontrolle
nötig
|
27.04.2006
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Pflegesalbe,
Elidel, leicht auf die Beugen schmieren, Neurodermitis-Ekzem
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2006
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September
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06.09.2006
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Elidel-Salbe
hat gut geholfen, rez. Ekzeme in den Beugen
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13.09.2006
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Allergiebefund:
Milbe, Eiklar, Soja, Weizenmehl, Erdnüsse
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14.09.2006
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Lungenfunktion
dzt. ohne Befund
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25.09.2006
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neuerliche
Ekzeme, Pflegesalbe und Elidel
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2006
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November
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21.11.2006
|
hustet
neuerlich, Mucosolvan sirup, Aerius-Sirup
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24.11.2006
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geringe
Besserung
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28.11.2006
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noch
nächtlicher Husten, kein Infekt, Kind müde, Lunge nicht
spastisch
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2007
|
März
|
14.12.2006
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hustet nur
noch gelegentlich, Aerius-Sirup
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05.03.2007
|
neuerlich
Hautbeschwerden, Elidel, Pflegesalbe
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2007
|
April
|
18.04.2007
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dzt. Exanthem,
fraglich Diätfehler, Aerius-Sirup
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23.04.2007
|
Neurodermitis
Im Hinblick darauf, dass in
den im bisherigen Verfahren erstellten Gutachten des Bundessozialamtes zwar der
Befund Dris Facharzt als relevant angeführt wurde bzw. in der Anamnese das
allergische Asthma zwar erwähnt wurde, in der Folge bei der Diagnose jedoch
nicht mehr darauf eingegangen wurde, wurde das Bundessozialamt aufgefordert, ein
neues Gutachten zu erstellen.
In der Folge bescheinigte das
Bundessozialamt eine 40 %-ige Behinderung des Kd..
Im Lungenfachärztlichen
Sachverständigengutachten wird hinsichtlich der Vorgeschichte u.a. auf die
bekannte Neurodermitis und die Allergien gegen Milbe und Lebensmittel sowie die
seit 2003 bestehende Asthmaerkrankung verwiesen. Weiters wurde "Dyspnoe bei
Belastung, Husten - kein Auswurf" angeführt. Ein normaler Schulbesuch sei
möglich, es komme zu nächtlichem Husten und einer Verschlechterung im
Winter, vermehrten Fehlstunden in der Schule, angeblich
Konzentrationsstörungen durch Allergie. Unter dem Punkt Medikation wurde
angeführt: Aerius-Saft, Zaditen, Mucosolvan - kein Spray. Der Status wurde
wie folgt beschrieben: 8-jähriger Knabe, normaler Allgemein- und
Ernährungszustand. Lunge: freies VA, Normalbefund an den Lungen. Als
Diagnose wurde allergisches Asthma bronchiale der Position 286 angeführt
und ein Richtsatz von 30 % angenommen. Der untere Rahmensatz wurde damit
begründet, dass unter pulmologisch minimaler Therapie nur fallweise
Beschwerden bei klinisch normalen Befunden bestehen und eine leichtgradige
Einschränkung der Lungenfunktion ohne relevante Einschnitte im Alltagsleben
vorliege.
Im dermatologischen
Sachverständigengutachten wurde unter Anamnese angeführt, seit
März 2000 sei Neurodermitis bekannt, es bestehen multiple Allergien auf
Pollen und Nahrungsmittel. Schübe treten vorwiegend nach Diätfehlern
auf (Schuppung im Bereich der großen Beugen, gelegentlich Rötung
Mund, Gesicht). Seit 2003 auch Asthma bronchiale bekannt. Als Therapie werde
Diät gehalten, es würden Pflegesalben, sehr selten Cortisonsalben
verwendet, Aerius-Sirup und Zaditen. Der Status wurde wie folgt beschrieben:
diskrete Lichen pilaris Oberarme beidseits, sonst völlig unauffälliges
Integument (lt. Mutter derzeit stärkerer Schub). Der Status psychicus sei
altersentsprechend. Als Diagnose wurde Neurodermitis der Position 698
angeführt und ein Richtsatz von 30 % angenommen. Der Rahmensatz liegt eine
Stufe über dem unteren Rahmensatz und wurde damit begründet, dass eine
geringe Ausprägung vorliege. Zum Letztgutachten liege keine relevante
dermatologische Veränderung vor, weshalb eine idente Einschätzung
erfolge.
Der Gesamtgrad der Behinderung
wurde mit 40 % eingeschätzt, weil das führende Leiden (allergisches
Asthma bronchiale) durch ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 2 um eine
Stufe erhöht wurde. Es komme daher zu keiner Änderung gegenüber
der Voreinschätzung.
Das Gutachten wurde der Bw. zur
Stellungnahme übermittelt. Diese erklärte, zu
Konzentrationsstörungen komme es dadurch, dass ihr Sohn durch seine
Allergiebeschwerden oft in der Nacht aufwache und durch den starken Juckreiz
und/oder die Husten- und Niesanfälle nicht mehr einschlafen könne. Im
Gutachten Dris Seifert sei nicht auf die damals vorliegende Schwellung im
Gesicht im Bereich der Augenpartie ihres Sohnes eingegangen worden. Sie habe dem
Arzt auch berichtet, dass es oftmals zu dieser durch die Allergien verursachten
Schwellung im Bereich der Augen komme, sie finde jedoch keinen
diesbezüglichen Vermerk. Die Aussage "dzt. ein stärkerer Schub" sei
aus dem Zusammenhang gerissen und habe sich lediglich auf den Bereich der
Augenpartie bezogen. Auch habe die Bw. erklärt, dass die Schwellung im
Gesicht zu sehen sei, deute auf eine Reaktion hin, die damals aber nicht die
stärkst möglichen Ausmaße angenommen habe, weshalb das Gutachten
mangelhaft sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Familienlastenausgleichsgesetz erhöht sich ab 1. Jänner 2003 die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich
138,30 €.
Gemäß
§ 8 Abs.
5 leg. cit. gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß
§ 7 Abs.
2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) ist die Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen
einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 KOVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren
Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um
fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit
umfasst.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (VO) ist die Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 KOVG nach den
Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des
Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage
festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß
§ 1 Abs.
2 der VO ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind,
die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die
Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und
Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben
bewirken.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 der VO dürfen bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze
unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht
anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des
Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das
Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 der VO kann, sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte
Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der
zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß
§ 3 der
VO ist, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der
Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der
Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit
der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge
des Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren.
Auf Grund von Abschnitt IX lit
a) der Anlage 1 zu dieser Verordnung beträgt der Richtsatz für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei
Ekzem: Je nach Ausdehnung und
Entzündungsgrad:
|
696.
|
An
Händen und Füßen, einseitig oder beidseitig
|
20 -
60
|
697.
|
Am
Stamm
|
20 -
70
|
698.
|
An den
Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und Füßen
|
20 -
50
|
699.
|
Im Gesicht
oder generalisiert
|
30 -
100
Auf Grund von Abschnitt III
lit. a) der Anlage 1 zu dieser Verordnung beträgt der Richtsatz für
die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei
Asthma
bronchiale:
|
285.
|
Leichte Fälle ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere Fälle ohne
dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller
geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
|
287.
|
Schwere Fälle mit dauernder
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem Bestehen des
Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
50
- 70
|
288.
|
Schwerste Fälle mit
hochgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
80
- 100
Kd. leidet nach
übereinstimmenden Angaben der Bw., der behandelnden Ärzte und der
Gutachter des Bundessozialamtes an atopischem Ekzem (Neurodermitis) und an
Asthma bronchiale. Über die Einsschätzung des Grades der Behinderung
nach den Richtsätzen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 besteht
Streit. In Abweichung zu dem im Jahr 2003 erstellten Gutachten wurde in den
nunmehr erstellten drei Gutachten kein Grad der Behinderung von 50 %, sondern
ein solcher von 30 % bzw. 40 % angenommen. Die Abweichung zum Vorgutachten
erfolgte laut Gutachten vom 19.9.2006 zunächst mit der Begründung der
Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Ingrid Heinrich, im
Vergleich zum Vorgutachten sei der Zustand der Haut noch besser, auch von seiten
der Lunge sei nur bedarfsweise Therapie nötig. In den Gutachten vom
10.1.2007 und vom 26.7.2007 des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Dr. Werner Seifert gelangte dieser zu einer identen Einschätzung im
Vergleich zum Vorgutachten Dris Heinrich bzw. seinem eigenen Vorgutachten. Das
Gutachten des Lungenfacharztes vom 13.6.2007 hielt einen Normalbefund an den
Lungen fest. Auch die von der Bw. im Zuge des Verfahrens vorgelegten
Befundberichte Dris Facharzt lassen auf eine Verbesserung des Leidenszustandes
schließen. So hält dieser im Befundbericht vom 10. Juni 2003
fest, es bestünden "auskultatorisch laute spastische Geräusche",
während der Befund vom 13. September 2006 erklärt, unter Medikation
mit Aerius-Saft und Zaditen-Sirup sei die Lungenfunktion annähernd normal.
Es komme jedoch bei körperlicher Belastung zu Atemnot und pfeifender
Atmung.
Die Einwendungen der Bw.
beziehen sich hauptsächlich darauf, dass die Allergiebeschwerden in Form
des starken Juckreizes und/oder der Husten- und Niesanfälle zu
Schlafstörungen und dadurch in der Folge zu Konzentrationsstörungen
führten und dass das Gutachten Dris Seifert nicht auf die damals
vorliegende Schwellung im Gesicht im Bereich der Augenpartie ihres Sohnes
eingegangen sei. Sie habe dem Arzt auch berichtet, dass es oftmals zu dieser
durch die Allergien verursachten Schwellung im Bereich der Augen komme. Die
Aussage "dzt. ein stärkerer Schub" sei aus dem Zusammenhang gerissen und
habe sich lediglich auf den Bereich der Augenpartie bezogen.
Dazu wird bemerkt, dass es sich
(laut Wikipedia) bei dem Juckreiz um
das Hauptproblem der Neurodermitis handelt und dass dieser besonders nachts
stark ist, weshalb es oft zu Schlafdefiziten kommt. Als Symptome des Asthma
bronchiale werden bei Auftreten eines Asthmaanfalles die akut auftretende
Luftnot (Dyspnoe) mit erschwerter Ein-, v.a. aber Ausatmung mit pfeifenden
Atemgeräuschen angeführt sowie Husten bzw. Hustenanfälle. Bei
Kindern sei Husten in der Regel das führende Symptom. Charakteristisch
für Asthma sei, dass im beschwerdefreien Intervall keine
Funktionseinschränkungen oder Symptome bestehen. Da es sich bei den
gegenständlichen Beschwerden des Sohnes der Bw. somit um typische
Beschwerden der gegenständlichen Leiden handelt, können diese als
solche nicht deren Einstufung als schwere Form bewirken.
Dass beim Sohn der Bw. für
beide Erkrankungen eine mildere Verlaufsform angenommen werden kann, ist an der
Art der gewählten Behandlung und der Krankengeschichte sowie den erstellten
Gutachten erkennbar:
Dem vorgelegten Auszug aus der
Krankengeschichte, welcher durch die praktische Ärztin erstellt wurde, ist
zu entnehmen, dass die Beschwerden der Haut mit Elidel-Salbe und Pflegesalben
behandelt wurden. Elidel-Salbe ist laut der Österreichischen
Apothekerzeitung zugelassen zur Behandlung der milden bis mittelschweren Form
von atopischer Dermatitis in Form der kurzzeitigen symptomatischen Behandlung
von Juckreiz, Rötung und Schwellung und der intermittierenden
Langzeitbehandlung, um das Auftreten akuter Ekzemschübe zu verhindern.
Einer Anmerkung der Ärztin vom 6.9.2006 ist zu entnehmen, dass diese Salbe
"gut geholfen" hat, also zur Linderung der Beschwerden geeignet war. Dies
entspricht auch den Feststellungen der Gutachter. Auch wenn die Bw. dem zweiten
Gutachter Voreingenommenheit vorgeworfen hat, ist doch zu berücksichtigen,
dass die Begutachtung durch zwei Ärzte des Bundessozialamtes stattgefunden
hat, welche beide zur selben Einschätzung gekommen sind. Der Sohn der Bw.
wurde im gegenständlichen Verfahren insgesamt zu drei verschiedenen
Zeitpunkten von Hautärzten begutachtet. Auch wenn die Bw. eine Beurteilung
der Schwellung im Gesicht im Bereich der Augenpartie ihres Sohnes vermisst, ist
im Gutachten vom 26.7.2007 doch eine gelegentliche Rötung von Mund,
Gesicht, angeführt. Die Bw. selbst ist in der Berufung ebenfalls davon
ausgegangen, dass die Neurodermitis derzeit in milderer Form vorliegt. Sie hat
hinsichtlich der letzten Begutachtung erklärt, dass damals ein
stärkerer Schub (bezüglich dieses Bereiches) vorlag, woraus zu
schließen ist, dass es auch in diesem Bereich nicht ständig zu
Beschwerden kommt. Auch in der Krankengeschichte der praktischen Ärztin
wird dieses Leiden nicht erwähnt. Die im April 2006 verschriebenen
Gentax-Augentropfen werden zur Behandlung bakterieller Augeninfektionen
verwendet.
Hinsichtlich der Anwendung der
Medikamente zur Behandlung des Asthmas liegen unterschiedliche Angaben der Bw.
(ständige Medikation) und der in den Gutachten angeführten Therapie
vor (bei Bedarf). Zaditen-Sirup wird zur Langzeitvorbeugung bei Asthma
bronchiale und allergischen Hauterkrankungen verwendet. Er ist nicht geeignet
bei sehr schweren Anfällen oder einem Status asthmaticus, der durch ein
sehr schweres anhaltendes Beschwerdebild gekennzeichnet ist. Aerius-Sirup wird
zur Linderung der Beschwerden bei allergischem Schnupfen angewendet. Der
Wirkstoff Desloratadin bessert typische Allergie-Symptome wie Rötung und
Juckreiz, tränende Augen, geschwollene Nasenschleimhäute, Niesen und
Nasenfluss. Die Bw. hat selbst erklärt, im Falle einer Verstärkung des
Asthma bronchiale (zB durch Pollenflüge) komme es zu Hustenanfällen
(zT mit Erbrechen), vor allem auch in der Nacht. Dazu wird bemerkt, dass
Pollenallergien nur zu bestimmten Zeiten im Jahr Bedeutung haben, also saisonal
auftreten, während die Hausstaubmilben-Allergie ganzjährig vorhanden
ist, aber unterschiedliche Beschwerden verursacht. Die Beschwerden sind also
nicht ganzjährig im selben Ausmaß vorhanden und können dann
behandelt werden. Der Hinweis auf den nächtlichen Husten in der
Krankengeschichte lässt darauf schließen, dass dieser nicht
ganzjährig auftritt (siehe Eintrag vom 3.4.2006 und vom 28.11.2006).
Aufgrund der übrigen im April verabreichten Medikamente muss zu diesem
Zeitpunkt eine HNO-Infektion vorgelegen sein, welche auch die Augen in
Mitleidenschaft gezogen hat und erfolgreich behandelt wurde. Eine Behandlung mit
Mucosolvan-Sirup und Aerius-Sirup im November 2006 hat beinahe zum Abklingen der
Beschwerden im Dezember 2006 geführt (siehe Eintrag in der
Krankengeschichte "hustet nur noch gelegentlich"). Der Sohn der Bw. kann auch am
Turnunterricht teilnehmen, obwohl es unter Belastung zu bestimmten Beschwerden
kommt. Diese beeinträchtigen das Allgemeinbefinden jedoch nicht
dauernd.
Der Grad der Behinderung wurde
im Gutachten vom 26.7.2007 mit 40 % eingeschätzt.
Es wurde von einem Ekzem an den
Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und Füßen ausgegangen,
welches mit einem Rahmensatz von 20 bis 50 % zu bewerten war. Es wurde nicht vom
untersten Satz ausgegangen, sondern von einem um 10 erhöhten Satz, der dem
untersten Satz entspricht, wenn das Gesicht betroffen ist oder eine
generalisierte Form vorliegt. Da das Leiden auf die Behandlung anspricht und
dadurch eine Verbesserung des Zustandes der Haut erreicht wurde (siehe Eintrag
der Hausärztin vom 6.9.2006, Begutachtung durch die Fachärzte des
Bundessozialamtes), trägt die Einschätzung der Art und Schwere des
Leidenszustandes nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
Rechnung.
Hinsichtlich des Asthmas
erfolgte eine Einstufung unter der Richtsatzposition 286. "schwerere Fälle
ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller
geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung". Bei einem Rahmensatz von
30 bis 40 wurde der untere Satz gewählt. Dieser trägt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der Art und Schwere des Leidenszustandes
Rechnung, zumal der Lungenfacharzt einen Normalbefund an der Lunge attestiert
hat.
Aufgrund der Verstärkung
des als führend angesehenen Asthmas bronchiale durch die Neurodermitis
wurde eine Erhöhung um 10 % vorgenommen, sodass als Gesamtgrad der
Behinderung 40 % angenommen wurde.
Das vorliegende Gutachten, in
welchem Kd. ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % bescheinigt wird, ist nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ausreichend nachvollziehbar und
entspricht dem durch die Gesamteinschätzung zu erfassenden
Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen. Er liegt 10 % unter dem
Gutachten, welches für die letzte Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe herangezogen worden war, was dem Umstand Rechnung trägt,
dass sich sowohl der Zustand der Haut verbessert hat als auch der Lungenbefund
im Zeitpunkt der Untersuchung normal war, sodass von einer nicht dauernden
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens auszugehen war.
Der Berufung konnte daher keine
Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- § 2 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- § 3 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- Anlage 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-W/07
- Stammnummer
- 30357
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF