Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0270-S/07
Begräbniskosten als ao Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-S/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes, vom 14. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 wurden von der Bw geltend gemachte, mit einem
Begräbnis im Zusammenhang stehende Aufwendungen mit der Begründung
nicht anerkannt, dass die Begräbniskosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, als sie nicht aus
dem Nachlass bestritten werden könnten. Die Aufwendungen der Bw wären
daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Kosten für Trauerkleidung,
für Blumen und für die Bewirtung von Trauergästen sowie die
Kosten für die Grabpflege würden keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.
Die Bw hat daraufhin in der
dagegen fristgerecht erhobenen Berufung ausgeführt, dass die
Begräbniskosten nicht aus der Verlassenschaft bestritten werden hätten
können, und hat dazu auf einen der Berufung beigelegten Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 15. September 2005 verwiesen. Weiters hat die Bw geltend
gemacht, dass sie als Bürgin für ihren verschiedenen Gatten eine
Darlehensschuld bei der Bank iHv € 22.884,87 übernehmen hätte
müssen und hat hiezu der Berufung den Kreditvertrag, geschlossen zwischen
der Bank und dem Verstorbenen AS, sowie einen Auszug zum aktuellen
Kreditrückzahlungsstand (Stand: August 2005) als Anlage beigelegt.
Schließlich wurde von der Bw festgestellt, dass eine von ihr im Vorjahr
beantragte Arbeitnehmerveranlagung für ihren Gatten als erbliche Witwe vom
Finanzamt mit einer falschen Begründung abgelehnt worden sei. Das Erbe sei
von ihr nicht wie in der Begründung angeführt mangels eines
Rechtsnachfolgers ausgeschlagen worden, sondern die überschuldete
Verlassenschaft sei von ihr angetreten worden.
In der Berufungsvorentscheidung
hat das Finanzamt mit Verweis auf § 549 ABGB ausgeführt, dass
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten
gehörten. Sie seien demnach vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren)
Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Für den Fall, dass kein
ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden sei,
würden hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten
haften. Wenn die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung
fänden, so komme eine Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehle es an
der Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG. Im vorliegenden Fall seien die
Aktiva aus der Verlassenschaft höher als die Begräbniskosten und die
Berufung sei diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
In dem dagegen fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrag wurde das Begehren auf Berücksichtigung der
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung aufrechterhalten.
Die Bw hat nochmals auf die von ihr übernommene Darlehensschuld bei der
Bank und die dazu von ihr übermittelten Belege verwiesen. Für sie sei
die Begründung des Finanzamtes, dass die streitgegenständlichen
Aufwendungen aus den vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen gedeckt
seien, keinesfalls zutreffend und diese stellten somit mehr als nur eine
außergewöhnliche Belastung dar.
In einem Vorhalteverfahren hat
der Unabhängige Finanzsenat um Vorlage einer Ablichtung der (vom Finanzamt
nicht vorgelegten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 sowie um
Vorlage der Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen ersucht.
Aus der von Seiten der Bw
vorgelegten Ablichtung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 geht
hervor, dass die Bw die Kosten für die Errichtung der Grabstätte in
Höhe von € 4.860,-- geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang wurde
auch die Rechnung der Fa. S vom 5.10.2006 vorgelegt, die auch den Vermerk "bar
erhalten" aufweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34. (1) EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach Abs. 2
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Belastung
beeinträchtigt nach Abs. 4 wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
|
Von höchstens 7.300 Euro
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6 %
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mehr als 7.300 Euro bis 14.600
Euro
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8 %
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mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro
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10 %
|
mehr als 36.400 Euro
|
12 %
Der Selbstbehalt vermindert
sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht -
für jedes Kind (§ 106).
Begräbniskosten
einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals
können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein als sie
durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind.
Soweit eine Nachlassdeckung nicht gegeben ist, liegt in Höhe der
Aufwendungen für ein durchschnittliches Begräbnis und ein
durchschnittliches Grabmahl eine außergewöhnliche Belastung vor. Der
Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen
Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich belaufen
sich diese Kosten erfahrungsgemäß auf höchstens 3.000,-- €.
Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden Kosten für
den Leichenschmaus, weil die Bewirtung der Trauergäste nicht
zwangsläufig erfolgt; dasselbe gilt für Blumen, Kränze und
Grabpflegekosten. Ausgaben für Trauerkleidung gelten ebenfalls nicht als
zwangsläufig erwachsen; ihre Abzugsfähigkeit scheitert darüber
hinaus regelmäßig am Gegenwertgedanken. (Vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, TZ 78 zu § 34, und Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer TZ. 1 zu § 34 Einzelfälle).
Im gegenständlichen
Verfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2006 hat die Bw die Kosten für
die Errichtung der Grabstätte in Höhe von € 4.860,- geltend
gemacht, welche durch die Rechnung der Fa. S vom 5.10.2006 und den auf dieser
Rechnung enthaltenen Vermerk "bar erhalten" entsprechend belegt wurden. Laut
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15.9.2005 werden die Aktiven der
überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von € 3.754,74 der Bw
gegen Bezahlung der nachstehend angeführten Passiva im jeweils
angeführten Betrag gemäß
§ 154 AußStrG an Zahlungs
statt überlassen:
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Bestattung J
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1.807,65
|
Friedhofsverwaltung
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206,00
|
Blumen L
|
650,00
|
Rechnung M
|
650,00
|
Rechnung H
|
395,00
|
Trauermahl
|
794,00
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Trauerkleidung (gesamt)
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149,30
|
Summe
|
4.651,00
Zu diesem Sachverhalt ist
festzuhalten, dass die Bw entgegen der Darstellungen des Finanzamtes nicht
Kosten für Blumen, Bewirtung von Trauergästen und Grabpflege, sondern
Kosten für die Errichtung einer Grabstätte als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat. Weiters ist
festzuhalten, dass die sich aus der Rechnung der Fa. S ergebenden Kosten
für die Grabstätte - wie dem Beschluss des Bezirksgerichtes unschwer
entnommen werden kann - nicht durch den Nachlass gedeckt waren.
Entsprechend den eingangs
erfolgten Rechtsausführungen ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass
die der Bw erwachsenen Kosten für die Errichtung der Grabstätte -
soweit sie die Aufwendungen eines durchschnittliches Grabmals von €
3.000,-- nicht übersteigen - als außergewöhnlich anzusehen sind
und der Bw zwangsläufig erwachsen sind.
Zu prüfen bleibt die
für die Erfüllung der Voraussetzung des § 34 Abs. 4 EStG 1988,
nämlich der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, zu beachtende Übersteigung des
Selbstbehaltes.
Der Selbstbehalt berechnet sich
im vorliegenden Fall wie folgt:
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Tarifeinkünfte
|
20.055,26
|
Sonstige Bezüge
|
3.585,48
|
abzügl. SV-Beiträge
für sonstige Bezüge
|
242,94
|
abzügl.
Sonderausgaben
|
822,20
|
Summe
|
22.575,60
|
Selbstbehalt 10 %
|
2.257,56
Da die mit € 3.000,--
anzuerkennenden Kosten für die Errichtung der Grabstätte den
Selbstbehalt von € 2.257,56 übersteigen, ist der Differenzbetrag von
€ 742,44 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
dementsprechend teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
31. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-S/07
- Stammnummer
- 30355
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF