Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1957-W/07
Ständiger Auslandsaufenthalt der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1957-W/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 31. März 2007 sowie
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum Jänner
2002 bis Dezember 2006 für seine Kinder
F, geb. 6.
Oktober 1989,
L, geb. 24.
November 1990,
D, geb. 15.
September 1992,
V, geb. 9.
Dezember 1993; und R, geb. 3. Mai 1995
und von Jänner 2002 bis
März 2007 für
S, geb. 19.
August 1988,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge mehrerer Überprüfungsverfahren legte der
Bw. Bestätigungen der Wirtschaftsuniversität Wien vor, nach denen er
sich seit September 2004 als Angestellter eines Forschungsprojekts in der
Türkei aufhält (voraussichtliches Ende Juli 2008).
Die sechs Kinder des Bw. besuchen in Istanbul "seit Jahren"
die Schule. Schulbestätigungen über den Besuch von
österreichischen Schulen wurden - trotz Ersuchen des Finanzamtes - mit der
Begründung nicht vorgelegt, dass der Schulbesuch schon viele Jahre her sei
und er keinen Kontakt zu der Schule mehr hätte. Es sei ihm nicht
möglich, diese Bestätigungen zu bekommen.
Das Finanzamt erließ am 8. März 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit
Jänner 2002 bis Dezember 2006 für F, L, D, V und R sowie für die
Zeit Jänner 2002 bis März 2007 für S und begründete die
Rückforderung damit, dass gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Die Kinder haben
sich nicht, wie in der Begründung des Bescheides angeführt,
ständig im Ausland aufgehalten. Sie haben in Österreich einen Wohnsitz
und waren regelmäßig in Österreich. Weiters möchte ich
darauf hinweisen, dass ich von meinem Dienstgeber in die Türkei entsendet
wurde. Im Dezember 2006 wurde ich vom Finanzamt aufgefordert eine
Entsendungsbestätigung vorzulegen. Im Februar 2007 habe ich diese, wie
bereits im August 2005, dem Finanzamt vorgelegt. Da sich im Vergleich zum August
2005, als mir für meine Kinder die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag zuerkannt wurde, überhaupt nichts verändert hat,
und ich allen Aufforderungen des Finanzamtes entsprechend nachgekommen bin, ist
es für mich nicht nachvollziehbar warum auch entgegen aller mündlich
erteilten Auskünfte ab dem Jän. 2002 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr besteht.
Aus diesem Grund
wurde im Zeitraum vom Jän. 2002 - bis Dez. 2006 für
L,
D,
V, F
und RH. und im Zeitraum von Jän. 2002 -
bis März 2007 für SH. zu Recht Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bezogen..."
Ein vom Bruder des Bw. mit E-Mail an das Bundesministerium
für Gesundheit, Familie und Jugend gerichtetes Schreiben wurde vom
Ministerium am 6. Juni 2007 wie folgt beantwortet:
"...Gemäß
§ 2 Abs. 1 und Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die über einen ständigen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in
Österreich verfügen und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet liegt, Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen einer Person liegt in dem Staat, zu dem die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) befindet sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen von verheirateten Paaren mit gemeinsamem Haushalt an dem Ort,
an dem sich die Familie tatsächlich aufhält.
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten. Den ständigen oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter
Umständen niederlässt, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort
nicht nur vorübergehend verweilt. Gelegentliche Aufenthalte der Kinder im
Inland sind daher nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt der Kinder im
Ausland, wo sie auch die Schule besuchen, zu unterbrechen.
Der VwGH hat
wiederholt ausgesprochen, dass ein Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten dann
als unbedenklich für den Bezug der österreichischen Familienleistungen
einzustufen ist, wenn nicht gewisse Umstände auf Missbrauch deuten. Bis zu
einem Zeitraum von zwei Jahren sind detaillierte Prüfungen im Einzelfall
vorab durchzuführen. Ab einem Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Jahren
ist jedoch nicht mehr von einem nur vorübergehenden zu sprechen, der sodann
auch den Wegfall des Anspruches auf die österreichischen Familienleistungen
zur Folge hat.
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird,
verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder
der Kinder, für die ihnen die Familienbeihilfe gewährt wird, zu
melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des
Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Finanzamt zu
erfolgen.
§ 26 Abs. 1
FLAG 1967 verpflichtet Familienbeihilfenbezieher, die die Leistung zu Unrecht
bezogen haben, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die
Rückzahlungspflicht ist eine sehr weitreichende, da sie
ausschließlich auf objektiven Kriterien beruht und auf subjektive Momente,
wie Verschulden oder Gutgläubigkeit, keine Rücksicht
nimmt.
Da das FLAG 1967
verfahrensrechtlich als Abgabenvorschrift gilt und selbst keine
Verjährungsbestimmungen enthält, ist diesbezüglich auf die
Bundesabgabenordnung (BAO) zurückzugreifen. Gemäß
§§
207 Abs. 4 iVm 208 Abs. 1 lit. c BAO verjährt das Recht auf die
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beihilfen in fünf Jahren. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
zurückzufordernden Beihilfen geleistet wurden. Daraus folgt, dass im
vorliegenden Sachverhalt die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab 1.1.2002 gesetzlich gedeckt
ist.
Auf Grund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits seit mehreren Jahren,
zumindest innerhalb des genannten Rückforderungszeitraumes, mit Ihrer
Familie ständig im Ausland aufhalten. Entsprechende Unterlagen, die dies
widerlegen würden, wie z.B. Besuchsbestätigungen einer
österreichischen Schule, oder etwa auch Schulzeugnisse wurden nicht
vorgelegt. Eine entsprechende Meldung Ihrerseits beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt nach § 25 FLAG 1967 erfolgte nicht.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden daher zu Recht ab
1.1.2002 vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt
zurückgefordert."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend hat im an den Bw. gerichteten Antwortschreiben vom 6. Juni 2007 die im
Berufungsfall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausführlich
dargestellt und hieraus nach Ansicht der Berufungsbehörde die zutreffenden
rechtlichen Schlüsse gezogen. Insbesondere ist es richtig, dass
gelegentliche Aufenthalte der Kinder im Inland nicht geeignet sind, den
ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland, wo sie auch die Schule
besuchen, zu unterbrechen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere
auf das Erkenntnis des VwGH 20.6.2000, 98/15/0016, in dem der Gerichtshof
ausgesprochen hat, bei einem annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt
des Kindes, wobei dieses den Wohnsitz seines Vaters geteilt habe, könnten
Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
im Ausland nicht unterbrechen. Unwidersprochen geblieben ist, dass sich die
Kinder des Bw. über einen noch viel längeren Zeitraum, jedenfalls aber
ab Beginn des Rückforderungszeitraumes, im Sinn des § 6 Abs. 3 FLAG
ständig im Ausland aufgehalten haben.
Aus den Gründen, die das Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend hat in seinem Antwortschreiben vom 6. Juni 2007
dargestellt hat, war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1957-W/07
- Stammnummer
- 30352
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF