Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0712-L/06
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-L/06vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 18. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Mai 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit 1450,88 €. Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 16. 2. 2006 übertrugen
die Ehegatten F der Berufungswerberin je einen ¼-Anteil des in den
Punkten 1. und 2. bezeichneten Liegenschaften gegen Einräumung des
Wohnrechtes (Punkt 4.), der Pflege (Punkt 5.), Tragung der Begräbniskosten
der Übergeber (Punkt 6.) und Übernahme von (in Punkt 8.)
bücherlich einverleibten Lasten. Bei den übergebenen
Liegenschaften handelt es sich um einen als Land- und Forstwirtschaft bewerteten
Betrieb und ein sonstig bebautes Grundstück (übersteigender
Wohnungswert gem. § 33 BewG). Mit dem angefochtenen Bescheid setzte
das Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit 2 % vom anteiligen Einheitswert des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und mit 2 % von der nach einer
Verhältnisrechnung ermittelten Gegenleistung für das übergebene
sonstige Vermögen fest. (Dazu ist anzumerken, dass die übernommenen
Lasten laut Punkt 8. des Vertrages - abgesehen von der Einbeziehung des
zugunsten der H-Bank aushaftenden Darlehens in die Bemessungsgrundlage -
unberücksichtigt blieben).
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass die Betriebsübertragung nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz steuerfrei sei. Der Berufung
angeschlossen war das Formular NeuFö 3 (im Original, unterfertigt mit
28.12.05; Antragsteller: EF). In einer weiteren Eingabe vom 22.6.2006
brachte der Vertreter der Berufungswerberin Folgendes vor: Die ob der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft einverleibten Pfandrechte (C-LNr. 13a
und 14a) wurden von den Erwerbern übernommen. Hinsichtlich des zu C-LNr.
10a einverliebten Wohnrechtes und der Reallast der Verpflegung (C-LNr. 11a)
wurde eine Löschungserklärung seitens der Berechtigten unterfertigt,
das Wohnungsrecht zu C-LNr. 4a ist zufolge Versterbens der Berechtigten
gegenstandslos. Als Gegenleistung räumt die Empfängerseite der
Geberseite ein Wohnungsrecht und ein Pflegerecht ein.
Das Finanzamt entschied mit Berufungsvorentscheidung
über die Berufung dahingehend, als es dem Vorbringen vom 22.6.2006 in Bezug
auf die übernommenen Leistungen (Punkt 8. des Vertrages) Folge gab und die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach einer
Verhältnisrechnung ermittelte und entsprechend festsetzte; dem Vorbringen
hinsichtlich des NeuFöG wurde nicht Rechnung getragen.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt, dass eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Anträge
gemäß NeuFöG bzw. der Vorlage der Vordrucke rechtzeitig mit der
Abgabenerklärung zu erfolgen haben, nicht existiere, sondern die
Abgabenbefreiung gemäß NeuFöG bis zur rechtskräftigen
Abgabenfestsetzung beantragt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer und die Abgabenberechnung betrifft, ist auf die zutreffenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Abgesehen davon, dass die Berufungswerberin den Vordruck
NeuFö 3 dem Finanzamt gar nicht vorgelegt hat und somit die Wirkungen im
Sinne der §§ 1 und 4 des Neugründungs-Förderungsgesetzes
ausgeschlossen sind, ist dem Berufungsvorbringen zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.3.2007,
2006/16/0098, Folgendes ausgeführt (wobei der Sachverhalt mit dem
gegenständlichen, nämlich dass der Vordruck gemäß
NeuFöG erst im Rechtmittelverfahren vorgelegt wurde, durchaus vergleichbar
ist):
Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFöG wird
zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a
NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2002 lautet:
§ 4 die Wirkungen
nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
ein.
Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung
erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2, 2. der
Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben, Gebühren und
Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6
eintreten sollen. (2) Die Wirkungen nach § 1 Z. 7 treten
nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des
Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem
vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu
bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner
gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der
Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen
ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen. (4)
Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht
eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung
noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage
(Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben
und Gebühren im Sinne des § 1 Z. 1 bis 6 sind in einem
solchen Fall zu erstatten.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass wegen der
Nichtvorlage des amtlichen Vordruckes erst im Berufungsverfahren nach den
Bestimmungen des NeuFöG keine Gebührenfreiheit eingetreten ist.
Außer im Fall des § 4 Abs. 4
NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss nämlich der amtliche Vordruck
"bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene Behörde, die die
Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen
(vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003,
Zl. 2000/16/0362). Diese Behörde ist im vorliegenden Fall das
Finanzamt.
Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten (vgl. das Erkenntnis
vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0472). Die spätere
Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in dem im § 4
Abs. 4 NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das
Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362).
Daraus wiederum ist zu folgern, dass die Nichtvorlage des
amtlichen Vordruckes die Abgabenbefreiung ausschließt.
Linz, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-L/06
- Stammnummer
- 30349
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF