Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1205-W/06
Anspruchszinsen, Berufungsgründe nur gegen Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1205-W/06vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., vertreten durch Centra-Consult
Wirtschaftstreuhand- und Beratungs GmbH, 1010 Wien, Jasomirgottstraße
6/3/7A, vom 21. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
4/5/10 vom 7. Dezember 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2000 und 2001 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 4/5/10 jeweils vom 7. Dezember 2005 wurden die Anspruchszinsen des
Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) für die Einkommensteuer 2000 in
einer Höhe von € 1.755,41 sowie für die Einkommensteuer 2001 in
einer Höhe von € 1.714,13 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. März 2006, die sich auch gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 richtet, wird zur Frage der
Steuerpflicht als Angestellter der K. in der Zweigniederlassung Stellung bezogen
und darauf hingewiesen, dass gemäß einer Vereinbarung die E. die
Beiträge und Steuern tragen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamt Wien 4/5/10 vom 6. April 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass nachdem der
Abgabenanspruch durch die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
2000 und 2001 nicht abgeändert worden sei, kein Grund vorliege, die
abgeleiteten Zinsen zu ändern.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 21. April 2006 wird die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Als Begründung
wird der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
für die Grundlagenbescheide angeführt und beantragt, der Berufung dem
Inhalt nach stattzugeben und die Anspruchszinsen mit € 0,00
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 7. Dezember 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung von
12.446,15 € (171.538,00 ATS) sowie die im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 vom 7. Dezember 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung
von 14.680,93 € (202.014,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001
zusammengefasst mit der Begründung, dass er auch gegen die
Grundlagenbescheide berufen hätte und über den Vorlageantrag noch
nicht rechtskräftig entschieden worden wäre.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist allein von der
zeitlichen Komponente, nämlich wann die Einkommensteuerbescheide dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurden und von der Höhe der
Nachforderungsbeträge abhängig.
Die prozessuale Bindung eines -
wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen,
wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam
geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3). Die Rechtskraft des Grundlagenbescheides ist keine Voraussetzung
für die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung von
Anspruchszinsen.
Im Vorlageantrag wurde nur
darauf verwiesen, dass gegen die Einkommensteuerbescheide ein Vorlageantrag
eingebracht worden ist. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Einkommensteuerakt sind Argumente ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide
2000 und 2001 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die
Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass
den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der
bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen
Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung
gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Wien, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1205-W/06
- Stammnummer
- 30345
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF