Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0238-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-K/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Hübner & Leisch Steuerberatung GmbH, 4600 Wels,
Carl-Blum-Straße 16, vom 21. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes AA vom 17. November 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001, gegen den Bescheid des
Finanzamtes AA vom 17. November 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom
17. November 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2003, gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom
17. November 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt AA setzte mit Bescheid vom
17. November 2006 für das Jahr 2001 Anspruchszinsen in der
Höhe von € 82,85, mit Bescheid vom 17. November 2006
für das Jahr 2002 Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 936,53, mit Bescheid vom 17. November 2006 für das
Jahr 2003 Anspruchszinsen in der Höhe von € 1.289,33 und mit
Bescheid vom 17. November 2006 für das Jahr 2004
Anspruchszinsen in der Höhe von € 570,78 fest.
Der Berufungswerber (Bw.), vertreten durch
Hübner & Leisch Steuerberatung GmbH, erhob mit Schreiben
vom 21. Dezember 2006 gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
2001, 2002, 2003 und 2004 sowie gegen die zuvor bezeichneten
Anspruchszinsenbescheide Berufung. In der Berufungsergänzung vom
29. März 2007 brachte der Bw. vor, die angefochtenen Bescheide
seien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Verwehrung des Vorsteuerabzuges für
nicht unternehmerisch genutzte Gebäudeteile sei
gemeinschaftsrechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster
Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung von
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO
betragen die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Wegen der genannten Bindung sind Anspruchszinsenbescheide allerdings
nicht mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden
Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig. Jede Nachforderung bzw.
Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchzinsenbescheid aus.
Erweisen sich die Stammabgabenbescheide
(Einkommensteuerbescheide) nachtäglich als rechtswidrig und werden diese
entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit an die
Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen. Es
erfolgt keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Sachbescheide. Diese Vorbringen waren nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen (Ritz, BAO3,
§ 205 Tz 32 bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Die Entscheidung über die weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheide wird gesondert erfolgen.
Graz, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-K/07
- Stammnummer
- 30344
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF