Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2228-W/07
Reisekosten eines LKW-Fahrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2228-W/07vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 machte der Berufungswerber (Bw.), Pensionist, folgende
strittige Werbungskosten geltend: Pendlerpauschale in Höhe von
€ 1.071,00, Arbeitsmittel in Höhe von € 400,00,
Reisekosten in Höhe von € 5.000,00. Weiters beantragte er
Sonderausgaben betreffend freiwillige Höherversicherung im Rahmen der
gesetzlichen Pensionsversicherung in Höhe von € 382,44 und
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung von Errichtung, bzw. Sanierung von Wohnraum geleistet worden seien in
Höhe von € 12.199,28.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt wurde
der Bw. ersucht, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von
€ 400,00 und die Reisekosten in Höhe von € 5.000,00
belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 führte der
Bw. aus, dass die Werbungskosten betreffend Arbeitsmittel ein
"Vorjahresübertrag" seien, wobei entsprechende Rechnungen jederzeit
nachgereicht werden könnten. Entsprechende Rechnungen wurden nicht
vorgelegt.
Hinsichtlich der Reisekosten in Höhe von
€ 5.000,00 seien dies die Differenzwerbungskosten und möge die
Finanzbehörde beim ehemaligen Arbeitgeber die entsprechenden Aufstellungen
anfordern, da der Bw. seit Oktober 2006 in Pension sei.
Das Finanzamt erließ einen
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 und anerkannte die Aufwendungen betreffend Arbeitsmittel in
Höhe von € 400,00 nicht, da kein entsprechender Nachweis erbracht
worden sei. Die Differenzwerbungskosten (Reisekosten) wurden in Anlehnung an das
Vorjahr im Schätzungswege in Höhe von € 820,00 ermittelt, da
keine geeigneten Angaben vorgelegt worden seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass er
Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von € 400,00 habe und
dass das Finanzamt nicht ermächtigt gewesen sei, überhaupt keine
Arbeitsmittel zu berücksichtigen.
Betreffend das große Pendlerpauschale betrage die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 24 km und
nicht wie von der erstinstanzlichen Finanzbehörde festgestellt
13,8 km. Im Übrigen wurde auch die Berufungsentscheidung vom
25. April 2006, RV/2184-W/05, Seite 10, hingewiesen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten in Höhe
von € 5.000,00 verfüge der Bw. über keine Aufstellung oder
Abrechnung der angelaufenen Auslands-, Nächtigungs- und Inlandsdiäten,
zumal diese auf dem Jahreslohnzettel des Bw. ersichtlich seien oder von der
erstinstanzlichen Finanzbehörde direkt vom ehemaligen Arbeitgeber des Bw.
einzuholen gewesen wären.
Aufgrund der Fülle der Auslandsreisen sei
verständlich, dass der Bw. die einzelnen Beträge nicht mehr genau
wisse, zumal solche Aufstellungen und Abrechnungen grundsätzlich
Arbeitgebersache seien.
Da der Bw. glaubhaft vorgebracht habe, dass mehr
Aufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigungen auf seinen beruflichen
Reisen angefallen seien, habe er Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld
ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen
(VwGH-Erkenntnis vom 29. September 2004,
Zl. 2000/13/0156).
Die Reisekosten betreffend das Jahr 2006 seien nicht
zu schätzen, da die Reisekosten von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich
seien. Jedenfalls sei die Schätzung aufgrund der geringen Auslandsreisen im
Jahr 2005 gesetzwidrig bzw. unzulässig.
Statt den gesetzlich zulässigen Sonderausgaben in
Höhe von € 1.460,00 habe die Finanzbehörde nur
€ 730 anerkannt.
Um Wiederholungen betreffend Arbeitsmittel, großes
Pendlerpauschale und Reisekosten, sowie Sonderausgaben zu vermeiden, verwies der
Bw. auf die Berufungsentscheidungen betreffend Einkommensteuer der
Jahre 2004 und 2005.
Die Berufung wurde dem
unabhängigen Finanzsenat (UFS)
vorgelegt und wurde der Bw. ersucht, die Arbeitsmittel in Höhe von
€ 400,00 und die Reisekosten in Höhe von € 5.000,00
belegmäßig nachzuweisen, eine Aufstellung der beruflichen Reisen,
sowie darüber erläuternde Darstellungen vorzulegen. Weiters wurde dem
Bw. mitgeteilt, dass eine telefonische Anfrage beim ÖAMTC durchgeführt
wurde und die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
15,25 Kilometer betrage.
Fristgerecht führte der Bw. aus, dass die
Arbeitsmittel in Höhe von € 400,00 die vom Arbeitgeber nicht
ersetzten Aufwendungen für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe,
Telefonrechnungen etc. beträfen. Auf Grund der verstrichenen Zeit und der
Pensionierung verfüge er aber über keine Rechnungen mehr.
Der Bw. gehe davon aus, dass auf Grund der geringen
Höhe des Betrages und seines ehemaligen Berufes als Fernfahrer diese
Aufwendungen glaubwürdig und schlüssig seien.
Hinsichtlich des großen Pendlerpauschales verweist
der Bw. auf die Berufungsentscheidung vom 24. April 2006,
RV/2184-W/05, Seite 10.
Aus welchen Gründen die Angaben über die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Betriebsstätte differierten, könne
sich der Bw. nicht erklären.
Hinsichtlich der Reisekosten in Höhe von
€ 5.000,00 sei eine Vorlage detaillierter Aufstellungen oder
Abrechnungen nicht möglich, da der Bw. über solche nicht verfüge,
sodass diese entweder auf dem Jahreslohnzettel des Bw. ersichtlich seien oder
der UFS möge diese Aufstellung direkt vom ehemaligen Arbeitgeber des Bw.
einholen. Auf Grund der Fülle der Auslandsreisen wisse der Bw. die
einzelnen Beträge nicht mehr genau, zumal solche Aufstellungen und
Abrechnungen grundsätzlich Arbeitgebersache seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als
Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich
zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z. 6 Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen gilt:
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km €
270,00 jährlich, 20 km bis 40 km € 1.071,00 jährlich, 40 km
bis 60 km € 1.863,00 jährlich, über 60 km € 2.664,00
jährlich. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach
lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse
für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und
Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein
Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 regelt, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen auch Werbungskosten sind.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben gelangt
§ 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1988,
sowie § 18 Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung. Diese
Bestimmung legt fest, welche Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen und in
welcher Höhe sie zu berücksichtigen sind: Folgende Ausgaben sind bei
der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Z. 2. Beiträge und Versicherungsprämien
ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes -
BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
(§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach §
108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung),
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§
108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und
Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §
18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z
4 des Pensionskassengesetzes. Versicherungsprämien sind nur dann
abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Beiträge zu
Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem
1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens
des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte
Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme
im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der
Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet,
dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig,
wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Besteht
der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann
der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben in
Anspruch nehmen. Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien
ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst
rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten
Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus
diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
Z. 3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die
vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet
werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist
- Gebietskörperschaften. Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann
auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine
Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei
Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen
für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar - Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder -
Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a
genannten Bauträger gleichzuhalten.
Absatz 3 leg.cit. bestimmt in Ergänzung des Abs.
1:
Z. 1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der
Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder
(§ 106) leistet.
Z. 2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit
Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro
jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um € 2.920 wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder - um € 1.460 bei mindestens drei Kindern (§ 106
Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese
Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
§ 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert, dass
auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung.
In Abs. 2 leg. cit. ist geregelt, dass Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen sind, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, das Finanzamt sei
nicht ermächtigt gewesen, überhaupt keine Arbeitsmittel zu
berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Abgabepflichtige auf
Verlangen des Finanzamtes, um seine Zweifel betreffend das Anbringen des Bw. zu
beseitigen, den Inhalt sowie die Richtigkeit des Anbringens zu erläutern
und zu beweisen hat. Der Bw. wurde sowohl im Ermittlungsverfahren durch die
Amtspartei, als auch durch den UFS aufgefordert, die geltend gemachten
Aufwendungen für Arbeitsmittel belegmäßig nachzuweisen. Weder
dem Finanzamt noch dem UFS wurden entsprechende Belege vorgelegt, sodass der UFS
nach freier Überzeugung zur Ansicht gelangt ist, dass im
streitgegenständlichen Jahr keine Aufwendungen für Arbeitsmittel
vorliegen.
Grundsätzlich haben die Abgabenbehörden
Werbungskosten, die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen sind, anzuerkennen. Diese Bestimmung beinhaltet zweifellos kein
Ermessen der Abgabenbehörden Werbungskosten anzuerkennen. Somit
erübrigt sich aber ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bw., das
Finanzamt sei nicht ermächtigt gewesen überhaupt keine Arbeitsmittel
zu berücksichtigen.
Im Ermittlungsverfahren vor dem UFS bringt der Bw.
schließlich hinsichtlich der Geltendmachung der Aufwendungen für
Arbeitsmittel noch vor, er gehe davon aus, dass auf Grund der geringen Höhe
des Betrages und seines ehemaligen Berufes als Fernfahrer die Aufwendungen
glaubwürdig und schlüssig seien. Diese Annahme teilt der UFS nicht,
zumal eine Anerkennung der Werbungskosten nicht von der Höhe der geltend
gemachten Aufwendungen abhängig ist. Auch ist für die
Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht der Berufsstand eines
Abgabepflichtigen maßgeblich, sondern hat die Abgabenbehörde nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob ein abgabenrechtlicher Sachverhalt
erwiesen ist. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Aufwendungen
für Arbeitsmittel nicht nachgewiesen worden, obwohl der Bw. noch im
Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt vorbrachte, entsprechende Rechnungen
könnten jederzeit nachgereicht werden. Nach einer neuerlichen Aufforderung
Belege oder Rechnungen betreffend die Aufwendungen für Arbeitsmittel
vorzulegen, führte der Bw. aus, dass er auf Grund der verstrichenen Zeit
und seines Pensionsantritts über keine Rechnungen mehr verfüge. Zu
letzterem Einwand, aus welchen Gründen der Bw. über keine Rechnungen
mehr verfüge, ist entgegenzuhalten, dass die Gründe, warum
Beweismittel nicht vorgelegt werden können, nicht entscheidungsrelevant
sind. Wie oben bereits erwähnt, hat jeder Steuerpflichtige auf Verlangen
der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht den Inhalt
seines Anbringens zu erläutern und dessen Richtigkeit zu beweisen, um
Zweifel hinsichtlich seines Vorbringens zu beseitigen. Eben diese Zweifel konnte
der Bw. nicht widerlegen, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen als nicht
erwiesen anzusehen sind. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel waren daher zu
Recht nicht anzuerkennen.
Im berufungsgegenständlichen Verfahren stehen weiters
hinsichtlich des großen Pendlerpauschales die Kilometerangaben der
einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in Streit.
Während im Erstbescheid die kürzeste Straßenverbindung zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte mit 13,8 Kilometer angenommen wurde, führt
der Bw. in der Berufung aus, dass laut telefonischer Auskunft des ÖAMTC die
einfache Fahrtstrecke mindestens 24 Kilometer betrage. Der Senat hat in der
Folge selbst Ermittlungen beim ÖAMTC durchgeführt. Das Ergebnis der
Ermittlungen wurde dem Bw. vorgehalten und führte dieser hiezu aus, dass er
sich die differierenden Angaben nicht erklären könne. Der Senat
gelangt somit in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Entfernung
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte jedenfalls unter 20 Kilometer liegt und
dem Bw. daher in Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c
lediglich der jährliche Betrag für eine einfache Wegstrecke von 2 bis
20 Kilometer zusteht.
Soweit der Bw. betreffend das Pendlerpauschale mehrmals auf
die Berufungsentscheidung des UFS vom 25. April 2006, RV/2184-W/06, Seite 10
hinweist, ist zu erwidern, dass einerseits die zitierte Entscheidung ein anderes
Abgabenjahr betrifft und andererseits in dem der zitierten Entscheidung
vorausgegangenen Abgabenverfahren die Höhe der Kilometer zwischen Wohnort
und Arbeitsstätte seitens der Amtspartei nicht bestritten wurde.
Hinsichtlich der Reisekosten führte der Bw. in der
Berufung aus, dass die Ausland-, Nächtigungs- und Inlandsdiäten auf
seinem Jahreslohnzettel ersichtlich seien. Diesem Vorbringen wird
entgegengehalten, dass auf dem Jahreslohnzettel zwar in einer Summe die vom
Dienstgeber ausbezahlten Beträge gemäß
§ 26 Z. 4 EStG 1988
ersichtlich sind, nicht ersichtlich sind jedoch jene Ausgaben, die der Bw. als
Differenzwerbungskosten beantragt. Der Bw. vermeint zwar, seine Reisekosten
beliefen sich auf ca. € 5.000,00, doch das Finanzamt hat diese Angaben in
Zweifel gezogen und um Vorlage einer Aufstellung ersucht. Da der Bw. keine
geeigneten Angaben vorlegte, ermittelte das Finanzamt in Anlehnung an das
Vorjahr die Differenzwerbungskosten schätzungsweise. In der Berufung
brachte der Bw. schließlich vor, die Amtspartei hätte die Aufstellung
direkt von seinem ehemaligen Arbeitgeber einholen sollen. Diese Ansicht trifft
nicht zu, denn die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast
für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch
geltend machen zu können, doch befreit dies den Bw. nicht von seiner
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Das Vorbringen des Bw., die Höhe der
Differenzwerbungskosten beim Arbeitgeber zu ermitteln, ist auf einen
Erkundungsbeweis gerichtet und aus diesem Grund unbeachtlich. Der Grundsatz der
Amtswegigkeit verpflichtet die Abgabenbehörde nicht zur Durchführung
von Erkundungsbeweisen (VwGH-Erkenntnis vom 7. Juni 2005,
Zl. 2001/14/0187).
Wenn der Bw. das VwGH-Erkenntnis vom 29. September 2004,
Zl. 2000/13/0156 zitiert und ausführt, er habe Anspruch auf Tages- und
Nächtigungsgeld ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu
müssen, ist daraus für die Berufung nichts zu gewinnen. Das Finanzamt
hat nämlich mangels geeigneter Unterlagen die Aufwendungen der beruflichen
Reisen im Schätzungswege ermittelt, wobei die Wahl der
Schätzungsmethode der Amtspartei grundsätzlich frei steht. Dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, liegt auf der
Hand.
Soweit der Bw. in der Berufung vorbringt, die Reisekosten
seien von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich und die Anlehnung der Schätzung
der Differenzwerbungskosten an das Jahr 2005 sei auf Grund der in diesem
Jahr geringeren Auslandsreisen als im streitgegenständlichen Jahr nicht
zulässig gewesen, führt der Bw. mit diesem Vorbringen allein die
Berufung nicht zum Erfolg. Auch im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS legte der
Bw. keinerlei Unterlagen vor, die geeignet gewesen wären, die Aufwendungen
der beruflichen Reisen des Bw. zu ermitteln. Damit ist aber das Schicksal der
Berufung entschieden, denn mit dem Vorbringen, die Auslandsreisen seien im
streitgegenständlichen Jahr höher als im Jahr davor gewesen, zeigt der
Bw. nur auf, dass die vom Finanzamt geschätzten Aufwendungen betreffend die
Reisekosten lediglich der Höhe nach nicht zutreffen. Es wäre nun am
Bw. gelegen, Aufklärung über die Anzahl und den Zielort der
beruflichen Reisen zu geben, um eine genaue Ermittlung und Berechnung der
Differenzwerbungskosten und damit der Besteuerungsgrundlagen zu
ermöglichen. Da dies nicht der Fall war, war das Finanzamt berechtigt die
Aufwendungen zu schätzen.
Wenn der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung
(Berufungsergänzung) abermals die Meinung vertritt, entweder sei die
Aufstellung der Reisekosten auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich oder der UFS
möge diese Aufstellung von seinem ehemaligen Dienstgeber einholen, wird um
Wiederholungen zu vermeiden auf die bereits oben ausgeführte
Begründung zum Berufungsschriftsatz verwiesen. Weiters verweist der Bw. ua.
auf die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2004 (RV/2184-W/05), worin der
UFS von sich aus Ermittlungen beim ehemaligen Dienstgeber des Bw. angestrengt
hat. Hiezu ist zu bemerken, dass in diesem Jahr das Finanzamt überhaupt
keine Beträge als Differenzwerbungskosten (Reisekosten) anerkannt hat.
Insoweit bestand also im Jahr 2004 eine amtswegige Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde.
Wegen der fehlenden Unterlagen ersucht der Bw. um
Verständnis, dass er die einzelnen Beträge nicht mehr genau wisse;
diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es ohne Belang ist, aus welchen
Gründen der Bw. die Fülle der Auslandsreisen nicht mehr genau wisse
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 184, Tz 6 ff.).
Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben im Sinne des
bereits oben zitierten § 18 Abs. 1 Z. 2
bis 4 EStG 1988 steht dem Bw. ein gemeinsamer Höchstbetrag
in Höhe von € 2.920,00 zu, der sich nur dann erhöht, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und/oder bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 EStG
1988. Dass sich der gegenständliche Sachverhalt gegenüber dem
Sachverhalt des Vorjahres geändert habe, hat der Bw. nicht vorgebracht.
Somit hat das Finanzamt zu Recht ein Viertel des Höchstbetrages, das sind
€ 730,00, als Sonderausgabe berücksichtigt, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2228-W/07
- Stammnummer
- 30338
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF