Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0498-S/06
Rückwirkendes Ereignis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-S/06vom 03.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 295a BAO gelangt nicht zur Anwendung, wenn das rückwirkende Ereignis bereits vor Bescheiderstellung eingetreten ist.
Die Unterstützung der Familie des Sohnes, der für die Betriebsübergabe Rentenzahlungen zu leisten hat und tatsächlich geleistet hat, stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, das auf die Steuerpflicht der Rente Einfluss hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 21. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Juli 2006, StNr,
betreffend Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die in den Jahren 2001 bis 2003
tatsächlich zugeflossene monatliche Versorgungsrente des Sohnes, welche
nach den Angaben der Bw wiederum an den Sohn zur Unterstützung bar
übergeben worden seien, weil dieser in den Jahren 2001 bis 2003 die
Versorgungsrente nicht erwirtschaften habe können und um zukünftig
erwirtschaftbare Versorgungsrenten nicht zu gefährden und den
Lebensunterhalt der Familie des Sohnes zu gewährleisten.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat am 29.3.2006 eine
Nachschau gemaß
§ 144 BAO durchgeführt und festgestellt, dass
die Bw per Dauerauftrag monatlich einen Betrag von € 1.202,74 für sich
und ihren Ehegatten (also je 601,37 €) erhalten habe.
Die Bw habe jeweils frei entscheiden können, ob sie
die Versorgungsrente behielt oder wieder an den Sohn bar zurückgab.
Die Abgabenbehörde I. Instanz nahm daraufhin mit den
Bescheiden vom 26.7.2006 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2003 wieder auf und setzte
die Einkommensteuer 2001 bis 2003 unter Einbeziehung der nicht erklärten
Versorgungsrente des Sohnes neu fest. Für 2001 und 2002 wurden auch
Anspruchszinsen festgesetzt.
Mit Berufung vom 21.8.2006 bekämpfte die Bw alle
Bescheide vom 26.7.2006. Nach Durchführung eines
Mängelbehebungsverfahrens wurden a) die Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 mit Bescheid
vom 18.9.2006 für zurückgenommen erklärt, b) mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.9.2006 wurden die Berufungen gegen die
Anspruchszinsenfestsetzung für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet
abgewiesen, und c) die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
2001 bis 2003 vom 26.7.2006 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Die Leistung der Rente an die Bw und ihren Ehegatten
erfolgte aufgrund des Übergabsvertrages vom 20.3.1987.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind
steuerlich dann anzuerkennen, wenn sie
nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und
unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
würden.
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung
eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 25.11.1997, 96/14/0024).
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
idR an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Dadurch
könnten durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden (VwGH 4.6.2003, 97/13/0208, 18.9.2003,
99/15/0096).
Im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz
müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen,
die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
EStG 1988, § 20 Tz 44).
Schriftlich fixiert ist der Übergabsvertrag vom
20.3.1987, auf den sich die gegenständliche Rentenzahlung gründet.
Anhand des Dauerauftrages ist auch erwiesen, dass die Rente tatsächlich
monatlich auf das Konto der Bw überwiesen wurde.
Die Bw bringt weites vor, dass sie die erhaltene Rente bar
an den Sohn zur Unterstützung im Regelfall im selben Monat wieder
übergeben habe.
Wendet man die einleitend dargelegten Kriterien auf den
vorliegenden Sachverhalt an, so ist klar festzuhalten, dass die monatlichen
Rentenzahlungen in Form eines Dauerauftrages auf dem Konto der Bw eingegangen
sind. Auch ist in der Berufung ausgeführt, dass die Bw selbst frei
entscheiden konnte, ob und inwieweit sie die Familie Sohnes unterstützten
wollte.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Die
Rentenzahlungen sind tatsächlich zugeflossen und wären daher als
Einkommen unter RZ 380, sonstige Einkünfte, in der
Einkommensteuererklärung der Jahre 2001 bis 2003 anzugeben und zu
versteuern gewesen.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Abänderung
des Übergabsvertrages vom 20.3.1987 vor, noch für eine Stundung oder
Erlass der Rentenzahlungen, noch für einen allenfalls relevanten
Forderungsausfall.
Die Rentenzahlungen sind tatsächlich am Konto der Bw
eingegangen. Es bestand keine wie immer geartete Verpflichtung zur
Rückzahlung dieser Rentenbeträge. Die Bw selbst führt aus, dass
sie jeweils frei entscheiden konnte, wie sie mit der eingegangenen Rentenzahlung
verfährt. Dass gerade deshalb der Dauerauftrag nicht gelöscht worden
sei. Dies entspricht der tatsächlichen Vertragssituation, die keinerlei
Abänderung erfahren hat, wie dies auch zwischen Fremden in der selben
Situation nicht passiert wäre.
Aus diesem Grunde kann auch die von der Bw angezogene
Bestimmung des § 295a BAO nicht zum Tragen kommen. Einerseits kommt §
295a BAO nach der ratio dieser Bestimmung erst zum Tragen, wenn der
Abgabenbescheid bereits rechtskräftig ergangen ist (vor Bescheiderlassung
oder im Berufungsverfahren sind solche Ereignisse ohnedies bei der
Bescheiderlassung bzw. in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen) und
andererseits liegen keine Ereignisse vor, die abgabenrechtliche Wirkungen
für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines
Abgabenanspruches haben. Denn die Mittelverwendung lag auch nach dem
Berufungsvorbringen ausschließlich im Entscheidungsbereich der Bw. Demnach
stellt die Unterstützung der Familie des Sohnes durch die Übergabe von
Barbeträgen - wobei zudem zur Höhe nichts konkret vorgebracht wurde -
kein rückwirkendes Ereignis dar.
Mit den Zuwendungen an die Familie des Sohnes wurden
vielmehr neue, der Schenkungssteuer unterliegende Tatbestände verwirklicht.
Für diese Zuwendungen könnte allenfalls die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG in Betracht kommen.
Wie die Bw mit der zugeflossenen Rente oder ihrem sonstigen
Einkommen verfährt, ist steuerlich völlig irrelevant soferne nicht
aufgrund des Einkommensteuergesetzes die Mittelverwendung selbst steuerlich
begünstigt (Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung)
ist.
Diesbezüglich liegen aber keine Anhaltspunkte vor und
fehlt es auch an einem konkreten Parteienvorbringen. Die Berufung war daher
abzuweisen.
Salzburg, am
3. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-S/06
- Stammnummer
- 30295
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF