Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0590-I/04
Familienheimfahrten - Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bei Einkünften des Ehemannes aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-I/04vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw A 1, vom 4. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 6. September
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuergutschrift sind dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) war seit 1990 im Pflegeheim der
Stadtgemeinde B als Pflegehelferin beschäftigt. Am Arbeitsort stand ihr
seit Beginn ihres Dienstverhältnisses ein vom Arbeitgeber angemietetes
Zimmer zur Verfügung. Bis zum Jahr 1996 hatte sie ihren Hauptwohnsitz in L
in K, einem Ort der rund 180 km vom Beschäftigungsort entfernt liegt.
Anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1996 begründete sie mit
ihrem Ehemann an dessen bisherigem Wohnsitz in dem rd. 10 km von L
entfernten A einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Ihr Ehemann ist Bergbauer und
bezieht seit Erreichung seines 65. Lebensjahres im Jahr 1995 von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine geringe Pension (rd. 3.800 €
brutto jährlich). Im Jahr 2005 hat die Bw nachdem sie in der Nähe
ihres Familienwohnsitzes eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hat, ihre
Beschäftigung in B aufgegeben.
Die von der Bw in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragten Werbungskosten
für wöchentliche Familienheimfahrten zwischen ihrer Arbeitsstätte
in B und dem Familienwohnsitz in A in der Höhe von 2.819 € wurden
vom Finanzamt in dem am 6. September 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid
für 2003 unter Verweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
des Vorjahres als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid am 4. Oktober 2004
erhobenen Berufung beantragte sie die Familienheimfahrten in Höhe des
Pendlerpauschales als Werbungskosten anzuerkennen und verwies hinsichtlich der
Begründung ihrerseits auf die Ausführungen in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 hat der
Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 3. November 2004,
GZ. RV/0480-I/04, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass
der Bw bereits zu Beginn ihres Dienstverhältnisses nach einer angemessenen
Übergangsfrist die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort zumutbar
gewesen wäre. Die anlässlich der Eheschließung erfolgte
Verlegung ihres Hauptwohnsitzes von L in das nahe gelegene A stelle keinen in
der beruflichen Sphäre der Bw gelegenen Anlass dar, der die doppelte
Haushaltsführung als beruflich bedingt und damit die Familienheimfahrten
(wiederum) zu berücksichtigungswürdigen Werbungskosten werden lasse.
Hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und der näheren Begründung
wird aus Vereinfachungsgründen auf die angeführte Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates verwiesen.
Da die Bw gegen die angeführte Berufungsentscheidung
beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht hatte, verfügte der
Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 bis zur
Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens die
Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Berufung.
Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0047, hat
nun der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof
im Wesentlichen aus, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen
sei und es nicht darauf ankomme, ob in einem früheren Zeitraum,
insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen
Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war. Die
nähere Begründung möge dem angeführten Erkenntnis entnommen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgend,
war daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob im Streitjahr
die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort zumutbar war.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert
Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG idF BGBl 1996/201 dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg cit
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des
bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit
Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
15. November 2005, 2005/14/0039).
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
(Familien)wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (VwGH ua
8.2.2007, 2004/15/0102; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz 102, und Doralt, EStG7, § 4 Tz 351).
Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des
Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute.
Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen
vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am
Ort des (Familien)wohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen
Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des (Familien)wohnsitzes an den
Ort der Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Der Ehemann der Bw betreibt in A Zeit seines Berufslebens
einen Bergbauernhof mit einer Fläche von 36,5 ha, von der nach dem
vorliegenden Einheitswertbescheid 13,2 ha landwirtschaftlich und 23,3 ha
forstwirtschaftlich genutzt wird. Wie auch durch eine Anfrage bei der Gemeinde A
bestätigt werden konnte, bewirtschaftet er seinen Hof als Vollerwerbsbauer
und hielt im Berufungsjahr 9 Rinder. Die Angabe der Bw wonach ihr Ehemann seinen
Lebensunterhalt über Jahrzehnte ausschließlich aus seiner Land- und
Forstwirtschaft bestritten hat, erscheint glaubhaft. Da ihr Ehemann diesen Hof
im Berufungsjahr noch bewirtschaftet hat, kann daher davon ausgegangen werden,
dass er auch im Jahr 2003 seinen Lebensunterhalt weitgehend aus den
Einkünften seiner Land- und Forstwirtschaft bestritten hat, zumal er
daneben nur eine äußerst geringe Pension von jährlich rd.
3.700 € netto bezieht.
Die vom Finanzamt nach der LuF PauschVO aus dem für
seine land- und forstwirtschaftlichen Flächen (aufgrund des geringen
Hektarsatzes äußerst niedrig) ausgewiesenen Einheitswert von
1.600 € ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von
490 €, vermögen die tatsächliche Ertragslage des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes nicht wiederzugeben, zumal allgemein bekannt
ist, dass die Gewinndurchschnittssätze für die Land- und
Forstwirtschaft nicht (mehr) den Erfahrungswerten entsprechen und zum Teil im
krassen Missverhältnis gegenüber den tatsächlichen
Einkünften stehen (vgl. Doralt, EStG, Rz 121 zu
§ 21).
Auch wenn der Ehemann der Bw die tatsachlichen Einnahmen
aus seiner Land- und Forstwirtschaft nicht aufgezeichnet hat, zu der er auf
Grund der Vollpauschalierung nicht verpflichtet war und sie daher gegenüber
dem Finanzamt im Detail nicht nachweisen konnte, so besteht auf Grund des
Umstandes, dass er als Vollerwerbsbauer seinen Lebensunterhalt weitgehend aus
den Einkünften seiner Land- und Forstwirtschaft bestritten hat, kein
Zweifel daran, dass diese Einkünfte von nicht bloß untergeordneten
Ausmaß sind und damit sein Beitrag zum (Familien)einkommen im
Verhältnis zu dem von der Bw erzielten Jahresnettoeinkommen von rd.
19.000 € keineswegs als vernachlässigbar anzusehen ist.
Zudem war bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Ehemann der Bw im
Berufungsjahr bereits 73 Jahre alt war und die Bw , die am
Beschäftigungsort nur über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestelltes Zimmer verfügte, glaubhaft bemüht war, in der Nähe
ihres (Familien)wohnsitzes eine adäquate Arbeitsstelle zu finden, sodass
absehbar war, dass der Aufenthalt am Beschäftigungsort nicht mehr von Dauer
sein wird.
Aus Sicht des Streitjahres war der Bw die Verlegung des
(Familien)wohnsitzes an den Beschäftigungsort somit nicht zumutbar. Die
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für
Familienheimfahrten waren daher gegeben.
Hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten für
Familienheimfahrten ist darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten für Familienheimfahrten nur bis zur
Höhe des höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 angeführten Betrages, der für das Streitjahr 2.100 €
betrug, in Abzug gebracht werden können. Die darüber hinausgehenden
Kosten zählen auf Grund der allgemeinen Rechtslage zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 27. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-I/04
- Stammnummer
- 30292
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF