Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0424-I/06
Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-I/06vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als Beamter der A-AG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der am 27. Februar 2006
(elektronisch) eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 machte er für die Monate Juli bis Dezember 2005 gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 pauschalierte Werbungskosten für Vertreter
geltend. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens reichte er über Vorhalt des
Finanzamtes am 9. März 2006 eine Bestätigung seines Arbeitgebers mit
folgendem Inhalt ein:
"Hiermit wird
bestätigt, dass Herr XY als
mobiler Finanzberater der A-AG zum
Zwecke der Geschäftsanbahnung und Abschlüsse im Außendienst
tätig ist."
Am 28. März 2006
erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005, mit dem die beantragte
Werbungskosten-Pauschale nicht anerkannt wurde. Für Werbungskosten ohne
besonderen Nachweis wurde lediglich der Pauschbetrag gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 von 132 € berücksichtigt. Da die Tätigkeit eines
Bankangestellten im Außendienst nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht mit jener eines "Vertreters"
vergleichbar sei, könne die Vertreter-Pauschale im Sinne der Verordnung zu
§ 17 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige
fristgerecht am 30. März 2006 Berufung. Er sei bei der A-AG,
Vertriebsdirektion B in B, C-Straße, als mobiler Finanzberater (für
das Tiroler Oberland) beschäftigt und zuständig für den Verkauf,
die Betreuung und Servicierung der Filialen und Privatkunden. Zu seinen Aufgaben
gehöre vorrangig der Abschluss von Produkten der X-Gruppe im
Privatkundengeschäft (Kredite, Bausparfinanzierungen, Versicherungen,
Wertpapiere, Leasing und sonstige Bankdienstleistungen). Damit verbunden sei
natürlich eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst, da er
seine Kunden und Filialen regelmäßig besuchen müsse. Seine
Tätigkeit in der Vertriebsdirektion B beschränke sich auf die
unbedingt notwendigen organisatorischen Aufgaben.
Am 18. April 2006 erließ
das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Der gesonderten
Bescheidbegründung zufolge könnten aufgrund der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ua. Vertreter ohne Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten
geltend machen. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass der betreffende
Arbeitnehmer eindeutig der Berufsgruppe der Vertreter zuzuordnen sei. Vertreter
im Sinne der in Rede stehenden Verordnung seien Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien und diese
Vertretertätigkeit auch ausschließlich ausübten. Da die
Tätigkeit eines Bankangestellten im Außendienst nicht der eines
"Vertreters" im Sinne der Verordnung
entspreche und auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit
eines Vertreters und die eines Bankangestellten im Außendienst nicht
vergleichbar sei, stehe im gegenständlichen Fall die Vertreter-Pauschale
nicht zu.
Am 15. Mai 2006 stellte der
Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diesem Antrag legte er Unterlagen zur
Bestätigung seiner Vertretertätigkeit im Außendienst
(Fahrtenbuch für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005) bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 in der ab dem
Jahr 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 können zur Ermittlung von
Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 der für das Streitjahr geltenden Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, werden für Vertreter nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses 5 % der Bemessungsgrundlage (Hinweis auf § 2 der
Verordnung), höchstens 2.190 € jährlich als pauschalierte
Werbungskosten festgelegt. Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit
gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Der Berufungswerber
(Bw.) ist Beamter der A-AG und als solcher in der Vertriebsdirektion B
tätig. Zwischen der A-AG und der X-Gruppe besteht seit einigen Jahren ein
Kooperationsvertrag, wonach die AA-AG Produkte der X-Gruppe im
Privatkundengeschäft vertreibt. Der Vertrieb erfolgt über die
einzelnen Postämter bzw. über
"mobile Finanzberater", wobei der Bw.
als solcher für das Tiroler Oberland zuständig ist.
Im Streitfall ist entscheidend, dass der Bw. als
"Sachbearbeiter/administrativer Dienst"
nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt. Mit
Bescheid der A-AG vom 22. März 2006 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. April
2006 zur Vertriebsdirektion Filialnetz, Dienstort B, versetzt und dabei direkt
dem kaufmännischen Leiter der Vertriebsdirektion unterstellt. Gleichzeitig
wurde ihm aufgrund seiner Bewerbung mit Wirksamkeit vom 1. April 2006 der
ausgeschriebene Arbeitsplatz
"Sachbearbeiter/administrativer
Dienst", Filialnetz, FDL Tirol und Vorarlberg, zugewiesen. In der Zeit
vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 wurde die damit verbundene
Tätigkeit zunächst im Rahmen einer Probezeit ausgeübt. Der
zugrunde liegenden Stellenausschreibung ist folgende
"Aufgabenbeschreibung" des Bw. als
"Sachbearbeiter/administrativer Dienst"
zu entnehmen:
"Betreuung der
Standardfilialen der Region im Bereich FDL; Verkaufsunterstützung der
Standardfilialen; ,Training on the job' der Leiter der Standardfilialen;
Organisation und Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen
wie Beratungstagen; Mithilfe bei Kundenevents; Kundenberatung in
höherwertigen Produkten (Wohnraumfinanzierung, Veranlagung, Wertpapier,
Postversicherung,...); Bearbeitung von Bestandskundenlisten; Gewinnung von
Neukunden; Koordination des Wocheneinsatzplanes mit dem Vertriebsleiter;
Kundenbetreuung mit Hilfe der C und
Abfrageprogramme (D)."
Die genannte
"Aufgabenbeschreibung" wurde vom Bw. am
23. April 2007 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Unabhängigen Finanzsenat bestätigt. So sei er zum einen für die
Betreuung und Servicierung der Postämter (der
"Filialen") zuständig, zum anderen
schließe er als "mobiler
Finanzberater" selbst mit den Kunden Verträge ab. Dazu halte er mit
den jeweiligen Postamtsleitern Kontakt. Von den Postämtern bekomme er
entsprechende Kundenlisten, wobei die Kunden sodann vom Bw. jeweils vor Ort (an
den Wohnadressen der Kunden) betreut würden. Dort würden auch die
jeweiligen Verträge abgeschlossen werden. Die Anbahnung und der Abschluss
von Verträgen erfolgten nicht in den einzelnen Postämtern, er komme
vielmehr zu den Kunden ins Haus. Produkte der X-Gruppe würden nur dann in
den Postämtern vermittelt werden (allerdings von den Mitarbeitern der
Postämter und nicht vom Bw.), wenn es sich um kleinere Geschäfte
handle (wie zB. den Abschluss von Bausparverträgen). Für
höherwertige Produkte, die (wie zB. Wohnraumfinanzierung, Veranlagung,
Wertpapiere und Postversicherung) einer umfassenden Beratung bedürften, sei
er zuständig, wobei er die Kunden nach vorangehender Terminvereinbarung
aufsuche und berate.
Zum Aufgabenbereich des Bw. als
"mobiler Finanzberater" gehört
somit der Verkauf höherwertiger Produkte der X-Gruppe, wobei die
Geschäfte mit den (potenziellen) Kunden vom Bw. - wie vorhin beschrieben -
selbst angebahnt und abgeschlossen werden. Diesbezüglich legte er mit
Schreiben vom 8. Juni 2007 Verträge vor, die den
"Abschluss von Produkten der
X-Gruppe im
Privatkundengeschäft" (vgl. die Berufung vom 30. März 2006) zum
Inhalt haben, von ihm vermittelt wurden und ihn als
"mobilen Finanzberater" ausweisen.
Darüber hinaus obliegt dem Bw. auch die Betreuung der Stammkunden der
X-Gruppe (vgl. "Bearbeitung von
Bestandskundenlisten; Kundenbetreuung mit Hilfe der
C und Abfrageprogramme
(D)" lt. Stellenausschreibung).
Im Streitjahr 2005 übte der Bw. diese
Vertretertätigkeit jedoch nicht ausschließlich aus. So war er - wie
er selbst zu verstehen gab - auch für die Betreuung und Servicierung der
Postämter (der "Filialen")
zuständig. Dieser Tätigkeitsbereich findet auch in der
"Aufgabenbeschreibung" lt.
Stellenausschreibung Deckung, wonach der Bw. die Standardfilialen im Bereich der
Finanzdienstleistungen zu betreuen, im Verkauf zu unterstützen und deren
Leiter zu trainieren hat. Diesbezüglich kann nicht von einer
Vertretertätigkeit im Sinne der Vermittlung von Versicherungsverträgen
gesprochen werden. Diese Tätigkeiten sind vielmehr als Ausfluss der dem Bw.
als Mitarbeiter der Vertriebsdirektion B (auch) übertragenen Aufgaben zu
sehen, den Vertrieb der Produkte der X-Gruppe, soweit er über die einzelnen
Postämter erfolgt, zu betreuen. So ist er verpflichtet, einen
"Außenapparat", der aus insgesamt
19 Postfilialstandorten im Tiroler Oberland besteht, zu unterstützen. Zu
diesem Zweck besucht er die ihm zugewiesenen Postfilialen, um mit den jeweiligen
Amtsleitern Gespräche über Kunden, über die Planung und Abhaltung
von Kundenveranstaltungen, über die Kundenberatung bei bereits
terminisierten Kundenterminen usw. zu führen (vgl. die Vorhaltsbeantwortung
vom 8. Juni 2007).
Die Betreuung dieses
"Außenapparates" unter Einschluss
der Verkaufshilfe vor Ort stellt keine Vertretertätigkeit (im
Außendienst) dar. Die Tatsache, dass diese Tätigkeiten für die
"Vertriebsschiene" des Verkaufes von
Produkten der X-Gruppe über die einzelnen Postämter von wesentlicher
Bedeutung sind, vermag an der Beurteilung, dass der Bw. keine
ausschließliche Vertretertätigkeit im Außendienst ausübt,
nichts zu ändern. Die Betreuung der einzelnen Postämter bzw. der dort
tätigen Mitarbeiter (insbesondere der Amtsleiter, mit denen der Vertrieb
der Produkte der X-Gruppe besprochen wird) ist unbestritten ein für das
Funktionieren des Vertriebes wichtiger Faktor, ändert aber nichts daran,
dass diese vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit
einer ausschließlichen Vertretertätigkeit stehen, wie dies in §
1 der Verordnung, BGBl. II Nr. 382/2001, gefordert wird und in der
Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.11.1984, 83/13/0034) und Lehre (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Tz 5.10)
ihren Niederschlag gefunden hat.
Die Berücksichtigung der Werbungskosten-Pauschale
gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für Vertreter muss im
Streitfall auch daran scheitern, dass der Bw. im Streitjahr 2005 weniger als die
Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hat. Dem
vorgelegten Fahrtenbuch ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2005 (vom 1. Juli bis
31. Dezember) in den einzelnen Monaten nur an 7 bis 15 Tagen/Monat
Außendienst verrichtet hat und dabei an einem Tag meistens nur wenige
Stunden bzw. sogar nur eine einzige Stunde im Außendienst tätig war
(vgl. etwa: 20. Juli 2005, 9:00 bis 10:00 Uhr, Beratung AB, Z). Diese Tatsache
wurde vom Bw. auch gar nicht in Abrede gestellt. So führte er in der
Vorhaltsbeantwortung vom 8. Juni 2007 selbst aus, dass er seine Tätigkeit
im Jahr 2005 erst mit 1. Juli begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinen
eigenen Kundenstock gehabt, weshalb auch nur
"relativ wenige Kundenbesuche" zu
verzeichnen gewesen seien. Als Hilfsmittel sei ihm lediglich eine Kundenliste
von bestehenden Stammkunden zur Verfügung gestellt worden. Somit sei er im
Streitjahr "eigentlich mit der Vorbereitung
und Aufbereitung meiner künftigen Tätigkeit beschäftigt"
gewesen.
Damit im Einklang steht auch das für das Jahr 2005
vorgelegte Fahrtenbuch. So finden sich neben der erst im Aufbau befindlichen
Vermittlungstätigkeit bei Kunden vor Ort (vgl.
"Beratung") vermehrt folgende
"Gründe" für die
Außendiensttätigkeit: "Schulung
Finanzberater",
"Kreditschulung",
"Schulung PV II",
"Kommunikation". Dabei handelt es sich
um Schulungen, an denen der Bw. teilgenommen hat, um die Beratungstätigkeit
ausüben zu können (vgl. die Vorhaltsbeantwortung vom 8. Juni 2007).
Entsprechende Schulungsbestätigungen wurden dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-I/06
- Stammnummer
- 30288
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF