Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0474-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-K/07vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch AA.,
Adresse1, vom 2. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes BB vom
7. Februar 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit
€ 5.052,33 fest. Als Folge dieser Entscheidung erging mit gleichem
Datum ein weiterer Bescheid, mit dem Anspruchszinsen für das Jahr 2005
in der Höhe von € 83,11 festgesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 erhob der
Berufungswerber (Bw.), vertreten durch AA., Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 und gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2005. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die bevorschussten Abschlussprovisionen seien entsprechend
ihrer Realisation aufzuteilen. Diese erfolge sukzessive jeden Monat um 1/36,
wenn der Versicherungsnehmer seine Prämie leiste und somit den
Versicherungsvertrag erfülle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster
Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung von
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO
betragen die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Wegen der genannten Bindung ist der Anspruchszinsenbescheid allerdings nicht mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei
inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid
(Einkommensteuerbescheid) nachtäglich als rechtswidrig und wird dieser
entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Einer allfälligen Änderung des Einkommensteuerbescheides wäre
daher durch amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Sachbescheides (Einkommensteuerbescheid). Dieses Vorbringen
war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen (Ritz,
BAO3, § 205
Tz 32 bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 28.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-K/07
- Stammnummer
- 30285
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF