Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0236-F/06
Anspruchszinsen auf Grund eines Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-F/06vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.., Gde L, T 62,
vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Rudari, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, 6706 Bürs, Felderstraße 5, vom
2. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Mag. Thomas Huemer, vom 27. Oktober 2005
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für
das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Streitjahr mit 51% an der H KG beteiligt. Im Rahmen eines wieder
aufgenommenen Verfahrens stellte das Finanzamt mit Bescheid vom
19. Oktober 2005 über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2002 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 761.982,17 € fest. Der auf den Bw.
entfallende Anteil wurde mit 721.521,28 € festgestellt.
Dem an den Bw. ergangenen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 27. Oktober 2002 wurde die im genannten
Feststellungsbescheid für den Bw. ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt (Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO). Auf Grund der aus diesem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 resultierenden Nachforderung
in Höhe von 292.573,44 € wurden dem Bw. mit Bescheid vom
27. Oktober 2002 Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in
Höhe von 21.068,21 € vorgeschrieben.
Gegen diesen Anspruchszinsenbescheid wandte sich der
steuerliche Vertreter des Bw. mit Berufung vom 2. November 2005.
Begründend führte die steuerliche Vertretung aus, dass die
Anspruchszinsen auf einem Einkommensteuerbescheid vom 27. Oktober 2005
für das Jahr 2002 beruhen würden und dieser wiederum auf einem
Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 19. Oktober 2005
basiere, welcher mit Berufung angefochten worden sei.
Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung - ohne
eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen - dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO idF des
BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß Abs. 2
leg. cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff).
Dabei löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff). Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen
Bescheid - voraus. Der Zinsenbescheid ist somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg)
mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid
(gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2002 vom
27. Oktober 2005) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 128).
Die Festsetzung der gegenständlichen Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO erfolgte nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht, da der neue (gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte)
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 27. Oktober 2005 gegenüber
der Abgabenfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
16. März 2004 (Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom
14. Jänner 2004) eine zinsenrelevante Nachforderung zur Folge
hatte. Der dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid zu Grunde gelegte
Nachforderungsbetrag in der Höhe von 292.573,44 € wurde im Spruch
des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vom
27. Oktober 2005 festgesetzt. An diesen Betrag war das Finanzamt bei
der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden.
Einwendungen gegen die Höhe dieses
Nachforderungsbetrages können - wie bereits oben dargelegt - nicht mit
Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid, sondern nur mit einem Rechtsmittel
gegen den zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheid Berücksichtigung finden.
Weder aus dem Berufungsvorbringen (der steuerliche Vertreter des Bw. verweist im
gegenständlichen Berufungsschriftsatz lediglich auf den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 27. Oktober 2005 sowie auf den
mit Berufung angefochtenen Feststellungsbescheid 2002 vom
19. Oktober 2005; ein gesondertes, ausschließlich den
Anspruchszinsenbescheid betreffendes Vorbringen wird nicht erstattet) noch aus
dem gegenständlichen Einkommensteuerakt war ersichtlich, dass der
maßgebende Stammabgabenbescheid bzw. der Einkommensteuerbescheid 2002
vom 27. Oktober 2007 nicht rechtwirksam erlassen oder die Höhe
der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre (der
Berechnungsmodus als auch die Dauer der Verzinsung wurden gegenständlich
nicht in Streit gestellt), sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch
keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstanden.
Die erfolgte Vorschreibung der strittigen Anspruchszinsen
war daher als rechtmäßig zu beurteilen und war somit auch die
diesbezügliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-F/06
- Stammnummer
- 30272
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF