Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0198-L/07
Kosten für Seminarbesuche (Hotel) sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn eine beinahe ausschließliche berufliche Bedingtheit zu erkennen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-L/07vom 24.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
5. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
9.368,22
|
Werbungskosten
|
-
2.461,03
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
17.726,36
|
Einkommen
|
16.689,67
|
Einkommensteuer
|
2.123,81
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
1.553,92
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
25. Juli 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
festgesetzt. Bei der Steuerberechnung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 6.230,28 € und Werbungskosten (im Zusammenhang mit
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) in Höhe von
659,30 € berücksichtigt.
Mit Ersuchen um Ergänzung seitens des zuständigen
Finanzamtes vom 21. November 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.)
ersucht, eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Nachweis der
beantragten Betriebsausgaben mit geeigneten Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde
die Frage gestellt, von wo aus der Bw. alle betrieblichen/beruflichen
Angelegenheiten der For Life GmbH bzw. der Allianz Elementar erledige.
In einem Telefonat vom 6. Dezember 2005 gab der
Steuerberater des Bw. bekannt, dass der Bw. alle Arbeiten vom For Life Büro
aus erledige.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 wurden die
angeforderten Unterlagen vorgelegt (Kontenblätter,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Serviceplan bzw. Überprüfung des
Betriebsfahrzeuges).
In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom
5. Jänner 2006 begehrte das zuständige Finanzamt Nachweise
im Zusammenhang mit den angeführten Fremdleistungen, Werbung, Versicherung,
Telefon, Reisespesen Inland sowie das Anlagenverzeichnis.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 wurde diesem
Ersuchen tw. (Vorlage von Kontoblättern) entsprochen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
20. Februar 2006 forderte das Finanzamt den Bw. auf, die beantragten
Reisespesen im Inland belegmäßig nachzuweisen (Seminarprogramm,
Tagesablauf, etc.).
Mit Eingabe vom 14. März 2006 wurden die
entsprechenden Unterlagen vorgelegt: Seminar 1: "Leadership
I Die Qualität der Führungs-Kraft" vom 17. - 20.2.2004. Zu diesem
Seminar sei Aufgeschlossenheit und Freude am "Persönlichkeits-entwickeln",
bequeme Kleidung, feste Schuhe für ein paar Schritte ums Haus, Saunasachen
und ... mitzubringen. Seminar 2: "Leadership II Selbstwert und
Kommunikation". Die Trainingsinhalte dieses Seminars wurden wie folgt
angegeben: " - Information und die
Bedeutung ihrer Gestaltung
-
Information als
Motivationsfaktor
- Der
Sender-Empfänger-Regelkreis und das Phänomen der
Bedeutungsdifferenz
- Jedes
Ding hat zwei Seiten, eine Botschaft sogar
vier
- Die drei Axiome der
Kommunikation nach P.
Watzlawick
- Worte, Töne,
Körpersprache - die Merhabian
Untersuchung
- Prinzipien der
Motivation anhand der Motivationstheorien von McGregor und
Herzberg
- Das
Transaktionsanalyse-Modell
-
Das Mitarbeiter-, Kritik- oder
Leistungsförderungsgespräch
- Positiv reagieren bei Vorwürfen, Angriffen oder
Entgegnungen.
Trainingsziele:
Dieses
Leadership-Training soll der Entwicklung der kommunikativen Kräfte der
Führungspersönlichkeit dienen. Es soll das Rüstzeug liefern, die
Managementaufgabe "Kommunizieren und Informieren" gezielt wahrzunehmen und als
Drehscheibe des internen und externen Austausches fungieren können.
Darüber hinaus wird das Bewusstsein vertieft, dass Kommunikation und
Information entscheidende Motivationsfaktoren im Unternehmen sind.
Ebenso beigefügt wurde eine Einladung zum
Seminar: "Beständig-Selbst-Ständig" (Schwere See, Kurs auf den
Erfolg) vom 5.7. bis 7.7.2004 (in St. Gilgen am Wolfgangsee) Veranstalter
dieses Seminares ist die For Life Veranlagen-Finanzieren-Versichern GmbH.
Mit Datum 5. April 2006 wurde der Bescheid vom
25. Juli 2005 gem. § 299 Abs. 1 BAO
aufgehoben und die Einkommensteuer 2004 mit gleichem Datum neu festgesetzt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr mit dem Betrag von
10.379,31 € und Werbungskosten in Höhe von 2.461,03 €
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw.
als Versicherungsagent Provisionen von der For-Life
Veranlagen-Finanzieren-Versichern GmbH erhalten hätte und gleichzeitig
für die Allianz Elementar Versicherungs AG unselbständig tätig
gewesen sei. Die Ausgaben seien demnach entsprechend aufzuteilen. Da
aufgrund der vorgelegten Unterlagen die beantragten Ausgaben nicht den einzelnen
Einkunftsquellen zugeordnet hätten werden können, sei die Aufteilung
nach dem Einnahmenschlüssel erfolgt: Einnahmen For Life:
19.454,39 € (54,85%) Einnahmen Allianz: 16.015,78 €
(45,15%) Dadurch würden sich Betriebsausgaben in Höhe von
2.461,03 € ergeben.
Folgende Ausgaben wurden nicht
berücksichtigt: Tätigkeit von Silke W: Gem.
ständiger Rechtsprechung würde diese Tätigkeit keinem
Fremdvergleich standhalten. Die beantragten Abgeltungsbeträge
(620,00 €) würden somit keine Betriebsausgaben darstellen.
Reisespesen Inland: Die besuchten Seminare
(Leadership I und Leadership II) würden im Wesentlichen der
eigenen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Die Fähigkeiten, die mit
dem Besuch erworben werden, würden dem Menschen in allen Lebensbereichen,
beruflich/betrieblich und privat, zugute kommen. Die für den
Workshop in St. Gilgen am Wolfgangsee mitzubringende Ausrüstung
(Freizeitbekleidung, Regenbekleidung, Badebekleidung, Sportschuhe) würde
Grund zu der Annahme geben, dass dieser Aufenthalt am Wolfgangsee den Charakter
einer "Erholungsreise" hätte. Eine Anerkennung der beantragten Ausgaben sei
daher nicht erfolgt.
Sachversicherung: Trotz mehrmaliger Aufforderung
seien keine Unterlagen übermittelt worden. Die Ausgaben seien daher nicht
berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 27. April 2006 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingereicht. Begründend
wurde zu folgenden Punkten Einspruch erhoben: - Tätigkeit von Silke
W : Für die Arbeiten hätte sie ca. acht Stunden im Monat
gebraucht. Eine Stunde sei mit 6,50 € verrechnet worden. Diese
Arbeiten würde in dieser Form auch eine fremde Person für den Bw.
machen. Tätigkeiten: Ablage von Provisionsnoten,
Produktionslisten, Antragsjournale, Steuerberater (Rechnungen) 1x monatlich ca.
4 Stunden. Kontrolle des Antragsjournals mit Computer 1x monatlich
ca. zwei Stunden Ergänzen von Telefonnummern und Ausdruck von
Monatslisten der Kunden. Es bestehe kein Dienstverhältnis.
- Reisespesen Inland: Die Seminare Leadership I und II seien
Seminare für Führungskräfte und würden schon dem Zweck einer
beruflichen Ausbildung dienen. Der Workshop in St. Gilgen sei eine
Teambildungsmaßnahme für alle Vertriebspartner gewesen und keine
"Erholungsreise". - Sachversicherung: Diesbezüglich
würden die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2007 wurde der Bescheid vom 5. April 2006
geändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem
Betrag vom 9.970,50 €, die Werbungskosten im Zusammenhang mit den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Betrag von
2.461,03 € berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die als Sachversicherung beantragten Kosten für
Provisionsrückzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt worden
seien. Die Kosten für die Tätigkeit der Gattin sei in einer
persönlichen Vorsprache nicht weiter beantragt worden. Die Kosten
für Seminare, die auch bei nicht in der Berufsgruppe tätigen Personen
von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien, würden
keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellen. Diese Aufwendungen würden
nur zu den Kosten der Lebensführung zählen, selbst wenn sie sich aus
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen
ergeben und sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Bei den besuchten
Seminaren würden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die sowohl
für eine Vielzahl von Berufsbildern förderlich seien, als auch den
privaten Bereich tangieren. Die Ausgaben hätten nicht anerkannt werden
können.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 2007 wurde
abermals Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingereicht
(Vorlageantrag). Begründend wurde angeführt, dass die Seminare
für berufliche Zwecke gemacht worden seien. Mit der vom Finanzamt
verfassten Formulierung, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten eine
Vielzahl von Berufsbildern und auch den privaten Bereich tangieren würden,
werde ausgesagt, dass der Bw. diese Seminare nicht für seine berufliche
Weiterbildung machen würde, sondern für private Allgemeinbildung. Dass
Verkaufsseminare, Rhetorikseminare und Führungskräfteseminare auch in
anderen Bereichen positiv seien und der Persönlichkeitsentwicklung dienen,
sei richtig. Aber gerade deshalb sei es für den Beruf des Bw. wichtig genau
das zu verbessern, um erfolgreich verkaufen zu können.
Mit Datum 8. Februar wurde gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. ersucht
detaillierte Angaben zu der Aufwandsposition "Reisespesen Inland"
nachzureichen:
Der Bw. übermittelte die Seminarunterlagen der
entsprechenden Seminare und gab weiters bekannt, dass nur die Hotelrechnungen
beantragt wurden, da die direkten Seminarkosten durch die For Life GmbH getragen
worden seien. Der Bw. übe eine Vertretertätigkeit auf
selbständiger Basis aus. Im Jahr 2004 sei er für 2 Vertriebspartner
zuständig gewesen.
Auszüge/Inhalte aus den vorgelegten
Seminarunterlagen: 1.) Workshop zum Thema: Beständig - Selbst -
Ständig: Die Teilnehmer (10) hatten sich mit Problemen
auseinanderzusetzen die speziell auf den Beruf als Verkäufer/Vertreter
ausgerichtet waren. z.B. - Finden von 20 Adressen von Firmen und
Ansprechpersonen in Versicherungsangelegenheiten. - Schritte zur
Eigenmotivation - Grundsätze im Selbstmanagement -
Zielsetzung Dieser Workshop sei ausschließlich vom Mitarbeitern der
Firma For Life GmbH besucht worden. Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, den
Teilnehmern den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern.
2.) Seminar Leadership I und II: Im Gegensatz zum
oben angeführten Workshop sei hier der Teilnehmerkreis nicht einseitig aus
der Verkaufsbranche gekommen. Teilnehmer aus dem Bereich Rechnungswesen
(Controlling), Marketingbereich, Baubereich (Projektmanagement), Leiter techn.
Dienstleistungen und Systems Engineer besuchten dieses Seminar. Aus den
vorgelegten Unterlagen (Skript, Fotoprotokoll) waren folgende wesentlichen
Inhalte zu entnehmen: - Darstellung der verschiedensten
Führungsstile (Mitarbeiter, Kunden, Motivation, Delegieren, Stufen der
Selbständigkeit, Management, ...)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem.
§ 20 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Im den berufungsgegenständlichen Punkten (Besuch von
Seminaren/Workshop) war also zu untersuchen, ob die Aufwendungen beinahe
ausschließlich durch die betriebliche/berufliche Tätigkeit des Bw.
bedingt waren.
Workshop: Beständig - Selbst -
Ständig: Vor allem der homogene Teilnehmerkreis und die Inhalte des
Workshops lassen auf eine beinahe ausschließlich berufliche Bedingtheit
des Besuches dieses Workshops schließen. Die wesentlichen Inhalte zielten
auf den Bereich Verkauf und Umgang mit anderen Personen ab. Dieser Workshop
wurde von der Firma For Life unterstützt und durchgeführt; auch dies
lässt darauf schließen, dass die Inhalte auf die Arbeit für die
Firma For Life angepasst waren. Auch die Tragung der Kurskosten durch die Firma
For Life ist ein weiteres Indiz dafür, dass hier doch Ausgaben vorliegen,
die die Arbeit des Bw. wesentlich unterstützen und zur Steigerung seiner
Einkünfte beitragen können. Die beantragten Ausgaben in diesem
Zusammenhang sind demnach bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen zu
berücksichtigen (160,00 €).
Leadership I und II: Im Gegensatz zum oben
angeführten Workshop war hier der Teilnehmerkreis nicht einseitig aus der
Verkaufsbranche. Eine Gemeinsamkeit liegt hier aber darin vor, dass
sämtliche Teilnehmer im Wesentlichen direkt mit Menschen zu tun haben
(Kunden, Mitarbeitern). Inhalte dieser Veranstaltung waren im
Wesentlichen die Darstellung verschiedener Führungsstile bzw.
Führungstechnik, richtiges Delegieren, Stufen der Selbständigkeit, ..
. Obwohl der Bw. in keiner Führungsebene tätig ist, so sind
dies doch Bereiche, die gerade im Verkauf zentrale Punkte darstellen. Vor allem
aber auch, wenn dieser Verkauf auf selbständiger Basis getätigt wird.
Der (richtige) Umgang mit Menschen seiner Umgebung hat unmittelbaren Einfluss
auf seine Geschäftstätigkeit und somit auf sein Einkommen.
Aus den vorgelegten Unterlagen und Darstellungen ist
ersichtlich, dass der Besuch dieser Veranstaltungen für die berufliche
Tätigkeit des Bw. von erheblicher Bedeutung war. Ein wesentliches
Indiz für diese Ansicht ist auch die Tatsache, dass die direkten Kurskosten
durch die Firma For Life GmbH getragen wurden. Nach kaufmännischen
Überlegungen handelnde Unternehmen tätigen Ausgaben lediglich, wenn
sie sich dadurch einen Vorteil erwarten. Und genau diesen Vorteil sieht auch die
Firma For Life GmbH, wenn der Bw. den Umgang mit seinen Kunden verbessert bzw.
optimiert. Die Kosten für die Unterkunft im Rahmen dieser Seminare
waren demnach zu berücksichtigen.
Das zuständige Finanzamt nahm tw. die Darstellung in
den Einladungen zu den Seminaren zum Anlass, eine auch private Mitveranlassung
zu unterstellen (Freizeitbekleidung, Sportschuhe, ...). Hierzu ist
anzumerken, dass aus den vorgelegten Seminarunterlagen (tw. Fotoprotokolle)
hervorgeht, dass einzelne Seminarteile auch im Freien durchgeführt
wurden. Da die Teilnehmer längere Zeit am Veranstaltungsort anwesend
waren, ist aber auch eine private Betätigung außerhalb der
Seminarzeiten möglich. Die vorgelegten Unterlagen bestätigen aber,
dass der Großteil der Zeit mit Seminarinhalten abgedeckt war. Z.B.
die Kurszeiten beim Seminar
Leadership II: 9.00 - 13.00 Uhr und von
15.00 - 19.00 Uhr. Die Ausgaben bezogen sich benahe
ausschließlich auf die selbständige Tätigkeit des Bw.. Eine
Aufteilung in Betriebsausgaben (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und
Werbungskosten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) wurde demnach
nicht vorgenommen.
In einem Telefonat am 23. August 2007 gab der Bw.
bekannt, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die angeführten
Kurse Streitthema seien. Begründend wurde demnach nur mehr auf diesen
Berufungspunkt eingegangen. Im sonstigen wurde den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007 gefolgt.
Aus den oben angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BVE
|
9.970,50
|
Hotelkosten Leadership I
|
- 153,78
|
Hotelkosten Leadership II
|
- 288,50
|
Hotelkosten Workshop
|
- 160,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Berufungsentscheidung
|
9.368,22
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-L/07
- Stammnummer
- 30269
- Gültig
- 24.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF