Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0088-I/07
Einbeziehung des vom eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht mitumfassten Kellers und Dachbodens in die Wertermittlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-I/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.P., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 8. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 22. Jänner 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von
einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 28.660 € und einem
steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes von 30.860 € wird
die Schenkungssteuer mit 2.336,80 € festgesetzt. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgabe ergeben sich aus der
angeschlossenen Beilage und der Darstellung am Ende der Entscheidungsgründe
und bilden einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches. Auf die
bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 23. Dezember 2006
übertrug F.P. die bisher in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft in
EZ Z GB XY an seinen Enkel D.P. (im Folgenden: Bw) und dieser übernahm die
Liegenschaft in sein Eigentum und erklärte, die Schenkung dankend
anzunehmen. Punkt V dieses Vertrages lautete wie folgt:
"Als Gegenleistung
verpflichtet sich Herr D.P., geb.
12.04.1986, für sich und seine Rechtsnachfolger dem Übergeber, seinem
Großvater, Herrn F.P., geb.
10.06.1922, das unentgeltliche, jedoch
nicht betriebskostenfreie Wohnungsgebrauchsrecht an der auf der Liegenschaft im
Erdgeschoss gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, 2 Zimmer, Bad,
Vorratsraum, Hausgang im Ausmaß von ca. 70 m2, sowie im Dachboden im
Ausmaß von 40 m2 und im Keller im Ausmaß von 50 m2,
einzuräumen. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht wird grundbücherlich
sichergestellt. Herr F.P., geb.10.06.1922,
nimmt diese Rechtseinräumung hiermit ausdrücklich an".
Das Finanzamt ermittelte den Wert dieses
Wohnungsgebrauchsrechtes mit 23.815,08 € (70 m2 x Mittelpreis des
Verbrauchsortes lt. Richtwertgesetz von 5,57 €/m2 = monatlicher Wert 390
€ x 12 x 5,088693). Diese Gegenleistung führte zum einen zu einer
Grunderwerbsteuervorschreibung im Betrag von 476,30 €, zum anderen wurde
mit dem gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 43.968,86 € (= Wert des Grundstückes von
69.983,94 € minus grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG) die Schenkungssteuer in
Höhe von 4.157,36 € festgesetzt (Berechnung siehe Bescheid).
Die gegen diesen Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die sachliche Richtigkeit der Ermittlung des angesetzten
Wohnungsgebrauchsrechtes mit dem ausschließlichen Argument, das Finanzamt
hätte bei der Berechnung des Wohnungswertes nicht von der bloßen
Wohnnutzfläche von 70 m2, sondern von der vereinbarten das
Wohnungsgebrauchsrecht umfassenden Gesamtfläche von 160 m2 (Wohnfläche
zusammen mit Keller und Dachboden) ausgehen müssen, wodurch sich ein
monatlicher Wohnungswert von 891 € (160 m2 x 5,57 €) ergebe. Die
Räume am Dachboden sowie im Keller würden dem Übergeber zur
alleinigen Nutzung zustehen. Auch für diese Räumlichkeiten sei ein
Entgelt anzusetzen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt folgendermaßen:
"Nach
dem Inhalt des Vertrages beträgt die Wohnnutzfläche ca 70 m2. Daher
ist als abzugsfähige Gegenleistung für die Schenkungssteuer 23.815,08
zu berücksichtigen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge eines Übergabevertrages (= gemischte
Schenkung) räumte der Übernehmer dem Übergeber unter Punkt V. als
Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft das unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht an einer Wohnung mit ca. 70 m2, sowie am Dachboden mit 40
m2 und an Kellerräumen mit 50 m2 ein. Während das Finanzamt bei der
Ermittlung des monatlichen Wertes des Wohnungsgebrauchsrechtes von 390 €
allein von der Wohnnutzfläche von 70 m2 (70 m2 x 5,57 = 390 €)
ausging, wodurch sich gemäß
§ 16 BewG ein Kapitalwert von
23.815,08 € ergab, begehrte der Bw. auch die Einbeziehung der
Dachbodenfläche und der Kellerräume in die Wertermittlung und kam
dadurch zu einem monatlichen Wert von 891 € (= 160 m2 x 5,57 €/m2)
bzw. zu einem Kapitalwert von 53.517,31 €. Im vorliegenden Berufungsfall
besteht letztlich Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht bei der
Bewertung des in Frage stehenden Wohnungsgebrauchsrechtes die Dachboden- und
Kellerfläche völlig außer Ansatz gelassen hat bzw. anders
ausgedrückt, ob das Finanzamt zu Recht in die Bewertung des
Wohnungsgebrauchsrechtes nur die Nutzfläche der Wohnung einbezogen hat.
Unbestritten blieb hingegen der vom Richtwertgesetz übernommene
Quadratmeterpreis von 5,57 € als angemessener Wertansatz.
Rechte auf lebenslängliche Nutzungen sind nach der
Vorschriften des § 16 BewG, zuletzt geändert durch Art. 45
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. Nr. I 2003/71, zu bewerten. Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (hier: Wohnungsgebrauchsrecht an einer
Wohnung sowie an Keller- und Dachbodenräume), sind gemäß
§
17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
An Sachverhalt war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles auf Grund der oben dargelegten Vertragslage unbedenklich davon
auszugehen, dass dem Übergeber das Wohnungsgebrauchsrecht an der im
Erdgeschoß gelegenen Wohnung im Ausmaß von 70 m2, sowie am Dachboden
im Ausmaß von 40 m2 und im Keller im Ausmaß von 50 m2
eingeräumt worden war. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zum einen kein Zweifel darüber bestehen,
dass in die Ermittlung des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes neben
der Wohnung auch die Kellerräume und der Dachboden entsprechend
einzubeziehen sind, erhöhen doch diese vom eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrecht mitumfassten Flächen durchaus den objektiven Wert
des gegenständlichen Wohnungsgebrauchsrechtes. Dem Berufungsvorbringen war
somit durchaus darin beizupflichten, dass auch für diese
Räumlichkeiten im Ausmaß von 90 m2 "ein Entgelt anzusetzen" ist. Wenn
allerdings der Bw. für die Keller - und Dachbodenfläche den gleichen
Quadratmeterpreis von 5,57 € nach dem Richtwertgesetz angesetzt haben will
wie für die ausgewiesene Wohnfläche selbst, dann ist zum anderen
diesem Begehren dem Grunde nach entgegenzuhalten, dass ein solcher Ansatz nur
dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die in Frage stehenden Dachboden- und
Kellerflächen zu Wohnzwecken vollständig ausgebaut und dafür
verwendbar sind. Eine derartige Ausgestaltung bzw. Ausstattung zu Wohnzwecken
wurde vom Bw. hinsichtlich des Dachbodens anlässlich einer ergänzenden
Sachverhaltsdarstellung behauptet und zum Nachweis die Vornahme eines
Lokalaugenscheines angeboten. Auf Grund dieser glaubhaften Angabe wird in freier
Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich die Räume im Keller von
der Wohnung hinsichtlich Ausstattung und Nutzungsmöglichkeit gravierend und
damit wertbestimmend unterscheiden, während der zu Wohnzwecken ausgebaute
Dachboden dem Wohnraum gleichzustellen ist. Stellt somit die verschiedene
Werthaltigkeit der Wohnung/ des Dachbodens und des Kellers jenen objektiven
Faktor dar, der bei der streitigen Wertermittlung des eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrechtes entsprechend zu berücksichtigen ist, dann war dem
Berufungsvorbringen dahingehend zu folgen, dass einheitlich für die Wohnung
im EG und für den zu Wohnzwecken ausgestalteten Dachboden der vom Finanzamt
für die Wohnung herangezogene Wert von 5,57 € pro m2 anzusetzen ist.
Gleiches gilt aber entgegen dem Berufungsbegehren nicht für die
Kellerräume. Für die Kellerflächen erscheint vielmehr unter
Einbeziehung der diesbezüglich vorliegenden Nutzbarkeit und Ausstattung ein
Wert von 0,56 € pro m2 als sachlich angemessen. Für die vom
Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von
160 m2 errechnet sich folglich ein monatlicher Wohnungswert von 640,70 € (=
110 m2 x 5,57 € + 50 m2 x 0,56 €) und gemäß
§ 16 BewG
ergibt sich ein Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes von 39.123,91 € (siehe
beigeschlossenes Berechnungsblatt). Vom Wert des Grundstückes war
demzufolge als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung der Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes nicht wie vom Finanzamt vorgenommen mit 23.815,08
€, sondern in Höhe von 39.123,91 € abzuziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt der Berufung
teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte
Abgabe ergeben sich wie
folgt: Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen:
|
Wert des Grundstückes
lt. Bescheid
|
69.983,94
€
|
abzüglich
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung lt.
Berufungsentscheidung
|
-
39.123,91 €
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes
|
30.860,03
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
28.660,03
€
Berechnung
der festgesetzten Schenkungssteuer:
|
gemäß
§ 8
Abs. 2 ErbStG (Steuerklasse II, 6 %) vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 28.660
€
|
1.719,60
€
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes in
Höhe von 30.860 €
|
617,20
€
|
Schenkungssteuer (gerundet
gemäß
§ 204 BAO)
|
2.336,80
€
Innsbruck,
am 23. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-I/07
- Stammnummer
- 30259
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF