Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0349-I/07
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-I/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 26. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. November 2006
betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. November 2006 setzte das Finanzamt
Innsbruck gegenüber der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw)
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 80,11 wegen nicht fristgerechter
Entrichtung der Grunderwerbsteuer fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 26. November 2006
brachte die Bw vor, dass die Grunderwerbsteuer abwesenheitsbedingt erst am
Rückkehrtag eingezahlt worden sei. Die Differenz zwischen dem
Fälligkeitstag und dem Tag der Einzahlung betrage nur 12 Tage. Die
berechneten Zinsen entsprächen daher einem Zinssatz von 60 % per anno, was
als unangemessen erscheine.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass Lastschriften bisher
im pünktlich einbezahlt worden wären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Bw auf das Vorbringen in der
Berufung und brachte ergänzend vor, dass in den Lauf der
fünftägigen Frist nach § 217 Abs. 5 BAO Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen seien.
Gleichzeitig stellte die Bw einen Antrag auf
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO, da sie kein grobes Verschulden treffe.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Einbringungsakt zu Steuer-Nr. xxx/xxxx.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 12. September 2006 wurde der Bw
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.005,68 vorgeschrieben. Als
Fälligkeitstag wurde der 19. Oktober 2006 festgesetzt.
Die tatsächliche Entrichtung erfolgte am 31. Oktober
2006 mittels Banküberweisung. Die Gutschrift auf dem Postscheckkonto der
Abgabenbehörde erfolgte am 3. November 2006.
In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.
November 2006 einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages, das sind 80,11 Euro, fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217
Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der Säumniszuschlag stellt somit eine objektive
Säumnisfolge dar. Dass der Säumniszuschlag bei kurzer Dauer des
Verzuges aufgrund seiner Ausgestaltung als fester Prozentsatz einer höheren
"Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages entspricht als bei längerer
Dauer, stellt sich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und vermag
daher keine Unbilligkeit zu begründen (vgl auch VwGH 22.3.1995,
94/13/0264).
Die Entrichtung der gegenständlichen
Grunderwerbsteuerschuld erfolgte erst mit Wirkung 3. November 2006 und
somit auch dann verspätet, wenn man sowohl die Respirofrist nach
§ 211 Abs. 2 BAO als auch die ausnahmsweise Säumnis nach
§ 217 Abs. 5 leg cit von fünf Tagen berücksichtigt und
dabei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einrechnet. Der Betrag
hätte daher im gegenständlichen Fall spätestens am 2. November
2006 auf dem Postscheckkonto des Finanzamtes gutgeschrieben werden müssen.
Es liegt somit eine Säumnis vor. Die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge insofern herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen
grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung
Bedacht zu nehmen haben (vgl Ritz,
BAO3, § 217 Tz
65). Das gleiche gilt auch für Vorlageanträge.
Voraussetzung für eine Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ist es daher, dass hinsichtlich der
verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich
leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein
Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl Ritz,
BAO3, § 217
Tz 44).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit
Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und
nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Die Bw bringt hierzu ohne nähere Ausführungen
lediglich vor, dass es abwesenheitsbedingt zur nicht rechtzeitigen Entrichtung
der Grunderwerbsteuerschuld gekommen sei. Einem Abgabenpflichtigen ist es jedoch
zumutbar, dass er bei einer Abwesenheit im Zeitpunkt der Fälligkeit einer
ihm bekannten Abgabenpflicht dafür Sorge trägt, dass der Abgabenbetrag
dennoch rechtzeitig entrichtet wird. Eine behauptete Abwesenheit im Zeitpunkt
der Fälligkeit bei einer einmonatigen Zahlungsfrist vermag das Vorliegen
einer bloß leichten Fahrlässigkeit nicht zu begründen.
Im Hinblick auf die in Verfahren zur Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung zur Anwendung gelangenden erhöhten
Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers, konnte die Bw das Nichtvorliegen
eines groben Verschuldens somit durch ihr Vorbringen nicht zweifelsfrei
darlegen.
Anzumerken ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht anhand des
bisherigen Einhaltens von Zahlungsfristen, sondern unter Berücksichtigung
jener Umstände zu prüfen ist, die für die Beurteilung der
Verschuldensfrage im konkreten Fall maßgeblich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-I/07
- Stammnummer
- 30246
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF