Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0969-L/07
Anlaßfall im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0969-L/07vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate
Pfändtner,vom 2. April 2003 betreffend Schenkungssteuer (ErfNr.: xxx)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom
10. Oktober 2006, RV/0232-L/06 verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof war Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG im
Gesetzesprüfungsverfahren G 23/07 ua., welches mit dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. endete. Mit diesem
Erkenntnis wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Daher war die
Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0969-L/07
- Stammnummer
- 30243
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF