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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0969-L/07

Anlaßfall im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0969-L/07vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner,vom 2. April 2003 betreffend Schenkungssteuer (ErfNr.: xxx) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2006, RV/0232-L/06 verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG im Gesetzesprüfungsverfahren G 23/07 ua., welches mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. endete. Mit diesem Erkenntnis wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Daher war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen. Linz, am 22. August 2007

Normen und Schlagworte

Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0969-L/07
Stammnummer
30243
Gültig
22.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF