Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0367-L/04
Errichtung einer GmbH und nachfolgender Erwerb eines bestehenden Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-L/04vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine GmbH errichtet und in der Folge ein bestehender Betrieb erworben, ist die Errichtung der GmbH nicht nach dem NeuFöG von der Gesellschaftsteuer befreit, weil kein Fall einer unmittelbaren Veranlassung gegeben ist (vgl. auch VwGH v. 23.1.2003, 2002/16/0188).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. April 2004
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13.2.2004 meldete der Notar S einen Rechtsvorgang im
Sinne des § 10a KVG an, wobei in der Rubrik Steuer der Betrag "Null"
eingetragen war. Im Zuge von Erhebungen wurden dem Finanzamt der Vertrag
über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
14.1.2004 (in der Folge: Berufungswerberin) als Rechtsvorgang und die
Erklärung der Betriebsübertragung (Formular NeuFö 3) per Telefax
übermittelt. Im weiteren Verfahren wurde der zwischen der GmbH und
der Fa. S-P geschlossenen Vorab-Kaufvertrag vom 29.1.2004 über den Erwerb
des unter der Geschäftsanschrift R betriebenen Unternehmens
vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Gesellschaftsteuer gemäß
§ 201 BAO mit der
Begründung fest, dass mit dem Gesellschaftsvertrag eine Neugründung
beurkundet wurde und nicht eine Betriebsübertagung im Sinne des § 5a
NeuFöG vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Neugründung einer Gesellschaft sei letztendlich
nicht hinderlich zur rechtlichen Durchführung einer Betriebsgründung.
Natürlich müsse zuerst, vor einer Betriebsgründung, das
Rechtskonstrukt einer "Firma" geschaffen werden, um im Anschluss eine
Betriebsgründung durchzuführen. Dies liege auch dem Grundgedanken des
§ 5a iVm. § 4 NeuFöG zu Grunde. Selbst auch bei
einer Neugründung einer Gesellschaft nach dem NeuFöG wäre
allerdings hier eine Gesellschaftsteuerfreiheit gegeben, sodass der Bescheid zu
Unrecht ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der
Berufungswerberin gewählte Vorgangsweise über die "Errichtung" eines
Unternehmens, nämlich zuerst die Gründung der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und in der Folge der Erwerb eines bestehenden
Unternehmens (Betriebes) nach dem NeuFöG begünstigt ist.
Gemäß
§ 1 Z. 5 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 nicht erhoben: Gesellschaftsteuer für den Erwerb von
Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der
Gesellschaft durch den ersten Erwerber.
Gemäß
§ 5a NeuFöG liegt eine
Betriebsübertragung vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2
Z. 4) und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt für
Betriebsübertragungen Folgendes: 1. Die Bestimmungen des § 1 Z.
1 und Z. 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
Die Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung gilt nur
im Fall der unmittelbaren Veranlassung. Als unmittelbar veranlasst ist ein
solcher Vorgang, für den das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang
unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet,
anzusehen; als unmittelbar veranlasst können nicht solche
Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das Gesetz nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet. In den
Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich § 1 Z. 5
NeuFöG ausgeführt, bei der Gesellschaftsteuer erstrecke sich die
Befreiung lediglich auf die Gründungseinlagen anlässlich der
Neugründung einer Gesellschaft (1766 BlgNR 20. GP). Sinngemäß
Gleiches muss bei der Übertragung eines Betriebes gelten, das heisst, die
Gründung der Gesellschaft und die Übertragung eines Betriebes (der
Erwerb eines bestehenden Betriebes) stehen zwar im Zusammenhang, die Errichtung
der GmbH ist jedoch nur deren mittelbarer Anlass. Soweit die
Berufungswerberin einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Gründung der Gesellschaft und dem in Rede stehenden Vorab-Kaufvertrag
geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den hier zu
beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese
Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und
sind insoweit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich.
Nicht richtig ist, dass vor einer Betriebsgründung das Rechtskonstrukt
einer "Firma" geschaffen werden müsse. Die Festsetzung der
Gesellschaftsteuer erfolgte somit zu Recht.
Linz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-L/04
- Stammnummer
- 30234
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF