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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0876-L/07

Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer durch VfGH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, W, vertreten durch Dr. Gottfried Peham, Notar, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 19, vom 12. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 25. September 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungsfall bildete einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 34/07 vom 15. Juni 2007), dass § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) verfassungswidrig ist. Aus diesem Grund und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesstelle ist daher der Berufung des JH nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die beiden angefochtenen Schenkungssteuerbescheide, jeweils vom 25. September 2001, aufzuheben. Linz, am 21. August 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0876-L/07
Stammnummer
30228
Gültig
21.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF