Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/07
Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer durch VfGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, W, vertreten durch Dr. Gottfried
Peham, Notar, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 19, vom
12. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch AD RR Renate Pfändtner, vom 25. September 2001 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuerbescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsfall bildete einen Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G
34/07 vom 15. Juni 2007), dass § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) verfassungswidrig ist.
Aus diesem Grund und wegen Anwendung einer
verfassungswidrigen Gesetzesstelle ist daher der Berufung des JH nunmehr im
fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die beiden angefochtenen
Schenkungssteuerbescheide, jeweils vom 25. September 2001, aufzuheben.
Linz, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/07
- Stammnummer
- 30228
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF