Findok · Richtlinien
GK-0200
3.2. Nutz- und Zuchtrinder sowie Legehennen zur Schlachtung
überholte Fassung (bis 31.08.2022)RichtlinieBMF-010304/0019-IV/8/2007gilt ab 01.08.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2007 bis 31.08.2022.
Wortlaut laut Findok
3.2. Nutz- und Zuchtrinder sowie Legehennen zur Schlachtung
(1) Für Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist für innerösterreichische Transporte, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, gemäß § 18 Abs. 2 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 8 Stunden festgelegt.
(2) Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen sind dabei auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu verwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2007 bis 31.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF