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Findok · Richtlinien

GK-0200

3.2. Nutz- und Zuchtrinder sowie Legehennen zur Schlachtung

überholte Fassung (bis 31.08.2022)RichtlinieBMF-010304/0019-IV/8/2007gilt ab 01.08.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2007 bis 31.08.2022.

Wortlaut laut Findok

3.2. Nutz- und Zuchtrinder sowie Legehennen zur Schlachtung (1) Für Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist für innerösterreichische Transporte, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, gemäß § 18 Abs. 2 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 8 Stunden festgelegt. (2) Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen sind dabei auch zur Versorgung der transportierten Tiere zu verwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.08.2007 bis 31.08.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF