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Findok · Richtlinien

GK-0200

4. Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luft- oder Schienenfahrzeugen

geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 01.08.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0200

Wortlaut laut Findok

4. Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luft- oder Schienenfahrzeugen (1) Gemäß § 16 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 TTG 2007 haben die Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsgemäße Ankunft von Tieren anbieten, bzw. die Eisenbahnunternehmer, die ihre Bahnhöfe als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsgemäße Ankunft von Tieren anbieten, dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen bzw. den Bahnhöfen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. (2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz bzw. am Bestimmungsbahnhof schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinärbehördlichen Kontrollverfahren (siehe VB-0320) und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. (3) Die Tiere sind von der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können. (4) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz bzw. dem Aufenthaltsbahnhof sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transportunternehmer nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens (siehe VB-0320) dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so ist dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen. (5) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz bzw. dem Umladebahnhof sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. (6) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat, 1.am Bestimmungsflugplatz bzw. am Bestimmungsbahnhof der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transportunternehmer oder, 2.in allen übrigen Fällen derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen. (7) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz bzw. am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladebahnhof über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen. (8) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen bzw. am Bestimmungsbahnhof nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.139.539
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0019-IV/8/2007
Stammnummer
30226
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF