Findok · Richtlinien
GK-0200
3. Höchstdauer für Tiertransporte
überholte Fassung (bis 31.08.2022)RichtlinieBMF-010304/0019-IV/8/2007gilt ab 01.08.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2007 bis 31.08.2022.
Wortlaut laut Findok
3. Höchstdauer für Tiertransporte
3.1. Schlachttiere
(1) Für innerösterreichische Transporte von Schlachttieren, bei denen der Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, ist gemäß § 18 Abs. 1 TTG 2007 eine maximale Beförderungsdauer von 4,5 Stunden festgelegt.
(2) Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 Stunden verlängert werden. Im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, darf die Beförderungsdauer auf maximal auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2007 bis 31.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF