Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0233-L/06
Umzugskosten bei Dienstgeberwechsel (ärztlicher Leiter); berufliche Veranlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-L/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., ärztlicher Leiter der SKA
in B;, wohnhaft in xy, vertreten durch die Wirtschaftstreuhandkanzlei Prokesch
& Prokesch, 5600 St. Johann i. Pongau, Mehrlgasse 7, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gutschrift betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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43.856,17€
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Einkommensteuer
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14.424,01 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-29.649,89 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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15.225,88 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Abgabengutschrift sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ärztlicher Leiter der SKA in B;.
Strittig im konkreten Fall sind Umzugskosten als
Werbungskosten im Falle eines Dienstgeberwechsels [(Wechsel als ärztlicher
Leiter des BGH im Angestelltenverhältnis zum ärztlichen Leiter
(ebenfalls Angestelltenverhältnis) der SKA in B; )].
Aus einer Beilage zur Steuererklärung 2003 (kein
Berufungszeitraum) wurde vom Abgabepflichtigen Folgendes bekannt gegeben:
Bewerbungen um den Lehrstuhl bzw. um das Primariat in B;
:
Nachdem ihm der Titel
eines Universitätsprofessors verliehen worden sei, habe er eine berufliche
Verbesserung angestrebt und sich um Lehrstühle, Primariate und andere
Stellen in Österreich und Deutschland beworben. Seine Bewerbung im
Jahre 2003 um das Primariat der SKA in B;
sei erfolgreich gewesen.
Vorbereitung der Übernahme des Primariats in B;
.
Nachdem er über die positive Entscheidung seiner
Bewerbung informiert worden sei, habe er noch im Jahre 2003 begonnen, die
Übernahme der Stelle vorzubereiten (Gespräche, Wohnungssuche
etc.).
Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004
(= Berufungszeitraum) geht Folgendes hervor:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einnahmen BGH;:1. Jänner bis 29. Februar 2004
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16.102,96 €
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PVA
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63.273,89 €
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anteilige Werbungskosten lt. Beilage beantragt
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35.416,96 €
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Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten
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43.959,89 €
|
zuzüglich Gewinn aus Einkünften aus
selbständiger Arbeit, Referentenhonorare
|
1.140,00 €
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- anteilige Ausgaben lt. Beilage beantragt
|
508,65 €
|
ergibt einen Gewinn von
|
631,35 €
Aus der Ausgabenaufstellung
Werbungskosten 2004 ist Folgendes
ersichtlich:
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gesamte Ausgaben beantragt
|
35.925,62 €
|
davon beruflich bedingte Umzugskosten
|
10.782,80 €
|
Reisespesen
|
2.909,40 €
|
Kilometergelder
|
4.462,10 €
|
Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid 2004
|
23.717,58 €
Aus der vom Bw. vorgelegten
Reisekostenabrechnung 2004 geht
Folgendes hervor:
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Datum
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Reiseziel
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Zweck
|
Taggeld
|
Nächtigungs-geld
|
Kilometer-gelder
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4.1.-5.1.
|
B;
|
Wohnungssuche
|
52,80
|
112,00
|
99,68
|
15.1.-16.1.
|
Bö. -
B;Bö.
|
Gespräche in SKA in
B;
|
52,80
|
81,00
|
99,68
|
27.1.
|
Bö. -
B;Bö.
|
Wohnungssuche
|
26,40
|
|
99,68
|
31.1.
|
Bö. -
B;Bö.
|
Wohnungssuche
B.
|
26,40
|
|
99,68
|
11.-16.2.
|
B;
|
Gespräche SKA,
Umzugsvorbereitung
|
158,40
|
400,00
|
99,68
|
22.-23.2.
|
B;
|
Stellenantrittsgespräch
und Wohnungsübernahme
|
26,40
|
15,00
|
99,68
|
27.2.
|
B;
|
Vorbereitung des
Stellenantrittes
|
26,40
|
|
|
29.2.
|
B;
|
Stellenantritt
|
|
|
49,84
|
12.-13.3.
|
Bö.
|
Umzugsvorbereitung,
Transportunterlagen
|
52,80
|
15,00
|
99,68
|
20.-21.3.
|
Bö.
|
Umzugsvorbereitung,
Transportunterlagen
|
52,80
|
|
99,68
|
28.3.
|
Bö.
|
Transport beruflich
bedingter Unterlagen
|
22,00
|
|
99,68
|
17.-18.4.
|
Bö.
|
Bücher,
Transport-umzugsvorbereitung
|
52,80
|
|
99,68
|
5.-7.6.
|
Bö.
|
Umzugsvorbereitung
|
52,80
|
|
99,68
|
10.-12.7.
|
Bö.
|
Umzug
|
79,20
|
15,00
|
99,68
Mit
Einkommensteuerbescheid vom
17. Oktober 2005 wurden die beantragten Umzugskosten nicht
anerkannt und die darauf entfallenden Reisekosten ebenfalls nicht
anerkannt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde
ausgeführt:
"Die mit dem Umzug in
Zusammenhang stehenden Kosten konnten nicht anerkannt werden, da ein
Wohnungswechsel anlässlich der freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden
Dienstverhältnisses nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen diene."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
17. Oktober 2005 wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel
der Berufung gemäß
§ 243 ff BAO eingebracht:
"Im gegenständlichen
Einkommensteuerbescheid würden die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden
beantragten Werbungskosten nicht anerkannt werden. Die Begründung
hiefür sei, dass ein Wohnungswechsel anlässlich der freiwilligen
Aufgabe des bisher bestehenden Dienstverhältnisses nicht der Erzielung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen diene. Beim Bw. sei das bestehende
Dienstverhältnis unbestritten freiwillig aufgelöst worden, allerdings
sei ihm von seinem bisherigen Arbeitgeber die dauerhafte Beibehaltung seiner
bisherigen Stellung nicht zugesichert worden. Aus diesem Grund wechselte der Bw.
den Dienstgeber. Der damit verbundene Wohnungswechsel war jedoch nicht lediglich
die Konsequenz aus der Aufgabe des bis dahin bestehenden
Dienstverhältnisses, sondern Voraussetzung für die Erlangung des neuen
Dienstverhältnisses, vgl. VwGH 26. Mai 1999, 94/13/0058).
Der neue Arbeitgeber des Berufungswerbers habe die Übersiedlung verlangt,
da für die berufliche Anstellung des Berufungswerbers Voraussetzung gewesen
sei, in sehr kurzer Zeit im Krankenhaus verfügbar zu sein. Damit diene der
Umzug und die damit verbundenen Kosten sehr wohl der Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen und könne somit gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden.
Darüber hinaus wäre die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
aufgrund der Entfernung von 140 km und der Fahrzeit von fast 2 Stunden
unzumutbar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Wien 1993,
§ 16, Tz. 102). Die Umzugskosten umschließen nicht nur die
Fahrtkosten, sondern auch die Kosten zur Erlangung einer Wohnung (VwGH
31. Mai 1994, 91/14/0170). Im Zuge der Berufungserledigung werde
daher ersucht, den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend
abzuändern, dass die Werbungskosten (aufgeteilt in nichtselbständige
und selbständige Einkünfte) in der beantragten Höhe anerkannt
werden."
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
8. August 2007 wurde die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
ersucht, Folgendes bekannt zu geben:
a) Handelt es sich beim neu gegründeten Wohnsitz um
eine Dienstwohnung des neuen Arbeitgebers?
b) In der Berufung werde behauptet, "dass der neue
Arbeitgeber die Übersiedlung verlangt habe, dafür die berufliche
Anstellung des Klienten Voraussetzung gewesen sei, in sehr kurzer Zeit im
Krankenhaus verfügbar zu sein."
c) Bekanntgabe der Entfernung zwischen bisherigem Wohnsitz
(B.G.-Bö. und Krankenhaus in B.)
d) Welchen "Einfluss" hatte der bisherige Dienstgeber des
Berufungswerbers auf den Wohnungswechsel (Räumung einer
Dienstwohnung)?
e) Nähere Aufgliederung der Umzugskosten lt. Antrag
10.782,80 € ohne diesbezügliche Reisekosten und Kilometergelder).
Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bws.
am 16. August 2007 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
a) befristete Bestellung (vorläufig auf 2 Jahre ab
1.2.2004 - auf Basis des Vorstandsbeschlusses der PVA vom 10.12.2003) als
ärztlicher Leiters der SKA in B; , L.xy;
b) Definitive Bestellung als ärztlicher Leiter
(Schreiben der PVA vom 20.3.2006) und Verlängerung des
Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit
c) Rechnung der Spedition S. vom 28.7.2004 (brutto €
3.982,80)
(Umzug lt. Angebot 60 M3)
d) Rechnung des Immobilientreuhänders v. 8.4.2004
-Vermittlungsprovision brutto € 6.800,00
(neuer Wohnsitz in B; , Hxy)
e) Entfernung bisheriger Wohnsitz (B.G. - ärztl.
Leiter des BGH) und neuer Dienstort in B. ca. 140 Kilometer, Entfernung neuer
Dienstort und neuer Wohnsitz: 4 Kilometer
- Angaben zum bisherigen Dienstgeber:
Dies sei ein
privatrechtliches Dienstverhältnis [(Rechtsform des Arbeitgebers war eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung)]. Infolge finanzieller Probleme sei
die GmbH in eine Art Auffanggesellschaft ausgelagert worden. Die Situation
wäre für den Bw. so gestaltet gewesen, dass es für ihn ein
berufliches Risiko bedeutet hätte, diese nichtselbständige
Beschäftigung weiterhin auszuüben. Deswegen sei eine neue Anstellung
als ärztlicher Leiter erwogen worden. Dies habe schließlich auch
Erfolg gehabt. Zunächst seien ihm in der SKA für einen kurzen Zeitraum
ein bis zwei Zimmer als Wohnraum zur Verfügung gestanden. Danach habe er
über einen Immobilientreuhänder ein Haus vermittelt bekommen
(Maklergebühr siehe Beilage).Die Speditionskosten betrugen lt. ebenfalls
nachgereichter Rechnung (vgl. Beilage) € 3.982,80).
Aus dem Zentralen Melderegister (Abfrage vom
11. Oktober 2005) geht Folgendes hervor:
|
Hauptwohnsitz
:
B.G;. , K-I-Rxy
|
20. September 1994
bis 16. Februar 2004,
|
B; , Lxy =Adresse der SKA in B;
|
Nutzungsmöglichkeit im Zeitraum
16. Februar 2004 bis
29. Juni 2004
|
B; ,Hxy
|
Hauptwohnsitz seit
29. Juni 2004 bis dato
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Verwaltungspraxis stellen Umzugskosten dann
Werbungskosten dar, wenn der Umzug beruflich
veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen
Antritt eines Dienstverhältnisses, beim
Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch
den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der
Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen)
vorliegen.
Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass
der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird.
Der bisherige Wohnsitz wurde aufgegeben (vgl.
Meldeabfrage).
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall auch, dass das
bisherige Dienstverhältnis freiwillig aufgelöst worden ist.
Dennoch geht der Unabhängige Finanzsenat von folgenden
Überlegungen aus:
Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 allgemein, TZ 5 sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
,§ 16 TZ 102 führen in diesem Zusammenhang aus:
"Umzugskosten sind dann
Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Dies kann ua. dann der
Fall sein, wenn der Umzug wegen Wechsels des Dienstgebers
erfolgt...
Eine berufliche Veranlassung kann beispielsweise auch zur
Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden (so Weninger
in SWI 2007/7, Rechtsprechung).
Die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnsitz in B.G. und
dem neuen Dienstort in B. beträgt ca. 140 Kilometer bzw. eine Fahrzeit von
ca. 2 Stunden. Diese Angaben konnten auch anhand eines im Internet
verfügbaren Routenplaners (Wegstreckenberechnung) nachvollzogen werden.
Auch der enge
zeitliche Zusammenhang (Gespräche mit neuem Dienstgeber
/Stellenantritt und Umzug) spricht für die berufliche Veranlassung des
Umzuges.
Die Tatsache, dass der Bw. kurze Zeit(ab 16.2.2007 bis
29.6.2007 ) nach seiner provisorischen
Anstellung (1.2.2004) im Krankenhaus B. ein bzw. zwei Zimmer bezog, ist nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht schädlich. Bei dem vom
neuen Dienstgeber zur Verfügung gestellten Zimmer(n) handelte es sich um
keine Wohnung
(im Sinne von Wohnsitz) am neuen
Dienstort, sondern lediglich um eine vorübergehende
Nutzungsmöglichkeit am Sitz (Betriebsadresse) der SKA.
Die Begründung des neuen Wohnsitzes war daher - nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates - im konkreten Fall dem Grunde nach
beruflich veranlasst.
Höhe der
Umzugskosten
Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend
gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde
gemäß
§§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang
nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen
(Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 16 allgemein Tz. 4).
Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bws.
wurden die Rechnungen betreffend Speditionskosten sowie Maklergebühren
nachgereicht (Nachweis).
Zusammenfassung
Der Wohnungswechsel war nicht Konsequenz der (freiwilligen)
Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses war, sondern Voraussetzung
für die Erlangung des neuen Dienstverhältnisses.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-L/06
- Stammnummer
- 30220
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF