Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0239-F/06
Catering und Fahrtkosten als Sonderausgabe in Form von Spenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-F/06vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt kein Anspruch auf Kostenersatz vor, so kann die Übernahme von Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für eine spendenbegünstigte Einrichtung nicht als freiwillige Zuwendung an diese gewertet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 1,vom 2. Jänner 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt (alle Angaben in Euro)
|
96.565,12
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
B
|
473,40
|
I
|
432,90
|
L
|
97.340,36
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-
1.606,54
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
96.640,12
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
|
Zuwendungen
gemäß
§ 18 (1) Z 7 EStG 1988
|
-
414,20
|
Kirchenbeitrag
|
-
75,00
|
Einkommen
|
96.150,92
|
0
% für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21
% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31
% für die weiteren 14.530,00
|
4.504,30
|
41
% für die weiteren 29.070,00
|
11.918,70
|
50
% für die restlichen 45.280,92
|
22.640,46
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
39.825,76
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
39.480,76
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Gehalt nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von € 620 mit 6 %
|
941,27
|
Einkommensteuer
2004
|
€
40.422,03
Entscheidungsgründe
Beim Bw. handelt es sich u.a. um einen ehrenamtlichen
Funktionär, erweitertes Vorstandsmitglied, des in 7 lokalisierten U (3). In
seiner Einkommensteuererklärung für 2004 hat er u.a. im Zshg. mit dem
3 Bewirtungsspesen in Höhe von € 414,20 und Fahrtspesen in Höhe
von € 655,20 als Sonderausgaben geltend gemacht, welche vom Finanzamt nicht
anerkannt wurden.
In der darauf gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
2.12.2005 vom Bw. erhobenen Berufung wurde ausgeführt:
"Der
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde mir am 8.12.2005 zugestellt. Die Abweichung
von der Erklärung wurde mit der Nichtvorlage von Belegen trotz Aufforderung
begründet. Weil im Berufungswege sanierbar kommt dem von der Behörde
angenommenen, aber nicht zutreffenden Sachverhalt keine wesentliche Bedeutung
zu. Die Vorlage der Belege war wegen Ortsabwesenheit und daher auch nicht
wirksamer Zustellung der Aufforderung nicht möglich. Die Sonderausgaben
gemäß der den Belegen beigefügten Aufstellung sind Kosten, die
im Interesse des 2
(3) getragen wurden. Das
3 ist ein Rechtssubjekt, das mit
Bescheid der FLD Tirol als zum Kreis der nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988
gehörend erklärt wurde. Vgl Liste der BMF mit Aufzählung der
Begünstigten. Alle Ausgaben - soweit nicht bar bezahlt - wurden über
das Konto 4 getätigt. Die
Bezahlung der Vorteilskarte I.Klasse erfolgte durch Abbuchung in 10 gleichen
Teilen zu € 219,-. Die Geltendmachung von Fahrten nur 2. Klasse liegt darin
begründet, dass ich für diese Fahrten alleine keine Vorteilscard 1.
Klasse gekauft hätte. Beim Ausheben der einzelnen Belege hat es sich
gezeigt, dass ich zwei Belege bisher nicht geltend gemacht habe: a) Vbg
Landesgesetzblatt 2003 (bezahlt erst 2004) € 52,00 b) Abo Bundesgesetzblatt
2003 (bezahlt erst 2004) € 343.75. Ich ersuche deshalb, diese beiden Belege
als Werbungskosten in das nunmehrige Berufungsverfahren einzubeziehen und die
ESt 2004 unter Anerkennung auch dieser beiden Ausgaben neu zu berechnen.
Zusammengefasst
ergibt sich:
Ich
berufe hiemit gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5.12.2005 und stelle
den Antrag, die Einkommensteuer auf der Basis der dieser Berufung
angeschlossenen Belege und Daten sowie der beiden oben nachgereichten Ausgaben
an Werbungskosten neu zu berechnen. Ich begründe die Berufung damit, dass
die Bemessung ein deutliches Abgabenguthaben ergeben hätte, hätte ich
die Gelegenheit gehabt, die Belege vor Erlassung des Bescheides vorlegen zu
können. Sie wurden deswegen nicht zugleich mit der Steuererklärung
übermittelt, weil die Behörde ausdrücklich nur ein Aufbewahren,
aber nicht ein unaufgefordertes Vorlegen wünscht. Die Ortsabwesenheit
zwischen Aufforderung zur Belegvorlage und bis kurz vor Erlassung des Bescheides
machte eine auftragsgemäße Erledigung nicht
möglich."
Das Finanzamt hat eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung wie folgt erlassen:
"Die im
Zusammenhang mit dem zu 33 % beruflich genutzten PC angefallenen Kosten (Afa,
Drucker, Patronen) konnten nur zu 33,3 % (= Euro 287,30) gewährt werden,
wobei für 2004 nur eine Halbjahresafa zusteht (Euro 220,77), Bei den
Aufwendungen für Fachliteratur wurden Euro 906,84 gewährt, da die
Bücher "Hören und Sehen" (19,--) und "Die Aufklärung und ihr
Gegenteil" (18,76) der Privatsphäre zuzuordnen waren. Die Reisekosten (Euro
302,40) und sonstigen Werbungskosten (110) wurden in der beantragten Höhe
gewährt. Die als Sonderausgaben (Spenden § 4 (4) 5e) beantragten
pauschal angesetzte Fahrten als ehrenamtlicher Funktionär (erweitertes
Vorstandsmitglied) des 5 (§
655,20) wurden gemäß
§ 20 EstG der privaten Lebensführung
zugeordnet. Es wird darauf verwiesen, dass gemäß
§ 17 der
Statuten des 3 Auslagen, die im
Zusammenhang mit der Ausübung einer Vereinsfunktion entstehen, vom
3 nicht ersetzt werden (außer lt.
Vorstandsbeschluss). Die Catering Kosten iHv € 414,20 stellen keine dem
3 nachweislich unmittelbar zugekommene
Spende und auch keine Bewirtungsspesen/Werbungskosten dar."
Hierauf wurde vom Bw. Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt:
"Gegenstand
des Entscheidungsbegehrens durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sind
die beiden Positionen über
a)
€ 655,20 für die nachgewiesenen Fahrten zwischen
6 und
7 zur Ausübung der Funktion eines
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes des
3, in welche ich mich wählen
ließ, und
b)
€ 414,20 für Kosten der Bewirtung von Professoren der Universität
7 durch das
3 anlässlich der Eröffnung
und Präsentation des Bibliotheks-Containers am
8. Dies sind Kosten, die ich durch
meine Spendenzahlung an das 3 abdeckte.
Rechtsausführungen
und Begründung der beiden Positionen, deretwegen der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird:
Zu
a) und b): Spenden sind Vorteile, die ich dem von mir zu begünstigen
Beabsichtigten verschaffe, einerlei, ob dies eine direkte finanzielle Zuwendung
ist oder ob dies eine Ausgabe ist, deren Begünstigter mittelbar, aber in
nachvollziehbarer Weise eine in der Begünstigtenverordnung des BMF
ausgewiesene Institution ist.
Zu
a:
Mir
will scheinen, dass die Bestimmungen der Statuten über den Nichtersatz von
Ausgaben eines Vorstandsmitgliedes hier nicht heranzuziehen sind. Es würde
sonst der Schluss nahe liegen, dass erst eine Forderung des späteren
Sponsors gegenüber dem 3 vorliegen
müsste und nur ein Forderungsverzicht eine Spende im hier
maßgeblichen Sinne sein könnte. Dies dürfte jedoch auch von der
Finanzverwaltung nicht angenommen werden. Eine Spende im hier vorliegenden Sinne
ist die Verschaffung jedes nachvollziehbaren Vorteiles für die
begünstigte Institution zu Lasten eines konkreten Spenders.
Sehe
ich mich zur Annahme der Wahl in die Funktion eines geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedes nicht in der Lage, weil ich die Mittel zur Bestreitung der
Fahrten an den Ort der auszuübenden Funktion nicht aufbringen kann oder
will, so ist dies eines. Sehe ich mich aber in der Lage, diese Wahl anzunehmen,
weil meine Reisekosten im Endeffekt als Sonderausgaben eine Minderung erfahren,
so ist die Entscheidung der Annahme der Wahl von elementarem Interesse für
das 3, denn es ist wohl davon
auszugehen, dass die Wahl auf jene Person entfällt, die nach dem Urteil der
Vorstandsmitglieder am besten in der Lage sein wird, die Interessen des
3 zu wahren, Dass die Interessen auch
wirtschaftlich - finanzielle sind, liegt auf der Hand. Eine Zuwendung zu
gewähren, ist stets die autonome Entscheidung des Spenders. Einen
besonderen finanziellen Einsatz zu leisten - wie hier gegeben - ist in der
Intention des Gesetzgebers gelegen. Lege ich die Strecke, deren Preis ich als
Zuwendung geltend machen will, ausschließlich zur Arbeit für die
begünstigte Institution zurück, dann ist dies jeweils eine Zuwendung
zur Realisierung des vom Gesetz zu fördern beabsichtigten Zweckes. Dass dem
so ist, erkläre ich hiermit an Eides statt. Die Geltendmachung erfolgt in
Wahrheit im Ausmaße von nur rund einem Viertel des wahren Aufwandes, weil
meine Arbeit für die Institution 3
nicht nur zweiwöchentlich, sondern zumindest wöchentlich die Reise
nach 7 bedingt und mir aus einem wohl
zutreffenden Vergleich mit der Reisegebührenordnung des Bundes die
Benützung der ersten Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels
zustehen würde.
Zu
b:
Es
scheint mir verständlich, dass die Berufungsvorentscheidung davon ausgeht,
der Beweis dafür sei nicht hinreichend erbracht, dass die Zuwendung dem
3 zugute gekommen sei.
Dieser
Mangel wird durch die Beilagen und die folgende Erläuterung behoben, wobei
davon auszugehen ist, dass die Rechnung selbst über € 414,20 der
Behörde noch bekannt ist; sie war gerichtet "An das
9". Es war nahe liegend, dass der
Adresse des 3 auch der Besteller der
Leistung für das 3 angefügt
wurde. Dies bedeutet aber keineswegs, dass es nur einen Leistungsaustausch
zwischen mir und der Firma 10 gegeben
hätte. Es könnte aber auch eine solche Gestaltung nicht schädlich
sein, wenn ich eine Schuld des 3
gegenüber einem Lieferanten durch Direktzahlung an den Lieferanten
übernommen hätte, soferne nur klar nachvollziehbar bleibt, dass die
Zahlung eine Entlastung des 3 bewirkte.
Als
Anlage darf die Kopie eines Briefes (konkret: an
11) übermittelt werden, wie er an
alle Professoren der 13 Fakultät
und an die Professoren der 14 erging.
Auch die Qualität der Berichte-Sammlung geht daraus eindeutig hervor. Dass
aus Anlass der Eröffnung einer solchen Sammlung auch eine bescheidene
Bewirtung erfolgt, liegt im Rahmen der Gewöhnlichen., Die angeschlossenen
Belege zeigen, dass
1.
ich dem 3 eine klar definierte Spende
so zukommen ließ, dass diese am 28.12.2004 auf dessen Bankkonto als
vereinnahmt ausgewiesen wurde,
2.
das 3 die Rechnung der Firma
10 - wie mit Kontoauszug vom 4.1.2005
nachgewiesen - sodann beglichen.
Abschließend
wird aus den vorstehenden Gründen der
Antrag
gestellt, die Abgabenbehörde
zweiter Instanz möge die unter a) und b) ausgewiesenen Beträge als
Sonderausgaben gemäß
§ 4 (4) 5e iV m § 18 Abs 1 Z 7 EStG
anerkennen und der Neuberechnung des steuerpflichtigen Einkommens für das
Jahr 2004 - dieses mindernd - zu Grunde legen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist, ob die Auslagen des Bw.
für Catering Kosten im Zshg. mit der Eröffnung und Präsentation
eines Bibliothek Containers des 3 in Höhe von € 414,20 bzw. die vom
Bw. pauschal angesetzten Fahrten in Höhe von € 655,20 als
Funktionär des 3 als Sonderausgaben abzugsfähige Spenden angesetzt
werden können.
Einleitend ist anzumerken:
Das EStG erwähnt zwar das Wort "Spende" nicht, an
zahlreichen Stellen wird jedoch der Begriff "Zuwendung" verwendet, der aber nur
in den wenigsten Fällen (und zwar in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 sowie §
18 Abs 1 Z 7 leg.cit.) in Verbindung mit dem weiteren Merkmal der
"Freigebigkeit" den Begriff der "Spende" bedeutet. Auch das KStG 1988 kennt den
Begriff "Zuwendung", verwendet aber in § 12 Abs 1 Z 5 sogar den engeren
Begriff der "Spende", den es mit "Aufwendungen zu gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" bzw. um "andere freiwillige
Zuwendungen" umschreibt. Lehre und Judikatur definieren den Begriff der Spende
als freiwillige Zuwendung an andere als unterhaltspflichtige Personen, die ohne
wirtschaftliche Gegenleistung oder ohne rechtliche Verpflichtung des Leistenden
erbracht werden. Dadurch unterscheidet sich die Spende grundlegend vom
"Mitgliedsbeitrag", zu dessen Leistung - etwa auf Grund von Vereinsstatuten -
durchaus eine zwangsweise Verpflichtung besteht und dessen Nichtleistung
letztlich zum Vereinsausschluss führt (Mag. Bernhard Renner:
Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Spenden aus Sicht der Gesetzes-
und der Verwaltungspraxis, SWK 2002/31).
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich
nicht abzugsfähig. Auf Grund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an
die in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich
limitiert als Betriebsausgaben, wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet,
oder als Sonderausgaben, wenn aus dem Privatvermögen geleistet,
abzugsfähig.
Unter § 4 Abs. 4 Z 6 EStG fallen ua Zuwendungen an die
Österreichische Nationalbibliothek, an Museen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder auch an Museen anderer Rechtsträger, wenn
diese Museen von "gesamtösterreichischer Bedeutung" und den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbar sind.
Unter § 4 Abs. 4 Z 5 EStG fallen Zuwendungen zur
Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden
Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen, wenn sie an bestimmte Einrichtungen wie zB Universitäten
oder die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie allgemein an
juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder
an gemeinnützige, ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgende
andere juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder
Lehraufgaben der genannten Art befaßt sind, geleistet werden. Die
Feststellung dieser in § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG allgemein
umschriebenen Voraussetzungen erfolgt durch einen Bescheid des für das
gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamtes Wien 1/23. Sämtliche
Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten
Empfängerkreis durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion sowie des
Finanzamtes Wien 1/23 (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung ab 1.5.2004)
festgestellt wurde, werden jährlich im "Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung" veröffentlicht. (www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbareSpenden).
Bei dem 17, Sitz in 7, handelt es sich um eine
Spendenbegünstigte Einrichtung
(bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbareSpenden/Liste-Stand
31.Dezember 2004).
Zu den Catering Kosten im Zshg. mit der Eröffnung und
Präsentation eines Bibliothek Containers des 3 in Höhe von €
414,20:
Laut Berufungsvorbringen und im Akt in Kopie
behängenden Bankbelegen hat der Bw. am 27.12.2004 € 414,20 mit dem
Verwendungszweck "Spende in Höhe Catering-Repräsentation
Bibliothekscontainer"auf das Konto des 3 überwiesen. Vom Konto der 3 wurden
2 Tage später diese € 414,20 an die Kongress Catering GmbH in 7
überwiesen. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um eine unmittelbare
finanzielle Zuwendung des Bw. für einen bestimmten Zweck an die 3, wobei es
allerdings keine Rolle spielt, dass der Bw. diese Zuwendung exakt der Bezahlung
der Cateringkosten zugedacht hat oder ob er etwa diese Geldzuwendung mit
unbestimmten Zweck der 3 zur Verfügung stellte. Es kommt hiebei nur darauf
an, dass es sich um eine freiwillige Zuwendung des Bw. an die 3 handelte, was im
gegebenen Fall auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei erscheint. Die € 414,20
sind daher als Sonderausgabe bzw. Spende anzuerkennen.
Zu den vom Bw. angesetzten Bahnfahrkosten 6 - 7 (Sitz des
3) in Höhe von € 665,20:
In § 17, "Auslagenersatz", der Vereinsstatuten des 3
ist festgelegt:
"Auslagen, die
im Zusammenhang mit der Ausübung einer Vereinsfunktion entstehen, werden
vom 3 nicht ersetzt. Der Vorstand kann
jedoch beschließen, dass Auslagen, die bei Erfüllung eines Auftrages
entstehen, ganz oder teilweise ersetzt werden."
Damit ist das Schicksal der diesbezüglichen Berufung
aber auch schon entschieden:
Es steht durch die Vereinsstatuten fest, dass dem Bw.
grundsätzlich kein Auslagenersatz für die Fahrten im Zshg. mit seiner
ehrenamtlichen Funktion betreff des 3 zusteht (Ausnahme dementsprechender
Vorstandsbeschluss).
Der unabhängige Finanzsenat hegt keinen Zweifel daran,
dass die gegenständlichen Fahrten des Bw. im überwiegenden Interesse
und zum Wohle des 3 stattgefunden haben. Der hiefür vom Bw. getätigte
Aufwand ist jedoch nicht einer freiwilligen Zuwendung bzw. Spende gleich zu
setzen. Der Bw. hat nämlich gegenüber dem 3 nicht etwa auf eine
Forderung, welcher Forderungsverzicht allenfalls als freiwillige Zuwendung
gewertet werden könnte, verzichtet, da ihm eine solche Forderung bzw. ein
Kostenersatz nicht zugestanden ist. Der Bw. hat den zur Ausübung seiner
ehrenamtlichen Funktion notwendigen Fahrtaufwand daher auch nicht "freiwillig"
finanziell selbst getragen, um der 3 Ausgaben zu ersparen bzw. der Institution
durch Verzicht etwas indirekt zuzuwenden, sondern liegt hier eben auf Grund der
Vereinsstatuten gar keine Wahlmöglichkeit vor. Mit anderen Worten, wenn
auch die Fahrten freiwillig erfolgten, d.h. der Bw. den Entschluss nach 7 zu
fahren, und auch damit die Kosten zu übernehmen, freiwillig fasste, ist
dies nicht als eine freiwillige Zuwendung an das 3 zu werten bzw. hat eine
solche durch die Übernahme der Fahrtkosten nicht stattgefunden, wobei auch
im Vermögen des 3 durch die vom Bw. übernommenen Fahrtkosten weder
eine Minderung noch eine Bereicherung erfolgte.
Der unabhängige Finanzsenat stellt daher fest, dass es
bei der Übernahme der Fahrtkosten durch den Bw. eindeutig am für eine
Spende unabdingbaren Moment der Freiwilligkeit der Zuwendung mangelt. Die
Fahrtkkosten sind somit der privaten Lebensführung gemäß
§
20 EStG zuzuordnen und demzufolge steuerlich nicht abzugsfähig.
Betreff der nachträglich geltend gemachten
Werbungskosten wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 21. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-F/06
- Stammnummer
- 30212
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF