Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1217-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen infolge von Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-W/05vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BIB Consulting
Ulrike Parkan KEG, 2000 Stockerau, Tulpenweg 19, vom 9. Dezember 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten
durch Mag. Albin Mann, vom 27. August 2003 betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1998 und 2000 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1998 und 2000 sowie Einkommensteuer 2000 bleiben
unverändert.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1998 und 1999 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom
14.5.2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb eine Trafik in
Wien.
Am 25.8.2003 erstellte die Betriebsprüferin gem.
§ 150 BAO einen Bericht über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung hinsichtlich der Abgabenarten Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998-2000.
"Tz 15) Umsätze 1998
und 2000:
Auf Grund von
Kalkulationsdifferenzen wurden folgende Beträge
hinzugeschätzt:
|
|
1998
|
2000
|
steuerpflichtige
Umsätze 20%
|
130.000,00
|
220.000,00
|
davon
20% Umsatzsteuer
|
26.000,00
|
44.000,00
Tz 20) Die
Bruttozuschätzungen laut Tz 15) stellen eine Entnahme dar:
|
|
1998
|
2000
|
Zuschätzung
netto laut BP
|
130.000,00
|
220.000,00
|
davon
Umsatzsteuer 20%
|
26.000,00
|
44.000,00
|
Zuschätzung
brutto laut BP
|
156.000,00
|
264.000,00
Tz 24)
Absetzbeträge 1998-2000:
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Unterhaltsabsetzbetrag für
1998,1999 und 2000 gewährt.
Für das Jahr 2000
wird der Alleinverdienerabsetzbetrag versagt, da die Gattin mehr als 60.000,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezog."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge hinsichtlich
Umsatzsteuer 1998 und 2000 sowie Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 mit Datum
27.8.2003 entsprechende Wiederaufnahme- und Sachbescheide.
Die bezeichneten Bescheide wurden an die Adresse 1210 Wien,
L Strasse zugestellt; ein Zustellnachweis ist nicht ersichtlich.
Gegen die "Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998, 1999
und 2000 vom 27.8.2003", nach Angaben des Bw. erhalten am 10.11.2003, erhob der
Bw. mit Schreiben vom 9.12.2003, beim Finanzamt am 10.12.2003 eingelangt,
Berufung und führte aus:
"Ich habe in den Jahren
1998 bis 2000 sowie 2001 Nachlässe für Großabnehmer im
Ausmaß von 2-3 % der Abnahmesumme gegeben, das sind pro Jahr Umsatz
von rund S 900.000,00 bis 950.000,00 und der Nachlass war rund
S 27.000,00 jährlich.
Außerdem betrug
mein Eigenverbrauch ca. S 10.000,00 bis 12.000,00
jährlich.
Ich ersuche die Bescheide
entsprechend festzusetzen und gleichzeitig um Aussetzung der offenen Summe in
Höhe von € 15.217,04."
Am 24.5.2004 sprach der Bw. am Finanzamt vor, worüber
nachstehender Aktenvermerk angelegt wurde:
"der
Bw. hat eine Trafik betrieben; Betriebseinstellung mit 30. April
2001;
jetzt
ist er in Pension; die meiste Zeit verbringt er im Ausland;
Anschrift
des Geschäfts war bis 30. April 2001: L- Straße, danach
R-Strasse.
Die
Bescheide ergingen an die Betriebsanschrift: L-Strasse.
Auf meine Frage der
Referentin, wann er die Bescheide erhalten hat, hat der Bw. keine klare Antwort
gegeben.
Sie dürften
zeitverzögert an seine Privatanschrift gegangen sein; von dort aufgrund
eines Nachsendeauftrages an seine Schwester, welche die Bescheide an den
Steuerberater weitergab, und schließlich über den Steuerberater zu
ihm gelangt sein; Bescheide befinden sich beim Steuerberater. Die Berufung hat
der Steuerberater geschrieben; der Bw. hat diese nur unterschrieben.
Aufgrund des
Zustellmangels ist die Berufung als rechtzeitig zu werten.
Zu den Ausführungen
in der Berufung vom 9. Dezember 2003 erklärte der Bw:
a) Die Nachlässe
wurden an Großabnehmer gewährt, das heißt an Gastwirte,
Kantinen, Cafés;
nicht 2-3 % laut
Berufung, sondern 4,5-5 %;
Nachlass wurde nicht in
Geld ausbezahlt, sondern mittels Warenzugabe abgewickelt:
"20 Stangen + 1 Stange
gratis;
2 Stangen + 1 Packerl
gratis".
Da aber damals noch das
Monopol galt, hätte er keine Gratisabgaben geben dürfen.
Ich habe darauf
hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass der gesamte Wareneinsatz bereits
als Aufwand berücksichtigt ist; das Berufungsvorbringen folglich nicht
überzeugend ist und im Übrigen jede Schätzung gewisse
Unsicherheiten in sich birgt.
2) ...
b) Zum Eigenverbrauch gab
der Bw. an:
"3 bis 4 Packerl pro Tag;
1 Packerl mit ca. S 40,00 (abzüglich 18,5 %) ergibt einen Nettopreis
von S 32,60; später verbesserte er den Betrag von S 40,00 auf
S 32,00; der Eigenverbrauch war nicht in der Tageslosung
erfasst.
Ich habe ihn darauf
hingewiesen, dass laut Umsatzsteuererklärungen bzw. den Beilagen zu den
Steuererklärungen der Eigenverbrauch mit S 20.000,00 netto angegeben ist
und somit höher als in der Berufung angegeben.
Laut dem Bw. ist der
Eigenverbrauch mit S 20.000,00 richtiger.
c) Der Bw. ist bis
voraussichtlich 12. Juni 2004 in Österreich; dann wieder in
Thailand.
d) Auf seine Hinweise
betreffend eine Finanzstrafe bin ich nicht eingegangen.
Am 13.5.: Die
Prüferin informiert; bei der Hinzuschätzung wurden Schwund bzw.
Naturalrabatte i.H.v. rd. 58.000,00 S bereits berücksichtigt (s. AB
Bl. 181 f)."
Mit Bescheid vom 13.5.2004 wurde die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 als unzulässig
zurückgewiesen, da am 27.8.2003 kein Umsatzsteuerbescheid für dieses
Jahr ergangen sei und der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 11.8.2000
erklärungsgemäß erlassen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 14.5.2004 wies das
Finanzamt die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 2000 sowie
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. Die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 wurden zu Ungunsten des Bw.
abgeändert und der Freibetrag für die 50%ige Behinderung mit
3.324,00 S gewährt.
Im Einzelnen führte das Finanzamt aus:
"A) Berufungspunkt -
Nachlässe für Großabnehmer:
Am 10. Mai d.J. haben Sie
bei der Vorsprache zu diesem Berufungspunkt erklärt, dass die
Nachlässe an die Großabnehmer nicht in Geld ausbezahlt worden sind,
sondern in Form von Warenzugaben erfolgten.
Die Betriebsprüferin
ging bei den Zuschätzungen für 1998 und 2000 von den Beträgen
laut Gegenkalkulation der steuerlichen Vertretung aus und hat von diesen
Beträgen für Schwund und Naturalrabatt jeweils rd. S 58.000,00 in
Abzug gebracht. D.h. dass Nachlässe aus diesem Grund bereits
berücksichtigt worden sind.
B) Berufungspunkt -
Eigenverbrauch:
In den
Steuererklärungen wurde der Eigenverbrauch jährlich mit
S 20.000,00 angegeben. Weiters gaben Sie am 10. Mai d.J. den Eigenverbrauch
mit zwei bis drei Zigarettenpackerln pro Tag an.
Daher erweisen sich die
Berufungsausführungen zu beiden Berufungspunkten als nicht
glaubwürdig. Die Feststellungen und Zuschätzung der
Betriebsprüferin sind im Berufungsverfahren somit nicht widerlegt
worden.
C)
Außergewöhnliche Belastungen:
Für 1998 und 1999
wird der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 mit S 3.324,00 berücksichtigt, weil im Bescheid des
Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4.
August 1982 die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % festgestellt worden
ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 80 % laut Behindertenpass
des Bundessozialamtes vom 4. Mai 2000 gilt nicht für die
Vorjahre.
D) Freibetrag
gemäß
§ 105 EStG 1988 für 1999:
Die Freibetrag steht
Personen zu, die in der Zeit der Besetzung Österreichs durch das Deutsche
Reich von 1938 bis 1945 entweder politisch verfolgt worden sind oder für
ein freies, demokratisches Österreich gekämpft haben und
diesbezüglich eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis
gemäß
§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
besitzen. Eine solche Amtsbescheinigung bzw. ein Opferausweis sind nicht
aktenkundig.
Folglich steht Ihnen
dieser Freibetrag nicht zu."
Mit Schreiben vom 11.6.2004 beantragte der Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"Ich ersuche, betreffend
meiner Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 und 2000 sowie den
Einkommensteuerbescheid 1998, 1999 und 2000 um Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz mit folgender Begründung:
Ich habe bereits bei
meiner Vorsprache am 10. Mai 2004 erklärt, dass Nachlässe und Rabatte
gewährt wurden, wobei es meiner Meinung nach nicht maßgeblich ist, ob
diese in Geld oder Naturalien geleistet wurden. Die Höhe der Nachlässe
betreffen rund 55 % meines Tabakumsatzes, wobei Nachlässe von 4-10 %
durchschnittlich jedoch 7 % gewährt wurden.
Weiters betrug mein
Eigenverbrauch 2-3 Packungen täglich, so dass mit einem jährlichen
Betrag von rund S 30.000,00 zu rechnen ist.
Eine entsprechende
Nachkalkulation liegt bei, so dass im Jahre 1998 eine Kalkulationsdifferenz von
S 47.172,26 und im Jahr 2000 von S 121.093,51 entsteht.
Ich ersuche, die
Bescheide entsprechend festzusetzen und gleichzeitig um Aussetzung der offenen
Summe in Höhe von € 16.816,57."
Beigeschlossen war folgende Übersicht:
|
|
|
1998
|
|
1999
|
Warenbestand
1.1.
|
|
153.153,00
|
|
264.251,00
|
Zukäufe
|
|
2.173.784,16
|
|
1.969.420,31
|
Warenbestand
31.12.
|
|
-264.251,00
|
|
-182.522,00
|
WES
|
|
2.062.686,16
|
|
2.051.149,13
|
Eigenverbrauch
|
|
-30.000,00
|
|
-30.000,00
|
WES
|
|
2.032.686,16
|
|
2.021.149,13
|
RA
|
|
1.21
|
|
1.21
|
Verkäufe
lt. Kalk.
|
|
2.459.550,25
|
|
2.445.590,45
|
Verkäufe
lt. BH incl Sonstiges (Vignetten etc.)
|
2.516.528,68
|
|
2.690.493,86
|
|
Sonstiges
(Vignetten etc.)
|
-198.843,37
|
-2.317.685,31
|
-268.223,91
|
2.422.269,95
|
Diff.
|
|
141.864,94
|
|
23.320,50
|
Rabatte
7% v. 55% v. Umsatz
|
|
-94.692,68
|
|
-94.155,23
|
Kalkulationsdiff.
|
|
+47.172,26
|
|
-70.834,73
|
|
|
2000
|
|
2001
|
Warenbestand
1.1.
|
|
182.522,00
|
|
340.019,00
|
Zukäufe
|
|
2.758.379,29
|
|
618.439,95
|
Warenbestand
31.12.
|
|
-340.019
|
|
110.000,00
18.093,33
|
WES
|
|
2.600.882,29
|
|
830.365,62
|
Eigenverbrauch
|
|
-30.000,00
|
|
-12.500,00
|
WES
|
|
2.570.882,29
|
|
817.865,62
|
RA
|
|
1.21
|
|
x
1.21
|
Verkäufe
lt. Kalk.
|
|
3.110.767,57
|
|
986.617,40
|
Verkäufe
lt. BH incl Sonstiges (Vignetten etc.)
|
3.245.223,90
|
|
990.718,04
|
|
Sonstiges
(Vignetten etc.)
|
-375.314,01
|
2.869.909,89
|
-41.958,54
|
948.759,50
|
Diff.
|
|
240.857,68
|
|
37.857,90
|
Rabatte
7% v. 55% v. Umsatz
|
|
-119.764,17
|
|
37.984,77
|
Kalkulationsdiff.
|
|
+121.093,51
|
|
0,00
Hierzu gab die Betriebsprüferin am 28.2.2005 folgende
Stellungnahme ab:
"Der Berufungswerber
wendet gegen die Feststellungen der Bp im Wesentlichen ein:
Die Tabakumsätze
wären nicht richtig kalkuliert, da er nunmehr von Nachlässen in Form
von Naturalrabatten in der Höhe von durchschnittlich 7% ausgeht. Diese, an
seine Kunden gewährten, Naturalrabatte beträfen rund 55% seines
Tabakumsatzes.
Weiters wird eingewendet,
dass sein Eigenverbrauch 2-3 Packungen täglich und somit rund
S 30.000,00 jährlich betragen würde.
Eine entsprechende
Nachkalkulation liegt bei.
Dem Vorlageantrag wird
entgegengehalten:
1.) Die Beinspruchung des
Einkommensteuerbescheides 1999, hinsichtlich einer Zuschätzung von
Kalkulationsdifferenzen, ist abzuweisen, da seitens des Finanzamtes die, lt.
Erklärung, gemeldeten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht
verändert wurden. Im Zuge der Berufungserledigung 1999 wurde nur der
Freibetrag gemäß
§ 105 EStG 1988 gestrichen bzw. die
außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung von 80 % auf 50
% korrigiert.
2.) Betreffend
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1998 und 2000:
a) Bisher beantragter
Eigenverbrauch lt. Erklärungen:
1998: S 20.000,00 die
20%igen Umsätze betreffend
2000: S 20.000,00 die
20%igen Umsätze betreffend
Im Zuge der Berufung vom
9.12.2003 wurde ein Eigenverbrauch von ca. S 10.000,00 bis S 12.000,00
jährlich beantragt. Als der Bw. beim Rechtsmittelbearbeiter am 10.5.2004
persönlich vorsprach, gab er an, dass er 3-4 Packungen pro Tag rauchen
würde.
Der Steuerpflichtige
wurde darauf hingewiesen, dass er in der Steuererklärung bereits
S 20.000,00 pro Jahr beantragt hätte. Daraufhin war dann der
Eigenverbrauch mit S 20.000,00 der Richtigere.
Lt. Vorlageantrag war der
Tabakkonsum nur mehr 2-3 Packungen pro Tag und S 30.000,00 pro
Jahr.
Der Eigenverbrauch wurde
in den Erklärungen 1998 und 2000 bereits mit S 20.000,00 vom Bw.
festgelegt.
Aufgrund der
unterschiedlichen Angaben ist lt. Bp. davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch
in der Höhe von S 30.000,00 nur für eine günstigere Kalkulation
benötigt wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Daher wird lt. Bp. eine
Änderung des Eigenverbrauches abgelehnt.
b)
Kalkulationsdifferenzen 1998 und 2000
Die Kalkulationen im
Rahmen des Prüfungsabschlusses, im Rahmen der Vorlage und die
Nachkalkulation aus Sicht der Betriebsprüfung wurden der Stellungnahme
beigelegt.
In der Berufung wurde ein
Naturalrabatt von 2-3% beantragt. Als der Bw. beim Rechtsmittelbearbeiter am
10.5.2004 persönlich vorsprach, behauptete der Bw.. die Höhe des
Naturalrabattes läge zwischen 4,5 % und 5 %. Im Rahmen des Vorlageantrages
ist der Naturalrabatt auf 7 % von 55 % des Tabakumsatzes
angewachsen.
Aufgrund der
unterschiedlichen Angaben ist davon Auszugehen, dass diese nur für eine
günstigere Kalkulation benötigt wurden und nicht den Tatsachen
entsprechen.
Zu den Naturalrabatten an
die Kunden des Steuerpflichtigen gilt grundsätzlich, dass bei Trafiken
Tabakprodukte nicht unter dem vom Lieferanten vorgeschriebenen Wert
weiterverkauft werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung hätte einen Abbruch
der Geschäftsbeziehung seitens des Lieferanten zur Folge.
Lt. Betriebsprüfung
kann daher ein Naturalrabatt in der Höhe von 7% von 55% des Tabakumsatzes
grundsätzlich nicht anerkannt werden. Außerdem erscheint auch die
Bemessung von 55% der Tabakumsätze an Wiederverkäufer an sich zu hoch,
da in der Regel der Hauptanteil der Kunden Endverbraucher sind.
Weiters wird darauf
hingewiesen, dass in der 1. Gegenkalkulation des Steuerberaters, die
Kalkulationsdifferenzen nur in einem geringeren Ausmaß auf die Tabakwaren
entfielen. Die Differenzen bei den Vignetten waren z.B. 1998 S 109.261,00 bzw.
2000 S 130.672 (Details siehe Beilage).
In der 2.
Gegenkalkulation des Steuerberaters werden die Verkäufe für sonst.
Artikel, Vignetten und Wertkarten abgezogen, die in der Buchhaltung nicht in
dieser Höhe vorhanden waren. Durch diese Kalkulation wird eine Verschiebung
hinsichtlich fehlender Tabakumsätze erreicht.
Die Nachkalkulation aus
Sicht der Betriebsprüfung berücksichtigt, trotz fehlender
Aufzeichnungen, div. Schwund oder auch Naturalrabatte in Form eines
Pauschalbetrages.
Zusammenfassend wird
angeregt, das Berufungsbegehren abzuweisen, da die Nachkalkulation zu keinen
betragsmäßigen Änderungen der Zuschätzung
führte.
1.) Gegenkalkulation des
Steuerberaters (um vorhandene Fehler bereits bereinigt und im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegt)
|
Inventur
|
Tabakwaren
inkl. VK
sonst.)
|
Telefon-Wertkarten
|
Vignetten
|
Sonstiges
|
Gesamt
|
01.01.1998
|
153.153,00
|
0,00
|
0,00
|
15.372,00
|
168.525,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
2.173.784,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
7.511,00
|
2.342.505,00
|
31.12.1998
|
-264.251,00
|
0,00
|
0,00
|
-5.294,00
|
-269.545,00
|
WES
|
2.062.686,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
17.589,00
|
2.241.485,00
|
RAK
|
1,21
|
1,20
|
1,05
|
2,00
|
|
Verkäufe
lt. Bp.
|
2.495.850,00
|
31.040,00
|
142.110,00
|
35.177,00
|
2.704.178,00
|
Verkäufe
lt. Bh.
|
2.458.270,00
|
25.410,00
|
32.849,00
|
0,00
|
2.516.529,00
|
Differenz
abzüglich
diverser Schwund, Eigenverbrauch, Naturalrabatte lt.
Schlussbesprechung
|
37.580,00
|
5.631,00
|
109.261,00
|
35.177,00
|
187.649,00
-57.649,00
|
Zuschätzung
lt. Bp.
|
|
|
|
|
130.000,00
Gegenkalkulation des
Steuerberaters (um vorhandene Fehler bereits bereinigt und im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegt)
|
Inventur
|
Tabakwaren
inkl. VK
sonst.)
|
Telefon-Wertkarten
|
Vignetten
|
Sonstiges
|
Gesamt
|
01.01.2000
|
182.522,00
|
0,00
|
0
|
4.872,00
|
187.394,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
2.758.379,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
24.496,00
|
2.944.086,00
|
31.12.2000
|
-340.019,00
|
0,00
|
0,00
|
-5.378,00
|
-345.397,00
|
WES
|
2.600.882,00
|
163.885,00
|
124.449,00
|
23.990,00
|
2.786.083,00
|
RAK
|
1,21
|
1,20
|
1,05
|
2.00
|
|
Verkäufe
lt. Bp.
|
3.147.068,00
|
196.662,00
|
130.672,00
|
47.980,00
|
3.522.382,00
|
Verkäufe
lt. Bh.
|
3.058.009,00
|
187.215,00
|
0,00
|
0,00
|
3.245.224,00
|
Differenz
abzüglich
diverser Schwund, Eigenverbrauch, Naturalrabatte lt.
Schlussbesprechung
|
89.059,00
|
9.447,00
|
130.672,00
|
47.980,00
|
277.158,00
-57.158,00
|
Zuschätzung
lt. Bp.
|
|
|
|
|
220.000,00
2.) Gegenkalkulation des
Steuerberaters (im Rahmen der Vorlage)
|
Inventur
|
|
Tabakwaren
|
01.01.1998
|
|
153.153,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
|
2.173.784,00
|
31.12.1998
|
|
-264.251,00
|
WES
|
|
2.062.686,00
|
Eigenverbrauch
|
|
-30.000,00
|
WES ohne
EV
|
|
2.032.686,00
|
RAK
|
|
1,21
|
Verkäufe
lt. Bp Tabakwaren
|
|
2.459.550,00
|
Verkäufe
lt. Bh. (Tabak und sonstige Artikel)
|
2.516.528,58
|
|
abzüglich
Verkäufe (sonstige Artikel, Vign. u. Wertk.)
|
-198.843,37
|
|
verbleiben
Verkäufe für Tabak lt. Bh.
|
|
2.317.685,00
|
Differenz
|
|
141.865,00
|
abzüglich
Rabatte 7% v. 55% der Verkäufe lt. Kalkulation
|
|
-94.693,00
|
Kalkulationsdifferenz
lt. Steuerberater
|
|
47.172,00
Gegenkalkulation des
Steuerberaters (im Rahmen der Vorlage)
|
Inventur
|
|
Tabakwaren
|
01.01.2000
|
|
182.522,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
|
2.758.379,00
|
31.12.2000
|
|
-340.019,00
|
WES
|
|
2.600.882,00
|
Eigenverbrauch
|
|
-30.000,00
|
WES ohne
EV
|
|
2.570.882,00
|
RAK
|
|
1,21
|
Verkäufe
lt. Bp Tabakwaren
|
|
3.110.768,00
|
Verkäufe
lt. Bh. (Tabak und sonstige Artikel)
|
3.245.223,90
|
|
abzüglich
Verkäufe (sonstige Artikel, Vign. u. Wertk.)
|
-375.314,01
|
|
verbleiben
Verkäufe für Tabak lt. Bh.
|
|
2.869.910,00
|
Differenz
|
|
240.858,00
|
abzüglich
Rabatte 7% v. 55% der Verkäufe lt. Kalkulation
|
|
-119.764,00
|
Kalkulationsdifferenz
lt. Steuerberater
|
|
121.094,00
3. Nachkalkulation zum
Vorlageantrag aus Sicht der Betriebsprüfung
|
Inventur
|
Tabakwaren
inkl. VK
sonst.)
|
Telefon-Wertkarten
|
Vignetten
|
Sonstiges
|
|
01.01.1998
|
153.153,00
|
0,00
|
0,00
|
15.372,00
|
168.525,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
2.173.784,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
7.511,00
|
2.342.505,00
|
31.12.1998
|
-264.251,00
|
0,00
|
0,00
|
-5.294,00
|
-269.545,00
|
WES
|
2.062.686,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
17.589,00
|
2.241.485,00
|
Eigenverbrauch
|
-20.000,00
|
|
|
|
|
WES ohne
Eigenverbrauch
|
2.042.686,00
|
|
|
|
|
RAK
|
1,21
|
1,20
|
1,05
|
2,00
|
|
Verkäufe
lt. BP.
|
2.471.650,00
|
31.040,00
|
142.110,00
|
35.177,00
|
2.679.978,00
|
Verkäufe
lt. Bh.
|
2.458.270,00
|
25.410,00
|
32.849,00
|
0,00
|
2.516.529,00
|
Differenz
|
13.380,00
|
5.631,00
|
109.261,00
|
35.177,00
|
163.449,00
|
abzüglich
diverser Schwund, Naturalrabatte
|
|
|
|
|
-33.449,00
|
Zuschätzung
lt. Bp.
|
|
|
|
|
130.000,00
Nachkalkulation zum
Vorlageantrag aus Sicht der Betriebsprüfung
|
Inventur
|
Tabakwaren
inkl. VK
sonst.)
|
Telefon-Wertkarten
|
Vignetten
|
Sonstiges
|
|
01.01.2000
|
182.522,00
|
0,00
|
0,00
|
4.872,00
|
187.394,00
|
Zukäufe
lt. Bh.
|
2.758.379,00
|
25.867,00
|
135.343,00
|
24.496,00
|
2.944,086,00
|
31.12.2000
|
-340.019,00
|
0,00
|
0,00
|
-5.378,00
|
-345.397,00
|
WES
|
2.600.882,00
|
163.885,00
|
124.449,00
|
23.900,00
|
2.786.083,00
|
Eigenverbrauch
|
-20.000,00
|
|
|
|
|
WES ohne
Eigenverbrauch
|
2.580.882,00
|
|
|
|
|
RAK
|
1,21
|
1,20
|
1,05
|
2,00
|
|
Verkäufe
lt. BP.
|
3.122.868,00
|
196.662,00
|
130.672,00
|
47.980,00
|
3.498.182,00
|
Verkäufe
lt. Bh.
|
3.058.009,00
|
187.215,00
|
0,00
|
0,00
|
3.245.224,00
|
Differenz
|
64.859,00
|
9.447,00
|
130.672,00
|
47.980,00
|
252.958,00
|
abzüglich
diverser Schwund, Naturalrabatte
|
|
|
|
|
-32.958,00
|
Zuschätzung
lt. Bp.
|
|
|
|
|
220.000,00
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde der
steuerlichen Vertretung des Bw. am 28.2.2005 zur Gegenäußerung
übermittelt.
Trotz Fristverlängerung erfolgte keinerlei
Reaktion.
Die offene Berufung wurde am 14.7.2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.5.2007 hielt die Referentin dem
Finanzamt vor:
"Im
gegenständlichen Berufungsverfahren geht der Streit darum, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zuschätzung gemäß
§ 184 BAO zu den erklärten Erlösen und Einnahmen vorzunehmen
ist.
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO)
lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
§ 163 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I
99/2006 lautete:
"§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die
den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung
ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben
ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen."
Der Berufungswerber (Bw.) ermittelte seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Formelle Mängel der Buchführung wurden von der
Betriebsprüfung dem hierüber erstatteten Bericht zufolge nicht
festgestellt.
Die materiellen Mängel wurden - für die
Berufungsjahre 1998 und 2000 - wie folgt dargestellt:
"Tz 15) Umsätze 1998 und 2000:
Auf Grund von Kalkulationsdifferenzen wurden folgende
Beträge hinzugeschätzt:
|
|
1998
|
2000
|
steuerpflichtige
Umsätze 20%
|
130.000,00
|
220.000,00
|
davon 20%
Umsatzsteuer
|
26.000,00
|
44.000,00"
Die erklärten Umsätze betrugen im Jahr 1998
inklusive Eigenverbrauch 2.867.390,62 S und im Jahr 2000 inklusive
Eigenverbrauch 3.568.581,35 S.
Die von der Betriebsprüfung ermittelte
Kalkulationsdifferenz beträgt somit im Jahr 1998 4,5 % und im Jahr
2000 6,2 % der erklärten Gesamtumsätze.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine formell
ordnungsgemäße Buchhaltung nur dann durch eine - sorgfältig
begründete - Nachkalkulation verworfen werden und ist nur dann eine
Schätzungsberechtigung gegeben, wenn die Abweichung der kalkulatorisch
ermittelten Ergebnisse von den erklärten so bedeutend ist, dass sie auf die
sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen schließen lässt.
Hierbei wird in der Regel davon ausgegangen, dass
Abweichungen von über 10% eine materielle Unrichtigkeit indizieren (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 163 E 24 ff sowie § 184 E 134 ff).
Nun kann eine Schätzungsberechtigung auch bei
Abweichungen von unter 10% bestehen, wenn im absoluten Zahlen die Differenz
bedeutend ist - so hat der VwGH etwa Kalkulationsdifferenzen von 788.000 S
bzw. 911.000 S netto als so bedeutend angesehen, dass es eines
Überschreitens der Grenze von 10% nicht bedurft hat (vgl. VwGH 25.5.2004,
2000/15/0185).
Im gegenständlichen Fall beträgt die
Kalkulationsdifferenz laut Finanzamt zum einen prozentuell knapp die Hälfte
des Richtwerts von 10% (in den anderen Jahren des Prüfungszeitraums ergaben
sich keine Differenzen) und liegt diese zum anderen in absoluten Zahlen etwa bei
weniger als einem Drittel der dem - auch eine Trafik betreffenden - Erkenntnis
vom 25.5.2004, 2000/15/0185, zugrunde liegenden absoluten Zahlen.
Das Finanzamt wird gebeten, sich zum Vorliegen einer
Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO bis zum 31.5.2007 zu
äußern."
Hierauf gab das Finanzamt mit Schreiben vom 25.5.2007
folgende Stellungnahme ab:
"In der Tz. 12 des
Betriebsprüfungsberichts vom 25. August 2003 wurde festgestellt, dass
infolge der formellen und materiellen Mängel die Bücher nicht
ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO sind.
Soweit dem Finanzamt
ersichtlich, hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren (Berufung vorn 9.
Dezember 2003, Vorsprache am 10. Mai 2004 sowie Vorlageantrag vom 11. Juni 2004)
gegen diese Feststellung nicht den Einwand erhoben, dass seine Bücher
ordnungsgemäß seien und dass keine Schätzungsberechtigung
gegeben sei.
Die Differenzen bei der
Nachkalkulation wurden insbesondere bei den fehlenden Vignetten- erlösen
und zwar für 1998 um S 109.261,-- und für 2000 um S 130.672,--
festgestellt (siehe die Stellungnahme der Betriebsprüferin zum
Vorlageantrag, Blätter 51 ff/2000 und die Blätter 181f im Arbeitsbogen
- danach ergeben sich diese Differenzen aus der Gegenkalkulation des
Steuerberaters).
In den Bilanzen zum 31.
Dezember 1998 und 2000 wurden die Vorräte mit S 300.719,-- und S 375.910,-
bewertet. In den Inventuren sind keine Bestände an Vignetten angeführt
(siehe Blätter 177ff des AB). Im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von
Vignetten bis zum 31. Jänner des Folgejahres ist um den Jahreswechsel mit
einer größeren Nachfrage und einer entsprechenden Bevorratung zu
rechnen.
Dass zu den
Bilanzstichtagen keine Vignetten vorrätig gewesen sein sollen, widerspricht
dieser Erfahrung. Weiters weisen die im AB aufliegenden Inventuren keine Angaben
über die Bestände der einzelnen Vermögensgegenstände
auf.
Daher sind nach Ansicht
des Finanzamtes die Inventuren formell nicht ordnungsgemäß. Weiters
verweise ich auf Blatt 44 des AB betreffend die Umsatzermittlung. Soweit sich-
die Betriebsprüferin erinnert, gab es keine Aufzeichnungen über den
Eigen verbrauch: Außerdem weisen die runden Beträge von jährlich
S 20.000,-- laut den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. den
Steuererklärungen auf eine Schätzung seitens des Berufungswerbers
hin.
Zu der 10-Prozent-Grenze
bei festgestellten Abweichungen wird darauf hingewiesen, dass diese nicht starr
anzuwenden ist, sondern die Verhältnisse des betreffenden Abgabepflichtigen
entscheidend sind (siehe Ritz, BAO-Kommentar3, § 184 Tz 9, Seite 509), Auch
wurden in allen geprüften Jahren (1998, 1999 und 2000) Differenzen
ermittelt. Für 1999 erfolgte keine Hinzuschätzung, weil in Höhe
der Differenz von S 59.620,50 im Zuge der Betriebsprüfung Schwund bzw.
Naturalrabatte glaubhaft gemacht worden sind (siehe Blatt 181 des
AB).
Bei Tabaktrafiken kann
der Umsatz in einzelnen Bereichen genau kalkuliert werden, weil die
Aufschläge vorgegeben sind. Im Berufungsfall ergeben sich daher fehlende
Einnahmen in Höhe von S 109.261,-- und S 130.672,--.
Nach Ansicht des
Finanzamtes kann aufgrund oben angeführter Gründe nicht davon
ausgegangen werden, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß im Sinne von
§ 131 BAO gewesen ist. Da Einnahmen nicht erfasst worden sind, sind die
Bücher formell und materiell nicht ordnungsgemäß, womit eine
Schätzungsberechtigung gegeben ist."
Der Bw. wurde eingeladen, sich hierzu zu
äußern.
Mit Schreiben vom 21.6.2007 wurde beantragt, die Frist zur
Abgabe einer Stellungnahme bis 31.7.2007 zu verlängern, da der
Geschäftsbetrieb seit längerem aufgegeben sei und die entsprechenden
Unterlagen beigebracht werden müssten.
Auch innerhalb der beantragten Frist erfolgte keine
Äußerung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt
die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem
Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs. 1
ZustelllG).
Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 24.5.2004 ergibt, wurden
die Bescheide zunächst an eine ehemalige Adresse des Bw. zugestellt und
sind diesem erst über Umwege zugekommen.
Die erst geraume Zeit nach Abfertigung der Bescheide
erhobene Berufung ist daher richtig als rechtzeitig eingebracht
anzusehen.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen
kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen insbesondere, wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wenngleich formelle Mängel der Buchführung wurden
von der Betriebsprüfung nicht festgestellt wurden, ist dem Finanzamt in der
Stellungnahme vom 25.5.2007 beizupflichten, dass die festgestellten materiellen
Mängel in dem konkreten Fall derart schwerwiegend sind, dass eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Platz zu greifen hat. Den
diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes wurde vom Bw. auch nichts
entgegengehalten.
Was die Einwendungen gegen die Schätzung anlangt, ist
auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der
Betriebsprüferin vom 28.2.2005 zu verweisen:
Was den Eigenverbrauch anlangt, war das Vorbringen des Bw.
im Abgabenverfahren wechselhaft. Der Bw. selbst hat seinen
Steuererklärungen einen Eigenverbrauch von 20.000 S im Jahr zugrunde
gelegt. Die Folgerung der Prüferin, eine Erhöhung des Eigenverbrauchs
werde nur aus Kalkulationsgründen angestrebt, ist schlüssig. Nachweise
darüber, wie hoch der Eigenverbrauch tatsächlich gewesen sei - auch
die Angaben über den Zigarettenverbrauch des Bw. sind schwankend - wurden
keine beigebracht.
Auch die Ausführungen zu den vermeintlichen
Naturalrabatten sind völlig unbestimmt. Wie der Bw. auf "Nachlässe von
4-10%, durchschnittlich jedoch 7%" bei "rund 55% meines Tabakumsatzes" kommt,
liegt im Dunkeln. Auch hier ist auf die unterschiedlichen Angaben im
Abgabenverfahren zu verweisen.
Ausführungen zu den sonstigen Kalkulationsdifferenzen,
insbesondere im Bereich der Autobahnmautvignetten, wurden überhaupt keine
erstattet.
Eine Äußerung zu der dem Bw. am 28.2.2005
übermittelten Stellungnahme der Prüferin erfolgte ebenso wenig wie zu
dem dem Bw. am 5.6.2007 übersandten Schreiben des Finanzamtes vom
25.5.2007.
Da der Bw. die nachvollziehbare und schlüssige
Schätzung des Finanzamtes nicht zu entkräften vermochte, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999
(Minderung der Erwerbsfähigkeit, Opferfreibetrag) wird auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes verwiesen.
Wien, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-W/05
- Stammnummer
- 30209
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF