Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0491-I/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuervorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-I/07vom 20.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.Z., 6561 Ischgl, HNr. 11,
vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft, vom 13. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. November 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma Z.KG wurde
folgender Sachverhalt festgestellt und mit Schreiben vom 22. Jänner 2004
dem sachlich zuständigen Finanzamt mitgeteilt:
"Im
Jahr 2000 wurden die positiven Verrechnungskonten der Kommanditisten
R.Z. und
E.Z. aus dem Betrieb entnommen und auf
Sparbücher eingezahlt.
Nach
einer Bindungsfrist von einem Monat (R)
und einigen Tagen (E) wurden die
Sparbücher dem Komplementär S.Z.
geschenkt.
Dieser hat das Geld
wieder in den Betrieb eingelegt- siehe Beilage. "
Das Finanzamt setzte für den Rechtsvorgang "Mittelbare
Sparbuchschenkung mit E.Z." ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von
68.626 € eine Schenkungssteuer in Höhe von 3.431,30 € fest
(Berechnung siehe Bescheid). Begründet wurde diese Vorschreibung wie
folgt:
"Bei
der Sparbuchschenkung handelt es sich um eine mittelbare Geldschenkung- das Geld
wurde dem Betrieb entnommen, auf ein Sparbuch gelegt, verschenkt und nach kurzer
Zeit durch den Geschenknehmer wieder in den Betrieb einbezahlt."
Diese Schenkungssteuervorschreibung bekämpft die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, im Dezember
2000 seien S.Z. (Bw) zwei Sparbücher in Höhe von insgesamt 311.333,84
€ im Schenkungswege übergeben worden. Die Sparbuchschenkungen seien
nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten als freigebige Zuwendung
und nicht verbunden mit einem bestimmten Zweck übertragen worden, d.h.
Parteiwille sei die Übergabe der Sparbücher ohne Auflage an den
Geschenknehmer gewesen. Somit habe S.Z. frei über die zugewendeten
Geldmittel verfügen können. Im Übrigen wurde noch darauf
verwiesen, dass S.Z. in den Folgejahren weitere Bargeldmittel als Einlage in die
Firma Z.KG durchgeführt habe. So seien im Jahr 2001 Überweisungen vom
landwirtschaftlichen Girokonto des S.Z. in die Firma Z.KG in Höhe von
58.138,27 € getätigt worden. Nochmals werde darauf verwiesen, dass die
Sparbuchschenkungen im Jahr 2000 ohne Auflage erfolgt seien und der Bw. frei
über die Verwendungsmöglichkeiten verfügen konnte.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
wie folgt begründet:
"Der
in der Berufung angeführten Erklärung, der Geschenknehmer erhielt die
Sparbücher ohne Auflage, kann nicht gefolgt werden, da am Tag der
Sparbuchschenkung der Betrag von ATS 964.966,80,-.- (€ 70.826,87) in die KG
eingelegt wurde. Zudem wurden die Geldmittel vom Geschenkgeber zuerst der KG
entnommen und auf ein Sparbuch gelegt. Nach Ablauf der Bindefrist wurde das
Sparbuch an den Sohn geschenkt und hat dieser den Betrag sofort wieder in die KG
eingelegt. Es war Wille der Vertragsparteien, dem Sohn Geldmittel für die
Einlage in die KG zu schenken. Der "Umweg" über das Sparbuch hatte
lediglich den Zweck, die zu diesem Zeitpunkt befreite Schenkung von
Sparbüchern (§ 15 Abs. 1 Zif. 19 SchStG) ungerechtfertigt in Anspruch
zu nehmen.
Dass der
Abgabepflichtige in den Folgejahren aus eigenen Mitteln weitere Einlagen in die
KG getätigt hat, ist für die Entscheidung über die Berufung ohne
Belang, unterstützt aber eher die obige Ausführung, da der
Abgabepflichtige allem Anschein nach in der Lage gewesen wäre, den
eingelegten Betrag selbst
aufzubringen.
Auf Grund obiger
Ausführungen musste die Berufung abgewiesen werden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
seines Rechtsmittels durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird
ausgeführt, das Finanzamt vertrete die subjektive Auffassung, dass es Wille
der Vertragsparteien gewesen sei, dem Sohn S.Z. Geldmittel für die Einlage
in die KG zu schenken. Fakt sei, zum Zeitpunkt der Übertragung der
Sparbücher (Dezember 2000) wäre eine solche gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 19 ErbStG befreit gewesen. Die Sparbuchschenkungen im Dezember 2000
seien durch die Eltern an den Sohn "ohne Auflagen" erfolgt. Der Annahme des
Finanzamtes, auf Grund der zeitlichen Nähe zwischen Sparbuchschenkung und
Einlage eines Geldbetrages in die KG sei von einer Auflage der Geschenkgeber und
somit von einer mittelbaren Schenkung auszugehen, könne daher nicht gefolgt
werden, da der Geschenknehmer zum Zeitpunkt der Einlage eines Geldbetrages in
die KG frei und ohne jegliche Auflage über die Geldmittel auf den
Sparbüchern verfügen habe können.
Um abklären zu können, ob die gewählte
Vorgangsweise (Privatentnahme der Eltern =Kommanditisten der Z.KG) von deren
jeweiligen Verrechnungskonto am 7. November bzw. 7. Dezember 2000,
Überweisung auf zwei Sparbücher, die von den Eltern am 6. November
2000 bzw. 7. Dezember 2000 eröffnet wurden, Schenkung der beiden
Sparbücher an den Bw. (Komplementär der Z.KG) zwischen dem 8 und 10.
Dezember 2000, am 11. Dezember 2000 Realisierung des jeweiligen gesamten
Sparguthabens durch den Bw. (Sohn) unter Überweisung auf sein
KG-Verrechnungskonto) gegebenenfalls unter dem Aspekt eines Missbrauches von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (§
22 BAO) zu sehen ist, wurde mit Vorhalt vom 24. Jänner 2007 der Bw. unter
Kurzdarstellung der bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen überdies
zu folgender Stellungnahme aufgefordert:
"6.)
Führen Sie unter gleichzeitiger Begründung des engen zeitlichen
Ablaufes zwischen Privatentnahmen und Privateinlage all jene Umstände und
Überlegungen an, die für die oben dargestellte Vorgangsweise
(Privatentnahmen durch die Kommanditisten und jeweilige
Einzahlung/Überweisung auf zwei Sparbücher, Sparbuchschenkungen,
Abhebung der Sparguthaben und Privateinlage durch den Komplementär)
bestimmend waren."
Mit Vorhaltbeantwortung vom 16. Februar 2007 wurde unter
Vorlage der angeforderten Unterlagen auf den Punkt 6 stellungnehmend
eingegangen.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 verzichtete der Bw. auf
die beantragte Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung und schränkte unter Hinweis auf einen
darin bezeichneten SWK- Artikel sein bisheriges Berufungsvorbringen und
Berufungsbegehren in die Richtung ein, dass nunmehr die
Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Schenkungssteuerbescheides
allein mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer
bestritten wird.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. Mai 2007, RV/0208-I/05
wurde die Berufung gegen den Schenkungsteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen mit dem Argument, zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
gehörte der Schenkungsteuergrundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
zweifellos zum geltenden Recht, weshalb die Anwendung dieser gesetzlichen
Bestimmung auf den gegenständlichen Besteuerungsfall rechtens war.
Hinsichtlich der dafür ins Treffen geführten konkreten Argumente wird
auf die ausführliche diesbezügliche Begründung verwiesen.
Die gemäß Art. 144 B-VG am 8. Mai 2007 gegen
diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Innsbruck, erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde (dort protokolliert unter B
735/07) wendete im Wesentlichen ein, durch die angefochtene
Berufungsentscheidung werde der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm (ErbStG) in seinen subjektiven Rechten,
insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
gleichmäßige Belastung aller Abgabepflichtigen, verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer-
Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren
Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren
tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle
gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen
Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die gegen die
Berufungsentscheidung vom 2. Mai 2007, RV/0208-I/05 erhobene Beschwerde ist beim
Verfassungsgerichtshof am 8. Mai 2007 eingelangt, war also zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 28. Juni
2007, B 735/07-6 den Bescheid vom 2. Mai 2007, RV/0208-I/05 des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid davon auszugehen,
dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall gleichzuhalten war. Nach Art.
140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung im Streitfall so
vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese aufgehobene
Gesetzesbestimmung (= Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet. Allein aus diesem
Grund war wie im Spruch ausgeführt unter Aufhebung des angefochtenen
Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
am 20. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-I/07
- Stammnummer
- 30199
- Gültig
- 20.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF