Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0486-G/07
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat. Es wird daher nur für Zeiträume bis zur Erlassung eines Bescheides, nicht auch für Zeiten danach, abgesprochen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-G/07vom 20.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 25. April 2007, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
26. März 2007, betreffend die Zurückweisung des Antrages vom
22. März 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hatte bereits am 11. September
2006 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das im Spruch
genannte Kind eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
15. September 2006 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Am 21. März 2007 brachte die Berufungswerberin
einen weiteren Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein. Mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 2007 wurde dieser Antrag
als unzulässig zurückgewiesen, da über den Antrag der
Berufungswerberin "schon mit Abweisung am 15.9.2006 entschieden wurde."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
ausgeführt, weshalb nach Ansicht der Berufungswerberin ein
Beihilfenanspruch bestünde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2007 wurde
über diese Berufung abschlägig entschieden. In diesem Bescheid wird
ausdrücklich festgehalten: "...
Beide Begehren betreffen die gleiche Sache, ein Zeitraum wurde bei beiden
Anträgen nicht angeführt. ..."
Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom
12. Juni 2007 führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"... Insoweit gerügt
wird, dass ein Zeitraum bei beiden Anträgen nicht angeführt worden
sei, führe ich aus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass auf Grund
der Geburt meiner Tochter am ... nur der frühestmögliche gesetzliche
Zeitpunkt gemeint sein konnte; jedenfalls der auf meine Antragstellung folgende
Monatserste, das heißt ab 01.10.2006 bzw. bei meiner neuerlichen
Antragstellung am 21.03.2007 jedenfalls ab der neuerlichen Antragstellung.
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung zu Recht erkannt hat, ist die
Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitrum zu
beantworten.
Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je
nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098, mit
Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das
Finanzamt mit dem (rechtskräftigen) Bescheid vom 15. September 2006
nur über die Sach- und Rechtslage entscheiden konnte und entschieden hat,
die sich dem Finanzamt bis zum Tage der Erlassung dieses Bescheides geboten hat.
Nicht entschieden hat das Finanzamt über Zeiträume nach diesem Tag,
daher auch nicht für Zeiträume "ab der neuerlichen Antragstellung" am
21. März 2007.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als
rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben
war.
Graz, am 20.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-G/07
- Stammnummer
- 30193
- Gültig
- 20.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF