Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0076-G/07
Vorweggenommene Werbungskosten (Finanzierungskosten) des Erwerbers einer Liegenschaft bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an den Veräußerer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-G/07vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 8020 Graz,
Niesenbergergasse 37, vom 17. Oktober 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vom 14. September 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat von ihren Eltern um den
Kaufpreis von 209.952 Euro eine - von ihnen vermietete - Liegenschaft in
der G.-Straße in Graz unter gleichzeitiger Zurückbehaltung eines
lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes erworben.
Zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises wurde bei der BTV
kurzfristig ein - im Juli 2005 bereits wieder getilgtes - Darlehen in Höhe
von 129.538,08 Euro aufgenommen.
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall die Frage,
ob die Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 2.244,76 Euro bei der
Veranlagung des Streitjahres 2005 - wie von der Bw. in ihrer
Steuererklärung beantragt - als (vorweggenommene) Werbungskosten bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen sind.
Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
2005 die geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten
"in Ermangelung von Mieteinnahmen - daher kein
steuerlicher Vermieter" nicht als Werbungskosten anerkannt.
In der dagegen gerichteten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass es - wegen des den Verkäufern
eingeräumten Fruchtgenussrechtes - "aus
der Einkunftsquelle vorab noch keine Einnahmen" gebe. Für die
Anerkennung von vorweggenommenen Werbungskosten sei jedoch laut Rechtsprechung,
Literatur (Doralt,
EStG10, § 16
Tz 16 und § 28 Tz 94) und Einkommensteuerrichtlinien
(Rz 4035) lediglich erforderlich, dass eine eindeutige Absicht zur
zukünftigen Einnahmenerzielung und ein klarer Zusammenhang mit
zukünftigen Einnahmen bestehen müsse.
Bei dem von der Bw. erworbenen und mit einem
Fruchtgenussrecht belasteten Gebäude handle es sich - so der Vertreter
weiter - um ein Geschäftsgebäude, das (seit Jahrzehnten) für
Produktions-, Lager- und Bürozwecke vermietet werde. Einerseits eigne sich
das Gebäude ausschließlich für Vermietungszwecke und
andererseits sei eine private Nutzung nicht beabsichtigt, da ohnehin ausreichend
privater Wohnraum in bester Wohnlage vorhanden sei. Nach Wegfall des
Fruchtgenussrechtes werde das Gebäude daher von der Bw.
selbstverständlich weiterhin vermietet werden. Die monatliche Nettomiete
belaufe sich auf 4.845 Euro und es sei nach Beendigung des
Fruchtgenussrechtes mit hohen Steuerzahlungen für die Mieteinnahmen zu
rechnen. Die als Werbungskosten abgesetzten Zinsen würden sich dagegen
vergleichsweise bescheiden ausnehmen.
In der daraufhin abweisend ergangenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass wegen des Fehlens
von Einkünften beim Fruchtgenussgeber (= Bw.) weder eine AfA noch sonstige
Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.
Gestützt werde diese Rechtsmeinung auf die zahlreiche
bereits zum Thema Fruchtgenuss ergangene Judikatur, worin immer wieder
ausgeführt werde, dass "der
Liegenschaftseigentümer eines mit Fruchtgenuss belasteten Grundstücks
objektiv keine Einkünfte erzielen kann". Dies wiederum bedeute, dass
keine Werbungskosten (AfA, aber auch andere Werbungskosten) geltend gemacht
werden könnten.
Ein Zusammenhang mit den unter Randziffer 4035 der
Einkommensteuerrichtlinien genannten vorweggenommenen Werbungskosten und dem
vorliegenden Sachverhalt könne nicht erkannt werden. Vielmehr würden -
so das Finanzamt weiter - die allgemeinen Regelungen über die Zurechnung
der Einkunftsquelle gelten (Rz 111f der EStR 2000), wonach
Einkünfte aus einem Fruchtgenuss dem Fruchtgenussberechtigten als eigene
Einkünfte zuzurechnen seien, gelten. Die dort genannten Kriterien
erscheinen auch im gegenständlichen Fall erfüllt; dazu gehöre,
dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Gegenstand des Fruchtgenusses zu tragen habe (insbesondere
Instandhaltungsaufwand, Abgaben und Zinsen).
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag verweist der
steuerliche Vertreter der Bw. begründend auf seinen bereits in der Berufung
dargelegten Rechtsstandpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wie die
AfA aber auch die anderen vom Gebäudeeigentümer getätigten
Aufwendungen hinsichtlich eines mit Fruchtgenuss belasteten Hauses steuerlich zu
behandeln sind, bereits mehrfach auseinander gesetzt (vgl. zB
VwGH 16.9.1987, 86/13/0144).
Dabei ist er zur Auffassung gelangt, dass der
Gebäudeeigentümer beim unentgeltlich eingeräumten Fruchtgenuss
für die Dauer der Belastung durch das Fruchtgenussrecht keine
Möglichkeit hat, aus der Nutzung des Gebäudes als solchem Einnahmen
und damit positive Einkünfte zu erwirtschaften.
Somit ist auch diese Einkunftsquelle dem
Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen und nicht dem zivilrechtlichen
Eigentümer des Gebäudes, weshalb ihm schon aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen daraus keine Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden können (vgl.
VwGH 3.12.1986, 84/13/0122).
Die Bw. hat nun wegen des - ihren Eltern eingeräumten
und auch grundbücherlich sichergestellten - Fruchtgenussrechtes am
Gebäude keine Möglichkeit, zu Lebzeiten ihrer Eltern aus dessen
Vermietung Einnahmen und somit Einkünfte (Erträge) zu erwirtschaften.
Somit können dem Bw. schon mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine Einkünfte zugerechnet
werden
Daraus folgt, dass es den im Zusammenhang mit der
Anschaffung der Liegenschaft angefallenen Aufwendungen (Finanzierungskosten)
schon grundsätzlich am Werbungskostencharakter mangelt, weshalb sich somit
auch gar nicht die Frage der steuerlichen Berücksichtigung allfälliger
"vorweggenommener" Werbungskosten stellen kann.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher jede
weitere Auseinandersetzung mit dem Begriff "vorweggenommener" Werbungskosten
bzw. den für deren steuerliche Anerkennung notwendigen Voraussetzungen
erübrigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 16.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-G/07
- Stammnummer
- 30173
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF