Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0429-G/04
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln sei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-G/04vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom
19. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. März 2001 hat der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von HHS das entsprechend einem
Teilungsplan neu vermessene Grundstück 418/13 GB P im Ausmaß von 494
m² um den Kaufpreis von ATS 494.000 erworben. Der Kaufpreis war binnen
einer Woche nach Vertragsunterfertigung zur Einzahlung zu bringen und bei
Anmerkung einer entsprechenden Rangordnung für die Veräußerung
an die L Wirtschaftsberatung Immobilien Bauträger GmbH als Machthaber des
Verkäufers zur Überweisung zu bringen.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 wurde dem Berufungswerber vom
anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von € 628,26
vorgeschrieben. Erhebungen des Finanzamtes beim Bauträger und bei
der für Bausachen zuständigen Gemeinde im Jahre 2002 haben Folgendes
ergeben: Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes
erfolgte durch die Gemeinde P die Widmung der gegenständlichen
Grundstücke in Bauland. Auf Grund eines Bebauungsvorschlages der Firma L
Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H. wurde von der Gemeinde P ein
Teilbebauungsplan erstellt. Diese Firma trat gegenüber der Gemeinde als
Bauträger bzw. Organisator des Projektes WP auf. Mit Eintragung vom 13.
Oktober 2000 wurde die L Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H . laut
Firmenbuch in L Haus Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H. (kurz
Bauträger) geändert. Der Bauträger hat die Grundstücke in
einem Prospekt mit angeschlossenem Lageplan und einer Kostenübersicht
für einen Haustyp mit Stand 20. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "WP."
vorgestellt. Auf dem Einreichplan scheint als Bauwerber die L Haus
Bauträger und Immobilien GesmbH auf. Die Baubewilligung wurde am
20. Februar 2001 erteilt.
Am 2. Mai 2000 wurde zwischen dem Berufungswerber und der L
Haus Bauträger und Immobilien GesmbH ein Bauträgervertrag mit
auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:
1.
"Die
L Wirtschaftsberatungsgesellschaft
m.b.H. schuldet auf Grund dieses Vertrages den Vertragspartnern die Lieferung
und Herstellung des nachstehend genau bezeichneten Vertragsgegenstandes. Die
Lieferung und Herstellung des Vertragsobjektes hat auf dem von den
Vertragspartnern mit gesondertem Kaufvertrag von einer dritten Person erworbenen
Grundstück 418/13 in x zu
erfolgen.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass vorliegender Vertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem gesondert errichteten Kaufvertrag über das Grundstück steht,
jedoch der Vertragspartner gemäß
§ 1 Abs. 1 BTVG vor
Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als ATS 2.000 je
m² Nutzfläche zu leisten hat.
2.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines
"L -Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklären die Vertragspartner
den
Erhalt der bezughabenden
Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung.
3.
Für den
vorliegenden Vertragsgegenstand ist ein Gesamtfixpreis von ATS 1.477.348
vereinbart. Der Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft ist nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses
gesonderten Kaufvertrages fällig. Der Werklohn gemäß
vorliegendem Vertrag ist wie folgt fällig: Vom vereinbarten Fixkaufpreis
verpflichten sich die Vertragspartner 30 % binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu erlegen. Zur
Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichten sich die Vertragspartner zur
Vorlage einer Bankgarantie.
Als
spätester Übergabetermin wird der 31. Oktober 2001bzw.
ehestmöglich vereinbart.
VII.
In
Erfüllung der Aufklärungspflicht werden die Vertragspartner
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten in Zusammenhang mit dem von
L herzustellenden Gebäude als
wirtschaftliche Einheit betrachtet und der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann."
Am 19. Juni 2002 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
2.507,07 fest. Die Vorschreibung wurde im Wesentlichen mit dem Abschluss des
Hauskaufvertrages vor dem Grundstückskaufvertrag begründet.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob entweder
die Grundstücksverkäufer oder die Fa. L als Organisator des
Bauvorhabens angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft seien von der Firma L völlig
unterschiedliche Personen. Die Verkäufer seien weder an der
Bauträgerfirma als Gesellschafter beteiligt noch würde diesen durch
die Bebauung der Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von den
Verkäufern erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückkaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Die
Käufer des Grundstückes hätten auch einen anderen Anbieter mit
der Bauausführung beauftragen können. Die Firma L genieße am
Markt einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
deutlich voneinander unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Bauwerber aufzeigen würde. Dem
Berufungswerber sei es zudem möglich gewesen, Änderungen - wie zB. die
Estrichverlegung, die Errichtung der Innentüren und der Kellerstiege, die
Montage der Rolläden - selbst durchzuführen. Die Firma L sei
nicht als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb
ein vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages mit genauer Grundstücksbezeichnung mehr als drei
Monate vor dem
Grundstückskaufvertrag daran gebunden waren, das von der
Bauträgerfirma im Jahre 1999 erstellte Projekt "WP " zu
übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116).
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. In diesem Zusammenhang ist
illustrativ auf eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie der Vorstellung des
Projektes "WP " zu verweisen, wonach die Firma L
Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H. in W. die Errichtung von
Einfamilienhäusern inkl. der vorgeschriebenen Autoabstellplätze plane.
Diesem Projekt ist eine Kostenübersicht für einen
Haustyp angeschlossen, in welcher der Preis für ein Grundstück mit
1050 m² sowie der Preis für die Errichtung von Häusern in
verschiedenen Ausbaustufen genannt sind, wodurch die finale Verknüpfung von
Grundstückkauf und Errichtung des Gebäudes indiziert wird.
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich der konkret
vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb dem allgemeinen Einwand,
Grundstückserwerbe würden in der Regel Erwerbe aus Spekulations- bzw.
aus Investitionsgründen darstellen, keine Bedeutung zukommt. Ohne
Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche schon länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Schließlich ist auch der ins Treffen
geführte Umstand, dass die Verkäufer der Liegenschaft vom
Bauträger völlig unterschiedliche Personen seien und keinerlei
Vorteile aus einer Bebauung der Liegenschaft erzielen würden, nicht
geeignet, die gegebene Verknüpfung von Grundstückkauf und Errichtung
des Hauses in Abrede zu stellen.
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - zB. Innentüren selbst errichtet hat und das
Grundstück lediglich aus organisatorischen Gründen nach Abschluss des
Bauträgervertrages erworben hat, sowie die behauptete unterschiedliche
Gestaltung der einzelnen Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges
zwischen Grundstückkauf und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht
entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis unbestritten
vor dem Erwerb des Grundstückes erteilte und damit im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben,
feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach den Erwerbern das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der Berufungswerber war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 16.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-G/04
- Stammnummer
- 30171
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF